Neue Entwicklungen in der Besteuerung von Wegzügen und Grenzgängern

Im Jahr 2023 haben Österreich und Deutschland eine Vereinbarung im Rahmen ihres Doppelbesteuerungsabkommens unterzeichnet, die insbesondere Auswirkungen auf die Wegzugsbesteuerung und die Regelungen für Grenzgänger hat.

Um zu verhindern, dass Einkommen, das grenzüberschreitend erzielt wird, sowohl im Inland als auch im Ausland besteuert wird, haben Österreich und viele andere Staaten Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen. Diese Abkommen haben Vorrang vor nationalen Steuergesetzen. Wenn das Besteuerungsrecht einem Staat zugesprochen wird, darf der andere Staat diese Einkünfte nicht besteuern.

Regelungen für Grenzgänger

Insbesondere zwischen Deutschland und Österreich ist es üblich, dass Arbeitnehmer in einem der beiden Länder leben, aber in dem anderen arbeiten und täglich zwischen den beiden Ländern pendeln. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich enthält daher spezielle Regelungen für Grenzgänger. Nach diesen Regelungen wird das Besteuerungsrecht ausschließlich dem Land zugesprochen, in dem der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn sich Wohnsitz und Arbeitsplatz innerhalb einer Zone von nicht mehr als 30 Kilometern Luftlinie beidseits der Grenze befinden und der Arbeitnehmer täglich an seinen Wohnsitz zurückkehrt.

Bisher durften Grenzgänger maximal 45 Arbeitstage außerhalb ihres Wohnsitzlandes verbringen (z. B. im Homeoffice oder auf Dienstreisen). Die Überschreitung dieser Grenze von 45 Tagen führte dazu, dass die Grenzgängerregelung nicht mehr galt und das Einkommen entsprechend auf die beiden Länder aufgeteilt besteuert werden musste.

Arbeitstage im Homeoffice sind nicht mehr nachteilig

Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat sich jedoch die Art und Weise, wie viele Menschen arbeiten, verändert, und mobile Arbeitsformen wie das Homeoffice sind immer häufiger geworden. Dadurch wurde die „45-Tage“-Grenze oft überschritten. Um den Arbeitnehmern mehr Flexibilität zu bieten, wurde die Regelung für Grenzgänger im Rahmen des Änderungsprotokolls zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich geändert. Nun ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer im Homeoffice im Wohnsitzland (Grenzzone) oder im Arbeitsland (Arbeitgeberstandort) tätig ist, solange die Tätigkeit normalerweise in der Nähe der Grenze ausgeübt wird. Arbeitstage im Homeoffice sind daher nicht mehr nachteilig für die Grenzgängerregelung (da in Grenznähe ausgeübt). Dienstreisen in Drittländer oder Arbeitstage außerhalb der Grenzzone am Arbeitsort sind jedoch weiterhin nachteilig zu bewerten (da nicht in Grenznähe ausgeübt), daher gilt weiterhin die „45-Tage“-Regelung für diese Fälle.

Wegzugsbesteuerung

Bisher gab es im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Österreich Regelungen, um eine mögliche Doppelbesteuerung im Falle eines Wegzugs zu vermeiden. Da es jedoch aufgrund der nationalen Gesetze keine Notwendigkeit mehr gibt, den Wegzug und Zuzug gesondert zu regeln, soll diese Regelung gemäß dem Änderungsprotokoll zukünftig entfallen. Die österreichischen Steuergesetze sollen daher bei einem Wegzug (Entstrickungsbesteuerung) uneingeschränkt gelten.

Die angepassten Regelungen für Grenzgänger treten bereits ab dem 1. Januar 2024 in Kraft.

Stand: März 2024, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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