Pensionsabfindungen: Stolperfallen beim Hälftesteuersatz

Einmalzahlungen anstelle einer laufenden Firmenpension – sogenannte Pensionsabfindungen – können für Geschäftsführer steuerlich vorteilhaft sein. Wer den ermäßigten Hälftesteuersatz nutzen möchte, muss jedoch die strengen Vorgaben der aktuellen Rechtsprechung beachten. Besonders wichtig: Der Antrag auf Kapitalabfindung muss spätestens am Tag der Betriebsaufgabe gestellt werden.

Was versteht man unter einer Pensionsabfindung?

Bei einer Pensionsabfindung wird eine ursprünglich als laufende Firmenpension zugesagte Leistung – etwa für einen Gesellschafter-Geschäftsführer – durch einen einmaligen Kapitalbetrag ersetzt. Häufig basiert dieser Betrag auf einer Rückdeckungsversicherung, die speziell für diesen Zweck abgeschlossen wurde.

Solche Modelle finden sich vor allem in eigentümergeführten GmbHs, bei denen die Pensionszusage ein zentrales Instrument zur Altersvorsorge und zur steuerlichen Gestaltung für den wesentlich beteiligten Geschäftsführer ist. Für reguläre Arbeitnehmer existieren andere Pensionslösungen mit abweichenden arbeits- und steuerrechtlichen Vorgaben.

Steuerliche Behandlung

Laufende Firmenpensionen eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers zählen einkommensteuerlich zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und unterliegen der regulären Einkommensteuerprogression. Wird jedoch anstelle der laufenden Rentenzahlungen eine einmalige Abfindung geleistet, kann diese – unter bestimmten Voraussetzungen – begünstigt besteuert werden. Dafür kommen entweder der Hälftesteuersatz oder die Verteilung auf drei Jahre infrage.

Sozialversicherungliche Aspekte

Laufende Firmenpensionen unterliegen nicht der Beitragsgrundlage in der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Besteht zusätzlich ein Anspruch auf eine gesetzliche ASVG-Pension, fällt auf die Firmenpension lediglich ein Krankenversicherungsbeitrag von 6,0 % an. Bei einer Einmalzahlung hingegen werden Beiträge bis zur jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage fällig – und zwar im Jahr der Auszahlung.

Begünstigte Besteuerung nach § 37 EStG

Der Hälftesteuersatz gemäß § 37 Abs. 5 Einkommensteuergesetz ermöglicht auf Antrag eine steuerliche Entlastung für außerordentliche Einkünfte. Pensionsabfindungen können darunterfallen, sofern sie Teil eines begünstigten Übergangs- oder Aufgabegewinns sind. Voraussetzungen dafür sind unter anderem:

  • Der Betrieb hat mindestens sieben Jahre bestanden

  • Der Steuerpflichtige hat das 60. Lebensjahr erreicht

  • Die Erwerbstätigkeit wird dauerhaft beendet oder durch Tod oder Erwerbsunfähigkeit beendet

Ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2025 hält fest: Die Forderung auf Kapitalabfindung muss spätestens am Tag der Betriebsaufgabe entstehen. Wird das Optionsrecht erst danach ausgeübt, zählt der Betrag nicht mehr zum Aufgabegewinn – der Hälftesteuersatz kann dann nicht angewendet werden.

Alternative: Dreijahresverteilung

Statt der Halbierung des Steuersatzes kann die Auszahlung auf drei Jahre verteilt werden – sofern es sich um eine Entschädigung für entgehende Einnahmen über einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren handelt (§ 37 Abs. 2 EStG).
Hier ist entscheidend, dass die Initiative zur Abfindung nicht vom Anspruchsberechtigten selbst, sondern von der Gesellschaft ausgeht. Kommt der Vorschlag vom Geschäftsführer, wird die Zahlung nicht als begünstigte Entschädigung gewertet. Die Finanz prüft im Detail, wer die Abfindung angestoßen hat und ob ein wirtschaftlicher Vorteil für die Gesellschaft vorlag – etwa in Form einer Einsparung gegenüber der Rentenzahlung.

Fazit

Gesellschafter-Geschäftsführer mit einer Pensionszusage samt Abfindungsoption sollten sich frühzeitig – idealerweise vor Pensionsantritt oder einer geplanten Betriebsaufgabe – steuerlich beraten lassen. Denn selbst kleine formale Fehler, wie eine zu spät erklärte Option auf Kapitalabfindung, können zur Versagung der Steuerbegünstigung und damit zu erheblichen Mehrkosten führen.

Stand: Dezember 2025, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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