Photovoltaik ab 2024 umsatzsteuerbefreit

Balkonkraftwerke und kleine PV-Anlagen bis 35 Kilowatt Spitzenleistung sind ab 2024 von der Umsatzsteuer befreit. Damit gibt es nun eine Förderung ohne lästigen Förderantrag.

PV-Anlagen boomen. Doch um an eine Förderung zu kommen, brauchte man gute Nerven und etwas Glück, denn die Fördertöpfe waren regelmäßig bereits nach wenigen Minuten ausgeschöpft. Für Mini-PV-Anlagen bis 800 Watt Leistung – sogenannte Balkonkraftwerke – gab es bislang keine Förderung.

Um ab 2024 eine vereinfachte Förderung zu gewähren, entfällt seit Jahresbeginn die 20prozentige Umsatzsteuer auf Lieferungen von Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von nicht mehr als 35 Kilowatt peak (kWp). Die Befreiung gilt auch für Importe aus EU und Drittland.

Voraussetzung für die USt-Befreiung

Die PV-Anlagen müssen auf Gebäuden oder auf deren Grundstück errichtet werden, die

  • zu Wohnzwecken dienen oder
  • von Körperschaften öffentlichen Rechts oder
  • von gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen Organisationen genutzt werden.

Die USt-Befreiung ist vorerst für 2024 und 2025 vorgesehen.

Für größere PV-Anlagen über 35 kWp ändert sich nichts. Für sie fallen weiterhin 20 Prozent Umsatzsteuer an, welche bei unternehmerischer Nutzung als Vorsteuer vom Finanzamt zurückbezahlt wird.

Da es sich um eine echte Umsatzsteuerbefreiung handelt, haben PV-Installateure keine steuerlichen Nachteile beispielsweise beim Einkauf. Die Händler sind verpflichtet, die Befreiung in vollem Umfang an ihre Kunden weiterzugeben. Damit das gelingt, darf die Bundeswettbewerbsbehörde Kontrollen durchführen.

Landesförderungen

Die Umsatzsteuerbefreiung ersetzt die Bundesförderungen ab 2024. Davon unabhängig gewähren die jeweiligen Bundesländer zusätzliche Förderungen. Eine Übersicht finden Sie unter: https://pvaustria.at/foerderungen/

Befreiung Einkommensteuer

Bereits seit 2022 gibt es auch in der Einkommensteuer eine Befreiung für kleine PV-Anlagen. Steuerfrei sind Einkünfte natürlicher Personen aus der Einspeisung von bis zu 12.500 kWh elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen, wenn die Engpassleistung der jeweiligen Anlage die Grenze von 25 kWp nicht überschreitet.

Befreiung Einkommensteuer: Rz 131i EStR

Stand: Januar 2024, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

Die Informationen auf dieser Website dienen nur zu allgemeinen Informationszwecken. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der bereitgestellten Informationen erfolgt auf eigenes Risiko. Diese Informationen stellen keine rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung dar, und es wird empfohlen, professionelle Beratung einzuholen, bevor Entscheidungen getroffen werden. Externe Links werden lediglich als zusätzliche Informationsquelle bereitgestellt, und wir übernehmen keine Verantwortung für den Inhalt externer Websites.