Vorsteuern 2025 aus Drittländern holen

Wenn Sie im Jahr 2025 beruflich in einem Nicht-EU-Land tätig waren, können Sie die Rückerstattung der dort bezahlten Mehrwertsteuer noch bis zum 30. Juni beantragen.

Für Vorsteuern aus EU-Mitgliedstaaten bleibt Zeit bis Ende September: Der Antrag ist über FinanzOnline einzureichen. Bei Drittstaaten muss der Rückerstattungsantrag hingegen bereits bis spätestens 30. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingelangt sein. Dies betrifft beispielsweise die Schweiz, Norwegen oder Großbritannien.

Für Drittstaaten ist weiterhin ein Papierantrag erforderlich. Zudem müssen die Originalbelege beigelegt werden – denken Sie daher daran, vorab Kopien anzufertigen. Außerdem benötigen Sie eine Unternehmerbestätigung Ihres Betriebsfinanzamts. Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung.

In Großbritannien entspricht der Vergütungszeitraum nicht dem Kalenderjahr. Wenn Sie dort höhere Vorsteuerbeträge zurückfordern möchten, empfehlen wir, frühzeitig einen lokalen Steuerberater einzubinden – idealerweise bereits rund um den Zeitpunkt der Bezahlung.

Die Vorsteuerrückerstattung innerhalb der EU erfolgt über FinanzOnline. Ob und welche Rechnungen dem Antrag beizulegen sind, richtet sich nach der Höhe der Beträge sowie nach den jeweiligen Bestimmungen des betreffenden Landes. Für die Einreichung haben Sie bis zum 30. September Zeit. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserer August-Ausgabe.

Stand: Mai 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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