Neue Vorschriften im Arbeitsrecht: Aktuelle Entwicklungen basierend auf EU-Richtlinie vor Ostern erwartet

In absehbarer Zeit, wahrscheinlich vor Ostern, werden voraussichtlich folgende Neuerungen wirksam, basierend auf einer EU-Richtlinie (die endgültige Bekanntmachung steht noch aus):

Dienstzettel (§§ 2, 7a AVRAG):

Es erfolgt eine Erweiterung der gesetzlichen Mindestangaben für Dienstzettel, was auch Auswirkungen auf schriftliche Dienstverträge hat. Bei neu abgeschlossenen Dienstverhältnissen müssen künftig folgende zusätzliche Informationen auf dem Dienstzettel (oder im schriftlichen Dienstvertrag) verpflichtend angeführt werden:

  • Kurzbeschreibung der Tätigkeit
  • Art der Entgeltauszahlung
  • Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit
  • Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren
  • Träger der Sozialversicherung
  • gegebenenfalls Vergütung von Überstunden
  • gegebenenfalls Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen,
  • gegebenenfalls Anspruch auf vom Dienstgeber bereitgestellte Fortbildung

Neu ist auch, dass ein Dienstzettel künftig unabhängig von der Dauer des Dienstverhältnisses dem Dienstnehmer übermittelt werden muss, selbst bei befristeten Dienstverhältnissen von weniger als einem Monat. Die Nichteinhaltung dieser Übermittlungspflicht zieht künftig eine Geldstrafe nach sich – abhängig von der Anzahl der betroffenen Dienstnehmer bis zu € 2.180,–.

Aus-, Fort- und Weiterbildungen (§ 11b AVRAG):

Künftig sollen unter bestimmten Voraussetzungen Aus-, Fort- und Weiterbildungen als Arbeitszeit betrachtet werden, und der Arbeitgeber soll verpflichtet sein, die Kosten zu tragen, sofern nicht eine andere Stelle dies übernimmt.

Recht auf Nebenbeschäftigung (§ 2i AVRAG):

Arbeitnehmer erhalten einen Rechtsanspruch auf die Aufnahme anderer Dienstverhältnisse. Der Arbeitgeber kann jedoch im Einzelfall eine andere Beschäftigung untersagen, wenn sie der Verwendung des Mitarbeiters abträglich ist, beispielsweise durch Konkurrenzierung oder Gefahr des Geheimnisverrats, oder wenn sie mit Höchst- und Ruhezeiten unvereinbar ist.

Benachteiligungsverbot und Motivkündigungsschutz (§§ 7, 15 AVRAG):

Arbeitnehmer, die ihre Rechte im Zusammenhang mit der Ausstellung des Dienstzettels, der Mehrfachbeschäftigung oder der Aus-, Fort- und Weiterbildung geltend machen, dürfen nicht benachteiligt werden. Eine aufgrund dessen ausgesprochene Kündigung kann vor Gericht angefochten werden. Der Arbeitgeber ist nun verpflichtet, derartige Kündigungen auf Verlangen der betroffenen Person schriftlich zu begründen.

Stand: März 2024, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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