
Fahrtkosten zur Familie: Steuerliche Entlastung bei doppeltem Haushalt
Wer aus beruflichen Gründen nicht täglich zur Familie pendeln kann, muss oft einen Zweitwohnsitz in der Nähe des Arbeitsplatzes führen. Die Rückreisen zum Familienwohnsitz erfolgen meist nur an Wochenenden oder Feiertagen. Um diese Mehrbelastung abzufedern, lassen sich die Fahrtkosten unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich als sogenannte Familienheimfahrten absetzen.
Was kann abgesetzt werden?
Zu den abzugsfähigen Kosten zählen unter anderem die tatsächlichen Ausgaben für Bahn- oder Bustickets sowie das amtliche Kilometergeld bei Fahrten mit dem eigenen Pkw – unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Allerdings müssen steuerfreie Reisekostenzuschüsse des Arbeitgebers von den geltend gemachten Beträgen abgezogen werden.
Begrenzung durch Pendlerpauschale
Die absetzbaren Kosten sind durch das jeweilige Höchstausmaß der Pendlerpauschale gedeckelt – für 2025 beträgt dieses 3.672 Euro pro Jahr. Wird die Familienheimfahrt steuerlich berücksichtigt, darf für dieselbe Strecke keine zusätzliche Pendlerpauschale beansprucht werden.
Besonderheiten bei Dienstfahrzeugen
Wird ein Firmenwagen auch für Privatfahrten genutzt, kann der anteilige Sachbezug unter bestimmten Bedingungen als Werbungskosten abgesetzt werden – etwa durch Nachweise wie ein Fahrtenbuch oder eine arbeitsrechtliche Vereinbarung. Mit diesen Belegen steht einer steuerlichen Anerkennung nichts im Weg.
Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung
Damit die Kosten für Familienheimfahrten dauerhaft steuerlich berücksichtigt werden können, müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Beruflich bedingte doppelte Haushaltsführung: Der Lebensmittelpunkt muss weiterhin am Familienwohnsitz liegen – dieser muss als eigene Wohnung geführt werden. Eine unentgeltliche Unterkunft (z. B. bei den Eltern) genügt nicht.
- Unzumutbarkeit täglicher Heimkehr: Die tägliche Rückfahrt zur Familie muss unzumutbar sein – üblicherweise bei mehr als 80 km Entfernung und einer Fahrtzeit von über einer Stunde. Akzeptiert werden meist eine Heimfahrt pro Woche bei Ehe- oder Lebensgemeinschaften bzw. eine Fahrt pro Monat bei Alleinstehenden.
- Wichtige Gründe gegen eine Wohnsitzverlegung: Der Familienwohnsitz muss aus triftigen Gründen beibehalten werden – etwa wegen der Kinderbetreuung, des Arbeitsplatzes des Partners oder wegen schulischer Verpflichtungen.
Vorübergehende Absetzbarkeit
Wenn die genannten Voraussetzungen nicht dauerhaft erfüllt sind, können die Kosten nur zeitlich begrenzt angesetzt werden: Bei Alleinstehenden maximal für sechs Monate, bei verheirateten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Personen bis zu zwei Jahre.
Nachweis durch Pendlerrechner
Als Beleg für die steuerliche Absetzbarkeit dient der Pendlerrechner des Finanzministeriums. Das Ergebnis sollte als Ausdruck (PDF) aufbewahrt werden, falls es zu Rückfragen des Finanzamts kommt.
Besondere Regelung bei Auslandsbezug
Liegt der Wohnsitz oder der Arbeitsplatz im Ausland, liefert der Pendlerrechner kein Ergebnis. In solchen Fällen ist das Formular L33 zu verwenden (L33 herunterladen).
Hier gilt eine erhöhte Mitwirkungspflicht: Steuerpflichtige müssen die Notwendigkeit eines Zweitwohnsitzes am Arbeitsort begründen, die Unzumutbarkeit des täglichen Pendelns belegen und nachweisen, warum der Familienwohnsitz nicht verlegt werden kann.
Werbungskosten bei ausländischen Einkünften
Werden steuerfreie Auslandseinkünfte erzielt, dürfen damit zusammenhängende Werbungskosten nur anteilig auf die Arbeitstage im In- und Ausland verteilt geltend gemacht werden. Werbungskosten, die ausschließlich ausländische Einkünfte betreffen, wirken sich nicht auf die inländische Steuerlast aus.
Fazit
Für Berufstätige mit doppeltem Haushalt bieten Familienheimfahrten eine steuerliche Entlastung. Damit die Kosten anerkannt werden, müssen sowohl die berufliche Veranlassung als auch die tatsächlichen Aufwendungen nachgewiesen werden. Besonders bei Wohnsitzen im Ausland ist die Dokumentationspflicht erhöht – hier ist eine enge Zusammenarbeit mit dem Finanzamt erforderlich.
Weitere Informationen:
Arbeiterkammer: Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung
Lohnsteuerrichtlinien Rz 354 ff – Familienheimfahrten
Stand: Mai 2025, Haftungsausschluss/ Disclaimer:
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