Wer in Aktien oder Fonds investiert oder Zinsen auf dem Bankkonto gutgeschrieben bekommt, bezieht Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Ein wesentlicher Unterschied zu anderen Einkunftsarten ist die Einhebungsform der Steuer. Ähnlich wie bei der Lohnsteuer wird die Kapitalertragsteuer (oder KESt) zumeist gleich von der auszahlenden Stelle einbehalten.

Aus dieser besonderen Erhebungsform erklärt sich ein weiterer wichtiger Unterschied, nämlich der Steuersatz. Während andere Einkünfte dem progressiven Stufentarif unterliegen, gilt für die meisten Kapitaleinkünfte ein fixer Satz von 27,5 Prozent, bei Bankzinsen 25 Prozent.

Der Grund dafür ist einerseits die Sicherung des Steueraufkommens für den Fiskus. Andererseits soll durch die KESt eine Vereinfachung erreicht werden, indem die Steuer durch den Abzug an der Quelle abgegolten ist und nicht mehr in die Steuererklärung aufgenommen werden muss (Endbesteuerung).

Von diesem System gibt es allerdings Ausnahmen. So sind etwa nur inländische auszahlende Stellen zum KESt-Abzug verpflichtet. Bezieht man Kapitalerträge im Ausland oder verkauft man einen GmbH-Anteil (der nicht auf einem Depot gehalten wird), gibt es keinen KESt-Abzug und man muss eine Steuererklärung abgeben. Der besondere Steuersatz gilt aber trotzdem. Da innerhalb der EU eine Meldepflicht für bestimmte Kapitalerträge von ausländischen Banken besteht, kommt es immer wieder vor, dass man vom Finanzamt erinnert wird, wenn man vergisst, seine ausländischen Kapitalerträge zu melden.

Eine Möglichkeit zur Steueroptimierung bietet die Regelbesteuerungsoption. In der Steuererklärung kann vom fixen Steuersatz zum progressiven Tarifsteuersatz gewechselt werden. Das macht aber nur Sinn, wenn es keine oder nur so geringe andere Einkünfte gibt, dass der Durchschnittssteuersatz unter 27,5 Prozent liegt.

Erleidet man mit einem Wertpapier einen Verlust, kann die Bank diesen mit positiven Einkünften auf demselben Depot ausgleichen. Entstehen Verluste und Gewinne bei verschiedenen Banken, kann man den zu hohen KESt-Abzug über die Steuererklärung ausgleichen. Sparbuchzinsen oder Zuwendungen von Stiftungen können allerdings nicht mit Verlusten aus anderen Kapitaleinkünften ausgeglichen werden.