Neue Bildungskarenz: kein Rechtsanspruch, Arbeitgeber zahlen teilweise mit

Mit 1. Jänner 2026 tritt die neue „Weiterbildungszeit“ in Kraft und ersetzt die bisherige Bildungskarenz. Im Mittelpunkt steht dabei die arbeitsmarktorientierte Qualifikation. Weiterbildungen bleiben weiterhin möglich – allerdings unter strengeren Bedingungen, mit konkreteren Nachweispflichten und einem geringeren Förderrahmen.

Die Weiterbildungszeit ermöglicht es Beschäftigten, vorübergehend ganz oder teilweise aus dem Berufsleben auszusteigen, um sich einer Aus- oder Weiterbildung zu widmen. Dafür kann eine finanzielle Unterstützung aus der Arbeitslosenversicherung beantragt werden. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Bildungskarenz als zentrales Modell für geförderte Weiterbildung.

Im Gegensatz zur alten Bildungskarenz gibt es keinen rechtlichen Anspruch mehr auf die Förderung. Stattdessen handelt es sich um ein reines Beihilfenmodell des AMS. Gleichzeitig wird das jährliche Förderbudget auf 150 Millionen Euro begrenzt. Zum Vergleich: Zuvor wurden bis zu 670 Millionen Euro pro Jahr investiert.

Voraussetzungen für den Bezug

Voraussetzung für die Teilnahme ist ein aufrechtes Dienstverhältnis mit mindestens zwölf Monaten Beschäftigungsdauer beim aktuellen Arbeitgeber. Für Saisonkräfte reichen drei Monate durchgehender Einsatz – insgesamt muss aber ebenfalls eine Anwartszeit von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren erfüllt werden (bisher sechs Monate in vier Jahren). Auch freie Dienstnehmer können künftig einen Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe stellen.

Besonderer Fokus liegt künftig auf Personen mit niedriger formaler Qualifikation. Akademiker in den ersten vier Jahren nach Studienabschluss sind daher von der Förderung ausgenommen. Wer unter 3.465 Euro brutto im Monat verdient (Wert 2026), muss verpflichtend eine Bildungsberatung beim AMS in Anspruch nehmen.

Ein direkter Bezug der Beihilfe nach dem Kinderbetreuungsgeld ist künftig nicht mehr möglich.

Umfang der Weiterbildung

Die gewählte Bildungsmaßnahme muss weiterhin mindestens 20 Wochenstunden umfassen. Für Personen mit Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zum 7. Lebensjahr genügt ein Nachweis von mindestens 16 Wochenstunden. Bei Studien gelten 20 ECTS pro Semester, bzw. 16 ECTS bei Betreuungspflichten.

Ablauf der Vereinbarung

Wie bisher braucht es eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Diese muss folgende Inhalte beinhalten:

  • Beginn und Dauer der Weiterbildungszeit

  • Umfang und Lage der Arbeitszeitreduktion bei Bildungsteilzeit

  • Neu: Feststellung des aktuellen Bildungsstandes

  • Neu: konkrete Bildungsmaßnahme

  • Neu: Bildungsziel

Ein Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe kann frühestens drei Monate vor Beginn gestellt werden. Die Entscheidung erfolgt durch das AMS. Die Beihilfe liegt je nach individuellem Bruttoeinkommen und Ausmaß der Stundenreduktion zwischen mindestens 40,40 Euro und maximal 67,94 Euro pro Tag (Werte basierend auf 2025). Die genauen Berechnungsregeln werden in einer neuen AMS-Richtlinie definiert.

Achtung: Die Vereinbarung mit dem Arbeitgeber ist erst gültig, wenn die AMS-Beihilfe bewilligt wurde.

Arbeitgeberbeteiligung

Neu ist auch ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss: Liegt das Bruttogehalt über der Hälfte der Höchstbeitragsgrundlage, ist ein Zuschuss in Höhe von 15 Prozent der AMS-Beihilfe zu leisten. Dieser Anteil wird von der Beihilfe abgezogen. Weitere finanzielle Beteiligungen des Arbeitgebers könnten in der künftigen AMS-Richtlinie geregelt werden.

Fazit

Ziel der Reform ist eine gezieltere Förderung von Weiterbildung, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und die Existenzsicherung während längerer Qualifikationsphasen sicherzustellen. Vorrangig profitieren sollen Personen mit niedrigerem Bildungsniveau oder geringerem Einkommen, die bisher seltener von der Bildungskarenz Gebrauch gemacht haben.

 

Stand: Dezember 2025, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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