Kündigungsfristen und Kollektivvertrag: Neue Regeln für freie Dienstnehmer ab 2026

Freie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sollen ab dem Jahr 2026 besser arbeitsrechtlich abgesichert werden. Ein neuer Gesetzesentwurf, der sich derzeit in Begutachtung befindet, bringt zwei wesentliche Neuerungen: Erstmals sollen gesetzliche Kündigungsfristen eingeführt werden, zudem wird die Einbeziehung in Kollektivverträge ermöglicht.

Neuregelung der Kündigungsfristen

Geplant ist, dass freie Dienstverhältnisse künftig mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder Monatsletzten gekündigt werden können – außer es wird eine für den freien Dienstnehmer günstigere Regelung vereinbart. Nach einer ununterbrochenen Vertragsdauer von zwei Jahren soll sich diese Kündigungsfrist auf sechs Wochen verlängern.

Für den ersten Monat kann eine Probezeit vereinbart werden, in der das Vertragsverhältnis jederzeit beendet werden darf.

Die neuen Kündigungsbestimmungen gelten ausschließlich für:

  • Neu abgeschlossene Verträge ab Jänner 2026
  • Bestehende Altverträge, sofern keine Kündigungsregelung enthalten ist

Kollektivverträge für freie Dienstnehmer

Erstmals soll es auch möglich sein, freie Dienstnehmer in den Anwendungsbereich von Kollektivverträgen einzubeziehen. Dies kann entweder durch eigene, speziell für freie Dienstverhältnisse abgeschlossene Kollektivverträge erfolgen oder durch eine ausdrückliche Erweiterung bestehender Kollektivverträge.

Eine automatische Einbeziehung freier Dienstnehmer ist nicht vorgesehen. Die Regelung tritt nur dann in Kraft, wenn die Sozialpartner dies ausdrücklich vereinbaren.

Hinweis:

Da es sich aktuell noch um einen Gesetzesentwurf handelt, sind inhaltliche Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren möglich.

Stand: Oktober 2025, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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