Zuverdienst für Arbeitslose wird ab 2026 stark eingeschränkt

Wer aktuell Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, darf bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro pro Monat dazuverdienen. Diese Möglichkeit wird ab 1. Jänner 2026 weitgehend gestrichen. Die neue Regelung sieht nur noch wenige Ausnahmen vor.

Warum wird der Zuverdienst gestrichen?

Laut Bundesregierung behindert ein geringfügiger Nebenjob die Rückkehr in ein vollversichertes Arbeitsverhältnis. Deshalb wird die generelle Zuverdienstmöglichkeit künftig abgeschafft. Nur bestimmte Personengruppen dürfen unter klaren Voraussetzungen weiterhin geringfügig arbeiten, ohne ihre Arbeitslosenunterstützung zu verlieren.

Die 4 Ausnahmen ab 2026

1. Bereits bestehende geringfügige Beschäftigung

Wenn bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit eine geringfügige Beschäftigung mindestens sechs Monate durchgehend bestanden hat, darf diese beibehalten werden.

Wichtig: Wird dieses Dienstverhältnis ab 2026 auch nur für einen Tag unterbrochen, entfällt die Ausnahmeregelung – eine spätere Wiederaufnahme ist dann nicht mehr möglich.

2. Befristeter Zuverdienst für Langzeitarbeitslose

Wer bereits ein Jahr lang Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, darf ein befristetes geringfügiges Dienstverhältnis aufnehmen – maximal 26 Wochen lang.

Dabei gilt:

  • Unterbrechungen von bis zu 62 Tagen – etwa durch Probemonate oder befristete Jobs – unterbrechen die Jahresfrist nicht.
  • Auch Arbeitslosenzeiten im Jahr 2025 zählen bereits zur Frist.

3. Unbefristeter Zuverdienst für ältere Arbeitslose und Menschen mit Behinderung

Langzeitarbeitslose, die:

    • über eine begünstigte Behinderung oder
    • über eine begünstigte Behinderung oder einen Behindertenpass verfügen,

    dürfen unter den gleichen Bedingungen wie in Punkt 2 unbefristet geringfügig dazuverdienen.

    4. Befristeter Zuverdienst bei längerer Krankheit

    Wer bereits ein Jahr lang Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld bezieht, darf ebenfalls für maximal 26 Wochen eine geringfügige Beschäftigung aufnehmen.

    Was bedeutet das konkret für bestehende Dienstverhältnisse?

    Die Regelung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Wenn ein geringfügiges Dienstverhältnis nicht unter eine der genannten Ausnahmen fällt, muss es bis spätestens 31. Jänner 2026 beendet werden – sonst verliert die betroffene Person den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe.

    Fazit

    Ab 2026 wird es für arbeitslose Personen deutlich schwieriger, nebenbei geringfügig zu arbeiten. Nur wer bereits vorher in einem solchen Job tätig war oder zu einer begünstigten Personengruppe zählt, darf weiterhin im Rahmen klarer Grenzen dazuverdienen. Für alle anderen endet die bisherige Zuverdienstmöglichkeit mit Ende Jänner 2026.

    Stand: September 2025, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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