Mitarbeiterprämie 2025: Steuerfreier Bonus bleibt – aber mit neuen Einschränkungen

Auch im Jahr 2025 können Unternehmen ihren Beschäftigten eine steuerfreie Prämie gewähren. Die Regelung zur steuerfreien Mitarbeiterprämie wurde verlängert, allerdings mit spürbaren Einschränkungen gegenüber dem Vorjahr. Für Arbeitgeber bringt die neue Fassung mehr Flexibilität, aber auch zusätzliche Punkte, die beachtet werden müssen.

Reduzierter Höchstbetrag

Die steuerfreie Mitarbeiterprämie ist 2025 nur noch bis zu einem Betrag von 1.000 Euro pro Jahr und Mitarbeiter möglich. Damit wurde die Grenze im Vergleich zu 2024 deutlich gesenkt – im Vorjahr lag das Maximum noch bei 3.000 Euro. Die Auszahlung kann einmalig oder in mehreren Teilbeträgen erfolgen, sofern der Jahresrahmen nicht überschritten wird.

Voraussetzungen: Zusatzleistung ohne Ersatzcharakter

Die Prämie muss zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn gewährt werden und darf keine Umwandlung bestehender Lohnbestandteile sein. Auch frühere Prämienzahlungen (z. B. Corona- oder Teuerungsprämie) stehen der Steuerfreiheit nicht im Weg.

Eine wichtige Erleichterung für Arbeitgeber: Ab 2025 ist keine lohngestaltende Vorschrift (z. B. Kollektivvertrag) mehr notwendig. Auch die bisher erforderliche einheitliche Auszahlung an alle Beschäftigten entfällt. Stattdessen sind differenzierte Prämienhöhen erlaubt – vorausgesetzt, es gibt sachliche betriebliche Gründe für die Unterscheidung.

Sozialversicherung: Nicht mehr beitragsfrei

Zwar bleibt die Mitarbeiterprämie lohnsteuerfrei, sie ist jedoch nicht mehr sozialversicherungsfrei. Auf die Auszahlung fallen daher Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnnebenkosten wie Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag und Kommunalsteuer an.

Die Art der Auszahlung hat sozialversicherungsrechtlich Auswirkungen:

  • Monatliche Teilbeträge gelten als laufende Bezüge und sind entsprechend zu behandeln.
  • Einmalige oder quartalsweise Auszahlungen gelten als Sonderzahlungen und unterliegen dem dafür vorgesehenen niedrigeren Beitragssatz.

Achtung bei geringfügig Beschäftigten

Wird die Mitarbeiterprämie regelmäßig – also monatlich – ausbezahlt, kann dies bei geringfügig Beschäftigten zur Vollversicherung führen, da die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Wird hingegen eine einmalige Sonderzahlung geleistet, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen sozialversicherungsfrei bleiben.

Kombination mit Gewinnbeteiligung

Wenn zusätzlich zur Mitarbeiterprämie eine Gewinnbeteiligung ausbezahlt wird, sind beide Zahlungen gemeinsam nur bis zu 3.000 Euro steuerfrei. Wird dieser Betrag überschritten, unterliegt der übersteigende Teil der Pflichtveranlagung und muss nachversteuert werden.

Fazit

Die Mitarbeiterprämie 2025 bleibt ein attraktives Instrument zur Würdigung besonderer Leistungen, auch wenn der steuerfreie Rahmen reduziert wurde. Die neue Regelung bietet Unternehmen mehr Spielraum bei der Gestaltung, verlangt jedoch genaue Prüfung der Auswirkungen auf Lohnnebenkosten und Sozialversicherung, insbesondere bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen.

Stand: August 2025, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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