Corona Kurzarbeit Phase 3

Corona Kurzarbeit Phase 3 kann nun ab 1. Oktober rückwirkend beantragt werden

Kurzarbeit-Phase-3

Kurzarbeit – Phase 3

Normalarbeitszeit versus Ausfallzeit

Im Zuge der Beantragung der Kurzarbeit Phase 3 kann ein durchschnittliches Arbeitszeitausmaß im Kurzarbeitszeitraum von 30% der Normalarbeitszeit bis maximal 80% der Normalarbeitszeit geplant werden. Das bedeutet einen Arbeitszeitausfall zwischen 70% und 20%. In Sonderfällen kann die Arbeitszeit von 30% unterschritten werden; dafür ist dann allerdings eine Begründung und eine gesonderte Genehmigung durch die Sozialpartner erforderlich. Innerhalb des Kurzarbeitszeitraumes sind Zeiträume mit einer Ausfallzeit bis zu 100 Prozent möglich, die aber ausgeglichen werden müssen.

Wann kann die Antragstellung für die Kurzarbeit Phase 3 erfolgen?

Die rückwirkende Antragstellung (ab 1. Oktober 2020) für die Corona KUA Phase 3 ist zwischen 1. Oktober 2020 und 2. November 2020 möglich, danach muss diese im Vorhinein beantragt werden. Die Anträge sind wie gehabt über das eAMS Konto einzureichen. Die aktuelle Sozialpartnervereinbarung finden Sie auf der Homepage des AMS.

Link: Antragstellung

Bildungszeiten

Für Arbeitgeber besteht keine Verpflichtung Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen während der Kurzarbeit vorzusehen; sieht der Arbeitgeber diese jedoch vor, dann besteht für Arbeitnehmer allerdings eine verpflichtende Weiterbildungsbereitschaft. Bildungszeiten gelten hinsichtlich der Entlohnung als Arbeitszeit, werden jedoch als Ausfallstunden gefördert. Sie werden auf die erforderliche Mindestarbeitszeit von 30 Prozent aber nicht angerechnet.

Bemessungsgrundlage

Anders als in der Phase 1 und 2 sind jetzt auch widerrufliche Überstundenpauschalen einzubeziehen, wenn sie vor Beginn der Kurzarbeit nicht widerrufen wurden. Erhöhungen des Entgelts während der Kurzarbeitsphase werden im Ausmaß von maximal 5% toleriert. Wie diese 5% Grenze umgesetzt wird ist uns ab frühestens 16.11 mit einer Handlungsanweisung bekannt.

Sonstiges

In den Kurzarbeitsphasen 1 und 2 hat eine Beschreibung der wirtschaftlichen Begründung ausgereicht. Ab Phase 3 sind zusätzlich zur Beschreibung auch Umsatzzahlen von März 2019 bis August 2020, sowie die erwartete Entwicklung der Umsätze in Prozenten anzugeben. Ebenso ist anzugeben, welche anderen Corona Hilfsmaßnahmen in Anspruch genommen wurden (z.B. Härtefallfonds, Fixkostenzuschuss, etc.).

Wird die Kurzarbeit für mehr als fünf ArbeitnehmerInnen beantragt, sind die Angaben von einem Steuerberater zu bestätigen.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

office@cst-causa.at