Sicher arbeiten trotz Rekordtemperaturen

Mit 1. Jänner 2026 ist die Hitzeschutzverordnung (Hitze-V) in Kraft getreten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind damit verpflichtet, verstärkt Maßnahmen zum Schutz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor hoher Hitzebelastung zu setzen.

Die Sommer in Österreich sind zunehmend von hohen Temperaturen geprägt. Vor dem Hintergrund des Klimawandels und der steigenden Hitzebelastung wurde die neue Hitzeschutzverordnung eingeführt. Sie enthält Regelungen zum Schutz von Personen, die im Freien tätig sind – etwa auf Baustellen, in der Landwirtschaft oder an anderen externen Arbeitsorten.

Hohe Temperaturen stellen ein erhebliches Risiko für Gesundheit und Sicherheit dar. Nach Angaben der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) erhöht sich das Unfallrisiko ab einer Tageshöchsttemperatur von 30 Grad um rund sieben Prozent, da sowohl Konzentration als auch Leistungsfähigkeit beeinträchtigt werden.

Zusätzlich zur erhöhten Unfallgefahr bestehen gesundheitliche Risiken: Hitze kann Kreislaufprobleme bis hin zu einem Hitzschlag verursachen. Auch UV-Strahlung führt langfristig zu Schäden wie Hautkrebs, vorzeitiger Hautalterung und schweren Beeinträchtigungen der Augen.

Inhalte der Hitzeschutzverordnung

Die Hitze-V konkretisiert die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber. Ein genereller Anspruch auf „Hitzefrei“ besteht nicht; vielmehr sind gezielte Schutzmaßnahmen vorgesehen. Die zentralen Bestimmungen umfassen:

• Gefahrenevaluierung: Arbeitgeber haben die Auswirkungen von Hitze und UV-Strahlung im Rahmen der Arbeitsplatzevaluierung systematisch zu beurteilen und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Diese müssen am Arbeitsplatz elektronisch oder in Papierform zugänglich sein.

• Verpflichtende Maßnahmen ab Warnstufe 2: Sobald die GeoSphere Austria eine Hitzewarnung der Stufe 2 (gelb) oder höher ausgibt, sind die festgelegten Schutzmaßnahmen verpflichtend umzusetzen.

• Ausstattung von Maschinen: Bei neu angeschafften Krankabinen und Kabinen selbstfahrender Arbeitsmittel ist eine Kühlung oder Klimatisierung verpflichtend. Bestehende Krankabinen sind bis Ende 2026 entsprechend nachzurüsten. Für bereits eingesetzte selbstfahrende Arbeitsmittel sind alternative geeignete Maßnahmen vorzusehen.

• Vorsorgemaßnahmen: Beschäftigte, die im Freien tätig sind, müssen über Schutzmaßnahmen informiert und entsprechend geschult werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit regelmäßiger freiwilliger arbeitsmedizinischer Untersuchungen, etwa zur Hautkrebsvorsorge.

Schutzmaßnahmen

Die Verordnung unterscheidet verschiedene Maßnahmenbereiche, wobei die Vermeidung von Gefahren im Vordergrund steht:

• Vermeidung: Anpassung der Arbeitszeiten (z. B. früherer Arbeitsbeginn) oder Verringerung körperlicher Belastung.

• Technische Maßnahmen: Bereitstellung von Beschattungen, Einsatz von Wasservernebelung, Duschmöglichkeiten sowie Ventilatoren.

• Organisatorische Maßnahmen: Einplanung regelmäßiger Pausen im Schatten oder Wechsel zwischen Tätigkeiten in sonnigen und schattigen Bereichen.

• Persönliche Maßnahmen: Reichen andere Maßnahmen nicht aus, ist geeignete Schutzkleidung bereitzustellen. Kopfbedeckungen mit UV-Schutz und entsprechende Kleidung sind vorrangig gegenüber Sonnencreme. Zusätzlich sind Trinkwasser oder andere alkoholfreie, gesundheitsfördernde Getränke bereitzustellen.

• Notfallmaßnahmen: Erste-Hilfe-Maßnahmen bei hitzebedingten Beschwerden wie Hitzekrämpfen, Schwindel, Kopfschmerzen, Kreislaufproblemen, Kollaps oder Hitzschlag.

Unterstützung und Beratung

Die AUVA unterstützt Betriebe bei der Umsetzung der Vorgaben. Das Angebot umfasst persönliche Beratung durch Arbeitsmediziner vor Ort sowie spezielle Programme für kleine und mittlere Unternehmen (AUVAsicher). Auf der Website der Arbeitsinspektion stehen zudem eine kommentierte Fassung der Hitzeschutzverordnung sowie Checklisten zur Evaluierung und Maßnahmenplanung zur Verfügung.

Auch für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft wurde eine eigene Hitzeschutzverordnung erlassen, die vergleichbare Schutzpflichten vorsieht.

Stand: April 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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