
EU-Entgelttransparenzrichtlinie will Gender-Pay-Gap verringern
Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – abhängig von der Unternehmensgröße – dazu, ihre Gehaltsstrukturen transparent und nachvollziehbar offenzulegen. Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, die Richtlinie bis 7. Juni 2026 in nationales Recht umzusetzen. Österreich hat bislang jedoch noch keinen Gesetzesentwurf veröffentlicht.
Ziel der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist es, geschlechtsspezifische Lohnunterschiede („Gender Pay Gap“) nachhaltig zu verringern. Sie gilt für sämtliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im privaten sowie öffentlichen Sektor und erfasst sowohl bestehende Arbeitnehmer als auch Bewerberinnen und Bewerber.
Die Umsetzungsfrist endete am 7. Juni 2026. Da sich die Sozialpartner bislang nicht auf einen Gesetzesentwurf einigen konnten, wurde vom Sozialministerium ein erster interner Entwurf zur Abstimmung mit den Regierungspartnern ausgearbeitet. Österreich droht im Falle einer verspäteten oder unterlassenen Umsetzung ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Union. Trotz erheblicher Kritik ist daher mit einer zeitnahen Umsetzung zu rechnen.
Transparenzgebot
Die Richtlinie sieht insbesondere folgende Transparenzpflichten vor:
Transparenz bei der Personalsuche: Arbeitgeber müssen Bewerberinnen und Bewerber bereits vor dem Vorstellungsgespräch über das vorgesehene Einstiegsgehalt bzw. die Gehaltsspanne sowie über die kollektivvertragliche Einstufung informieren. Fragen nach dem bisherigen Gehalt bei früheren Arbeitgebern sind künftig unzulässig.
Individuelle Auskunftsrechte: Arbeitnehmer haben das Recht, Auskunft über ihr eigenes Entgelt sowie über das durchschnittliche Entgelt vergleichbarer Beschäftigtengruppen, aufgeschlüsselt nach Geschlecht, zu verlangen. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Belegschaft jährlich aktiv auf dieses Auskunftsrecht hinzuweisen. Die Auskunftspflicht besteht zudem gegenüber bestimmten Dritten, beispielsweise Betriebsräten. Ab 50 Mitarbeitern besteht darüber hinaus ein Anspruch auf Informationen zur Gehaltsentwicklung.
Entgeltkriterien: Die Beurteilung, ob Tätigkeiten als gleichwertig anzusehen sind, hat auf Grundlage objektiver und geschlechtsneutraler Kriterien zu erfolgen. Maßgeblich sind insbesondere Verantwortung, Belastung, Kompetenzen sowie die Arbeitsbedingungen. Arbeitnehmer in Betrieben mit mindestens 50 Mitarbeitern haben zusätzlich Anspruch auf Informationen über die Kriterien der Entgeltentwicklung.
Berichterstattung
Die Berichtspflichten richten sich nach der Unternehmensgröße. Kleinere Unternehmen profitieren von längeren Übergangsfristen bzw. geringeren Verpflichtungen:
Ab 250 Beschäftigten: Jährliche Berichterstattung ab dem 7. Juni 2027.
150 bis 249 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals ab dem 7. Juni 2027.
100 bis 149 Beschäftigte: Berichterstattung alle drei Jahre, erstmals ab dem 7. Juni 2031.
Unter 100 Beschäftigten: Keine Berichtspflicht.
Ergibt die Berichterstattung ein Entgeltgefälle von mindestens fünf Prozent, das nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden kann, ist gemeinsam mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmervertretern eine vertiefte Entgeltanalyse durchzuführen.
Nach derzeit geltendem Unionsrecht besteht für Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten keine Berichtspflicht. Medienberichten zufolge soll dies auch im Zuge der nationalen Umsetzung in Österreich beibehalten werden.
Empfehlungen zur Vorbereitung
Da die Analyse und Aufbereitung der erforderlichen Entgeltdaten mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann, empfiehlt sich insbesondere für Unternehmen mit 100 oder mehr Mitarbeitern eine frühzeitige Vorbereitung. Dabei sollten vor allem die bestehenden Vergütungsstrukturen analysiert sowie objektive Kriterien für die Bewertung gleichwertiger Tätigkeiten definiert werden.
Ein erster sinnvoller Schritt – auch für kleine und mittlere Unternehmen – besteht darin, Fragen nach dem bisherigen Gehalt aus dem Bewerbungsprozess zu entfernen. Darüber hinaus empfiehlt es sich, bereits jetzt sogenannte Jobfamilien, beispielsweise Vertrieb, Verwaltung, Finanzen oder Führung, festzulegen. Innerhalb dieser Jobfamilien können unterschiedliche Erfahrungs- oder Qualifikationsstufen (Levels) definiert werden.
Gehalts- und Lohnentscheidungen bei Neueinstellungen oder späteren Änderungen sollten künftig nachvollziehbar dokumentiert und die jeweiligen Entscheidungsgrundlagen festgehalten werden.
Wie die konkrete Umsetzung der Richtlinie in Österreich letztlich ausgestaltet wird, bleibt derzeit noch abzuwarten.
EU-Entgelttransparenzrichtlinie (RL 2023/970)
(Link: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2023/970/oj)
Stand: Juli 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:
Die Informationen auf dieser Website dienen nur zu allgemeinen Informationszwecken. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der bereitgestellten Informationen erfolgt auf eigenes Risiko. Diese Informationen stellen keine rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung dar, und es wird empfohlen, professionelle Beratung einzuholen, bevor Entscheidungen getroffen werden. Externe Links werden lediglich als zusätzliche Informationsquelle bereitgestellt, und wir übernehmen keine Verantwortung für den Inhalt externer Websites.