Gebührenbefreiung bei Immobilienkäufen nur noch bis Juni 2026

Wer beim Erwerb einer Immobilie noch von der Befreiung der Grundbuch- und Pfandrechtseintragungsgebühren profitieren möchte, sollte zeitnah handeln: Die Regelung läuft mit 30. Juni 2026 aus. Maßgeblich ist dabei nicht der Vertragsabschluss, sondern der Zeitpunkt, zu dem der Antrag beim Grundbuchgericht einlangt.

Die Maßnahme stammt aus dem Wohnbaupaket 2024 und sollte die Bau- und Immobilienbranche stärken. Käufer privater Wohnimmobilien können dadurch bis zu 2,3 % an Nebenkosten einsparen. Bei einem Kaufpreis von bis zu 500.000 Euro ergibt sich daraus eine maximale Entlastung von 11.500 Euro pro Vertragspartner.

Grenzen und Staffelung der Befreiung

Liegt der Kaufpreis über 500.000 Euro, fallen die Gebühren nur auf den darüberliegenden Betrag an. Ab einem Gesamtpreis von mehr als 2 Millionen Euro entfällt die Begünstigung vollständig.

Die Förderung ist ausschließlich auf entgeltliche Erwerbsvorgänge beschränkt. Unentgeltliche Übertragungen, wie Schenkungen oder Erbschaften, sind nicht umfasst. Konkret umfasst die Befreiung:

  • die Grundbucheintragungsgebühr in Höhe von 1,1 % des Kaufpreises
  • die Pfandrechtseintragungsgebühr in Höhe von 1,2 % des eingetragenen Pfandrechts

Bei gemeinschaftlichen Käufen gilt die Grenze von 500.000 Euro für die Grundbucheintragungsgebühr pro Person, wodurch sich die mögliche Ersparnis erhöht. Beim Pfandrecht hingegen steht dieser Betrag nur einmal insgesamt zur Verfügung.

Zeitliche Voraussetzungen
Die Gebührenbefreiung gilt für Eintragungsanträge, die zwischen dem 1. Juli 2024 und dem 30. Juni 2026 eingebracht werden. Der zugrunde liegende Kaufvertrag konnte bereits ab dem 1. April 2024 abgeschlossen werden.

Hauptwohnsitz als zentrale Bedingung
Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist, dass der Erwerber den Hauptwohnsitz in der betreffenden Immobilie begründet. Dieser muss innerhalb von drei Monaten ab Übergabe bzw. Fertigstellung nachgewiesen werden, spätestens jedoch innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung ins Grundbuch.

Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, werden die Gebühren nachträglich vorgeschrieben.

Nachversteuerung bei Änderungen
Auch nachträglich kann es zur Gebührenpflicht kommen: Wird die Immobilie innerhalb von fünf Jahren veräußert oder der Hauptwohnsitz aufgegeben, sind die ursprünglich erlassenen Gebühren nachzuzahlen. In solchen Fällen besteht eine Meldepflicht gegenüber dem Grundbuchgericht innerhalb eines Monats.

Praxishinweis
Es empfiehlt sich, die konkreten Anforderungen – insbesondere den Nachweis des dringenden Wohnbedürfnisses sowie die Aufgabe bisheriger Wohnrechte – im Vorfeld mit einem Notar oder Rechtsanwalt abzuklären. In der praktischen Umsetzung bestehen hier häufig Unsicherheiten.

Weiterführende Informationen
Detaillierte Regelungen und Beispiele finden sich in den Richtlinien der Die österreichische Justiz zur temporären Gebührenbefreiung (§ 25a GGG). Link: https://www.justiz.gv.at/service/gebuehren-und-einbringungsrecht/ggg-richtlinie-25a-temporaere-befreiung.e12.de.html

Stand: Mai 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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