Verlängerung von Mietverträgen: Vertragsgebühr kann erneut anfallen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat entschieden, dass bei der Verlängerung eines Mietvertrags unter Umständen erneut eine Vertragsgebühr anfällt.

Gebühr abhängig von Vertragsdauer

Für Bestandverträge wie Miet- oder Pachtverträge fällt grundsätzlich eine Rechtsgeschäftsgebühr in Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage an. Diese richtet sich nach der Laufzeit des Vertrages:

  • Unbefristete Verträge: Bei Verträgen ohne festgelegtes Enddatum gilt der dreifache Jahreswert der Miete als Bemessungsgrundlage.
  • Befristete Verträge: Bei Verträgen mit klar definiertem Laufzeitende wird die vereinbarte Dauer zur Berechnung herangezogen – allerdings nur bis zu einem Maximum von 18 Jahresmieten.

Wohnraummiete ausgenommen

Die Vermietung von Wohnraum ist von dieser Gebühr nicht betroffen. Hingegen unterliegen Mietverträge über Geschäftsräume, Lagerflächen oder Kfz-Abstellplätze weiterhin der Gebührenpflicht.

Besonderheit bei Kündigungsklauseln

Ein befristeter Vertrag, der eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit beinhaltet, wird aus gebührenrechtlicher Sicht wie ein unbefristeter Vertrag behandelt – mit entsprechender Auswirkung auf die Bemessungsgrundlage.

VwGH bestätigt Gebührenpflicht bei Verlängerung

Eine bisher offene Frage wurde nun durch das VwGH-Urteil vom 10. April 2024 geklärt: Wird ein ursprünglich befristeter Vertrag, der durch eine Kündigungsmöglichkeit als unbefristet gilt, verlängert, so entsteht erneut eine gebührenpflichtige Vereinbarung. Der VwGH sieht die Verlängerung als eigenständiges Rechtsgeschäft, das eine neue Gebühr auslösen kann.

Hinweis für Mieter und Vermieter

Bei der Verlängerung von Mietverträgen – insbesondere bei Geschäftsobjekten – sollte unbedingt geprüft werden, ob eine Vertragsgebühr fällig wird. Mieter und Vermieter haften gleichermaßen für die Gebühr. Bei Unsicherheiten stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

Stand: Mai 2025, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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