Rückwirkende Kollektivvertragserhöhungen gelten auch für ehemalige Mitarbeiter

In vielen Branchen sind nachträgliche Erhöhungen von Kollektivverträgen (KV) keine Seltenheit – sei es bei Gehältern, Prämien oder anderen Entgeltbestandteilen. Bislang herrschte jedoch Unsicherheit darüber, ob diese rückwirkenden Anpassungen auch für bereits ausgetretene Dienstnehmer gelten. Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) bringt nun Klarheit.

Neue Rechtslage durch OGH-Urteil

Der OGH hat entschieden, dass rückwirkende KV-Erhöhungen nicht nur für aktive Mitarbeiter gelten, sondern auch an bereits ausgetretene Arbeitnehmer auszuzahlen sind – sofern diese zum Zeitpunkt des Kollektivvertragsabschlusses noch in einem aufrechten Dienstverhältnis standen.

Das Gericht stellt dabei klar: Eine Ungleichbehandlung zwischen noch beschäftigten und bereits ausgetretenen Mitarbeitern wäre sachlich nicht gerechtfertigt. Damit widerspricht der OGH ausdrücklich der bisher häufig vertretenen Praxis, nach der KV-Anpassungen nur bei bestehendem Dienstverhältnis relevant waren.

Wer ist betroffen?

Der rückwirkende Anspruch gilt für alle Dienstnehmer, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kollektivvertrags noch im Unternehmen tätig waren – unabhängig davon, ob sie zwischenzeitlich ausgeschieden sind.

Auswirkungen für Arbeitgeber

Für Unternehmen bedeutet diese Entscheidung einen erhöhten administrativen Aufwand: Gehaltsnachzahlungen müssen auch an ausgeschiedene Mitarbeiter geleistet werden – insbesondere, wenn es zu nachträglichen Lohn- oder Gehaltserhöhungen gekommen ist.

Arbeitgeber sollten daher prüfen, ob im Zuge neuer KV-Abschlüsse rückwirkende Zahlungen an ehemalige Dienstnehmer fällig werden und rechtzeitig Vorkehrungen treffen.

Fazit

Rückwirkende Gehaltsanpassungen aufgrund von Kollektivvertragsänderungen sind auch an bereits ausgetretene Mitarbeiter auszuzahlen. Diese neue Rechtsauffassung des OGH hat unmittelbare Konsequenzen für die Personal- und Lohnverrechnung und sollte von Arbeitgebern nicht übersehen werden.

Stand: Juli 2025, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

Die Informationen auf dieser Website dienen nur zu allgemeinen Informationszwecken. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der bereitgestellten Informationen erfolgt auf eigenes Risiko. Diese Informationen stellen keine rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung dar, und es wird empfohlen, professionelle Beratung einzuholen, bevor Entscheidungen getroffen werden. Externe Links werden lediglich als zusätzliche Informationsquelle bereitgestellt, und wir übernehmen keine Verantwortung für den Inhalt externer Websites.