Muss eine Schenkung gemeldet werden?
Anzeigepflicht einer Schenkung unter Lebenden gibt es dann, wenn mindestens ein Beteiligter einen Wohnsitz, den gewöhnlichen Aufenthalt, den Sitz oder GL im Inland hatte.
Meldepflichtige Schenkungen umfassen:
- Bargeld, Kapitalforderungen, Gesellschaftsanteilen
- Betrieben oder Teilbetrieben
- beweglichem körperlichen Vermögen (wie z. B. Schmuck, Kraftfahrzeuge)
- immateriellen Vermögensgegenstände (wie z. B. Fruchtgenussrechte, Urheberrechte)
Die Anzeige ist binnen drei Monaten ab Erwerb zu erledigen.
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind unter anderem:
- Erwerbe zwischen bestimmten Angehörigen (auch Lebensgefährten) bis zu insgesamt € 50.000,00 innerhalb eines Jahres,
- Erwerbe zwischen anderen Personen bis € 15.000,00 innerhalb von fünf Jahren,
- übliche Gelegenheitsgeschenke bis €1.000,00 (Hausrat inkl. Bekleidung ist ohne Wertgrenze befreit),
- Grundstücksschenkungen (jedoch Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz),
- Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen.
Das vorsätzliche Unterlassen der Anzeige ist eine Finanzordnungswidrigkeit. Sie wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes der nicht angezeigten Erwerbe geahndet. Alle zur Meldung verpflichteten Personen können gestraft werden. Eine Selbstanzeige ist bis zu einem Jahr möglich, und zwar ab dem Ablauf der dreimonatigen Meldepflicht.
Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.