Kleinunternehmerpauschalierung

Kleinunternehmerpauschalierung

Wie wurde die Kleinunternehmerpauschalierung geändert?

Ab dem Veranlagungsjahr 2020 ist die Anwendung einer Kleinunternehmerpauschalierung im Rahmen des Einkommensteuergesetzes möglich. Voraussetzung ist unter anderem, dass Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, wie jene von Ärzten, mit Ausnahme von Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglied oder Stiftungsvorstand vorliegen.

Wird von dieser pauschalen Gewinnermittlung auf eine andere Form der Gewinnermittlung übergegangen, ist eine erneute Ermittlung des Gewinnes entsprechend dieser Pauschalierung frühestens nach Ablauf von drei Wirtschaftsjahren zulässig.

Für die Veranlagung 2020 gilt:

Voraussetzung ist, dass jene Umsätze, die zu Einkünften im Sinne der Pauschalierung führen, im Veranlagungsjahr € 35.000,00 nicht überschreiten. In diese Grenze sind auch Umsätze einzubeziehen, die im Ausland ausgeführt werden. Umsätze aus Entnahmen bleiben unberücksichtigt. Werden Umsätze von nicht mehr als € 40.000,00 erzielt, kann die Pauschalierung angewendet werden, wenn im Vorjahr Umsätze von nicht mehr als € 35.000,00 erzielt wurden.

Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen außer den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.

Die pauschalen Betriebsausgaben betragen bei Dienstleistungsbetrieben, wie z. B. bei ärztlicher Tätigkeit 20 % der Betriebseinnahmen.

Ab der Veranlagung 2021 gilt:

Ab Veranlagung 2021 wird die Kleinunternehmerpauschalierung mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung stärker harmonisiert.

Voraussetzung ist nun, dass im Veranlagungsjahr

  • die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung anwendbar ist,  oder
  • deswegen nicht anwendbar ist, weil,
  • Umsätze erzielt wurden, die zu Einkünften führen, die nicht von einer einkommensteuerlichen Kleinunternehmerpauschalierung betroffen sind,  oder weil,
  • auf die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung verzichtet wurde

Neben den pauschalen Betriebsausgaben sind im Wesentlichen,  außer –

  • den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung und zu Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen und
  • Reise- und Fahrtkosten, soweit ihnen ein Kostenersatz in gleicher Höhe gegenübersteht (diese Reise- und Fahrtkosten vermindern die Bemessungsgrundlage für die pauschalen Betriebsausgaben)
  • keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Grundfreibetrag kann jedoch angewendet werden.

Die pauschalen Betriebsausgaben betragen auch hier für Dienstleistungsbetriebe wie ärztlicher Tätigkeit nur 20 % (höchstens € 8.400,00).

Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung.

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