WiEReG-Reform ab Oktober 2025:
Neue Begriffe, erweiterte Meldepflichten für Treuhandschaften

Mit 1. Oktober 2025 treten weitreichende Änderungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) in Kraft. Besonders im Fokus stehen Treuhandschaften, die künftig auch dann gemeldet werden müssen, wenn kein wirtschaftliches Eigentum entsteht. Die Reform zielt auf mehr Transparenz und eine effektivere Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ab.

Ziel des WiEReG: Mehr Transparenz gegen Geldwäsche

Das WiEReG sorgt dafür, dass offengelegt wird, wer tatsächlich hinter juristischen Personen oder sonstigen Rechtsträgern steht. Die aktuelle Reform verschärft die bestehenden Sorgfalts- und Meldepflichten deutlich – insbesondere im Hinblick auf Treuhandkonstruktionen.

Neue Begriffe: „Nominator“ und „Nominee“

Im Rahmen der Reform wurden international gebräuchliche Begriffe eingeführt:

  • Der bisherige Treugeber wird zum Nominator
  • Der bisherige Treuhänder wird zum Nominee
  • Die bisherige Treuhandvereinbarung wird zur Nominee-Vereinbarung

Diese sprachliche Anpassung soll für mehr Klarheit sorgen und das Verfahren stärker an internationale Standards anlehnen.

Erweiterung der Meldepflichten

Die WiEReG-Reform weitet den Kreis der meldepflichtigen Treuhandschaften deutlich aus. Bisher war nur bei der Vermittlung von Eigentum eine Meldung erforderlich. Ab 30. September 2025 sind alle Nominee-Vereinbarungen meldepflichtig, bei denen ein Nominee im Namen eines Nominators Eigentum hält, eine Funktion ausübt oder als Geschäftsführer tätig ist.

Diese Verpflichtung gilt auch für bislang meldebefreite Rechtsträger. Darüber hinaus werden Trusts und Privatstiftungen explizit in den Anwendungsbereich einbezogen.

Welche Daten müssen gemeldet werden?

Treuhänder müssen umfassende Informationen zu ihren Nominatoren sowie deren wirtschaftlichen Eigentümern einholen und übermitteln. Dazu zählen bei natürlichen Personen insbesondere:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnsitz

Bei juristischen Personen müssen Angaben wie:

  • Firmenname
  • Sitz
  • Rechtsform
  • Stammzahl (zentrale Unternehmenskennzahl)

erfasst und gemeldet werden.

Strenge Sanktionen bei Verstößen

Unternehmen oder Personen, die ihrer Meldepflicht nicht oder fehlerhaft nachkommen, müssen mit empfindlichen Strafen rechnen:

  • Bis zu 100.000 Euro bei grober Fahrlässigkeit
  • Bis zu 200.000 Euro bei Vorsatz

Wer rechtzeitig eine Selbstanzeige einbringt und die erforderliche Korrektur durchführt, kann eine Strafe jedoch vermeiden.

Fazit

Mit der WiEReG-Reform wird ab Oktober 2025 jede Form der Treuhandschaft – nun als „Nominee-Vereinbarung“ bezeichnet – meldepflichtig, unabhängig davon, ob wirtschaftliches Eigentum entsteht. Auch Trusts, Privatstiftungen und bisher befreite Rechtsträger unterliegen künftig der Meldepflicht. Unternehmen und Treuhänder sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut machen, um hohe Strafen zu vermeiden.

Weitere Informationen:

BMF – Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer

Stand: Juli 2025, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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