
Schutz vor Scheinunternehmen
Die Zahl der als Scheinunternehmen eingestuften Betriebe nimmt laufend zu – besonders im Bau- und Baunebengewerbe. Wer mit solchen Firmen zusammenarbeitet, setzt sich erheblichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Risiken aus.
Was versteht man unter einem Scheinunternehmen?
Zum einen handelt es sich um Unternehmen, die keinerlei echte Geschäftstätigkeit entfalten und somit auch keine tatsächlichen Leistungen erbringen. Solche sogenannten Briefkastenfirmen gelten als klassische Scheinunternehmen.
Zum anderen gibt es Unternehmen, die zwar Leistungen anbieten, deren Hauptzweck jedoch in Steuer- oder Sozialversicherungsbetrug liegt.
Auch das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz definiert Scheinunternehmen in ähnlicher Weise. Demnach werden sie vor allem gegründet, um Lohnabgaben, Sozialversicherungsbeiträge und vergleichbare Abgaben zu verkürzen oder um Personen unberechtigt Zugang zu Sozialversicherungsleistungen oder Transferzahlungen zu verschaffen.
Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 wurden zudem jene Betriebe erfasst, die durch manipulierte Belege Geschäftsvorfälle vortäuschen sollen. Bereits die Vorbereitung solcher Handlungen ist strafbar.
Erkennungsmerkmale eines Scheinunternehmens
Hinweise auf ein Scheinunternehmen können insbesondere sein:
- Auffälligkeiten im Rahmen von Risikoanalysen der Sozialversicherung
- Personen, die für das Unternehmen tätig sein sollen, sind nicht auffindbar
- Kein persönlicher Kontakt zum Unternehmer oder dessen Vertreter möglich
- Verwendung unrichtiger oder gefälschter Unterlagen
- Fehlende oder unzureichende Betriebsmittel bzw. kein entsprechendes Betriebsvermögen
- Erhebliche Rückstände bei Sozialversicherungsbeiträgen
Öffentliche Liste und behördliches Vorgehen
Besteht der Verdacht, dass es sich um ein Scheinunternehmen handelt, wird das Unternehmen von der Abgabenbehörde zur persönlichen Vorsprache aufgefordert. Erfolgt kein Einspruch, kann per Bescheid die Einstufung als Scheinunternehmen erfolgen.
Diese Unternehmen werden in einer öffentlich zugänglichen Liste des Finanzministeriums geführt. Zusätzlich wird ein entsprechender Vermerk im Firmenbuch eingetragen und die Gewerbebehörde sowie das Auftragnehmerkataster werden informiert.
Risiken für Auftraggeber
Wer mit einem Scheinunternehmen zusammenarbeitet und wusste oder wissen musste, dass es sich um eine Scheinfirma handelt, muss mit erheblichen Konsequenzen rechnen:
- Haftung als Bürge und Zahler für Entgeltansprüche der dort beschäftigten Arbeitnehmer
- Verlust des Vorsteuerabzugs, etwa bei formell mangelhaften Rechnungen oder wenn eine Einbindung in einen Umsatzsteuerbetrug vorliegt
- In der Baubranche besteht dieses Risiko nicht, wenn das Reverse-Charge-System zur Anwendung kommt und die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht.
- Versagung des Betriebsausgabenabzugs, wenn die tatsächlichen Leistungserbringer nicht festgestellt werden können oder nicht greifbar sind
Risikominimierung
Eine Prüfung sollte insbesondere bei neuen Geschäftsbeziehungen erfolgen. Je höher das Branchenrisiko – etwa im Bauwesen –, desto intensiver sollte die Kontrolle sein. Entscheidend ist eine nachvollziehbare Dokumentation der Überprüfung. Eine übertriebene Detailrecherche ist jedoch nicht erforderlich.
Auch bei bestehenden Geschäftsverbindungen empfiehlt sich eine regelmäßige Kontrolle der Liste der Scheinunternehmen. Viele Buchhaltungsprogramme bieten hierfür automatisierte Prüfungen aller Lieferantenkonten an.
Zur Risikoreduktion können insbesondere folgende Punkte überprüft werden:
- Firmenbuchauszug: Sitz, Geschäftsführung und Unternehmensgegenstand müssen mit Angebot und Rechnung übereinstimmen
- Identität der Gesellschafter und Geschäftsführer feststellen und dokumentieren
- UID-Nummer mittels qualifizierter Abfrage überprüfen, insbesondere bei neuen Lieferanten
- Abgleich mit der öffentlichen Liste der Scheinunternehmen
- Im Bau- und Baunebengewerbe zusätzlich Kontrolle der HFU-Liste und des Gewerberegisters
- Bonitätsprüfung, etwa über KSV, AKV oder Creditreform
- Prüfung des Außenauftritts: fehlende Kontaktdaten, keine ladungsfähige Adresse, keine professionelle Kommunikation oder keine Website können Warnsignale sein
- Plausibilitätsprüfung des Angebots: ungewöhnlich niedrige Preise können ein Hinweis sein
Keine Sozialversicherung für Dienstnehmer
Scheinunternehmen können keine Arbeitnehmer ordnungsgemäß anmelden. Für bereits gemeldete Dienstnehmer endet die Pflichtversicherung, wenn sie nach Aufforderung nicht persönlich bei der Krankenkasse erscheinen oder ihre tatsächliche Arbeitsleistung nicht glaubhaft machen können.
Kann ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit nachweisen, gilt im Haftungsfall der Auftraggeber als Dienstgeber. Andere Dienstnehmer gelten als abgemeldet und zu Unrecht bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.
Bislang war für die Abmeldung das Datum der Rechtskraft des Bescheides maßgeblich. Seit 1. Jänner 2026 ist hingegen jener Zeitpunkt entscheidend, ab dem das Unternehmen als Scheinunternehmen gilt. Dieses Datum ist im Bescheid angeführt und auch in der öffentlichen Liste ersichtlich.
Dies betrifft ebenso Geschäftsführer oder Unternehmer, die bei der SVS versichert sind. Auch bei ihnen endet die Pflichtversicherung rückwirkend, was zu Rückforderungen bereits erbrachter Sozialleistungen führen kann.
Stand: März 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:
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