
Erstattung EU-Mehrwertsteuern – Frist 30. September 2026
Haben Sie im Jahr 2025 im EU-Ausland Waren oder Dienstleistungen mit ausländischer Umsatzsteuer bezogen? Dann können Sie die Erstattung dieser Mehrwertsteuer noch bis 30. September 2026 beantragen. Die Antragstellung erfolgt über FinanzOnline. Achtung: Die Frist ist nicht verlängerbar.
Antrag über FinanzOnline
Innerhalb der EU wird die Mehrwertsteuer-Erstattung über FinanzOnline abgewickelt. Eine Unternehmerbescheinigung (U70) ist dafür nicht erforderlich.
Bei Rechnungen über 1.000 Euro netto bzw. bei Kraftstoffrechnungen über 250 Euro netto kann der jeweilige Mitgliedstaat die Übermittlung von Rechnungskopien verlangen. Diese müssen elektronisch gemeinsam mit dem Antrag bis spätestens 30. September übermittelt werden. Eine nachträgliche Einreichung ist nicht möglich und kann zur Aberkennung der Vorsteuern führen. Deutschland macht von dieser Möglichkeit Gebrauch – Österreich hingegen nicht.
Darüber hinaus können sämtliche EU-Mitgliedstaaten auch Kopien anderer Rechnungen nachfordern.
Der Mindestbetrag für eine Erstattung beträgt 50 Euro für das gesamte Kalenderjahr bzw. 400 Euro für einen kürzeren Erstattungszeitraum, wobei dieser mindestens drei aufeinanderfolgende Monate umfassen muss.
Für die Bearbeitung des Antrags hat der jeweilige EU-Staat grundsätzlich vier Monate Zeit. Werden zusätzliche Informationen angefordert, kann sich die Bearbeitungsdauer auf bis zu acht Monate verlängern. Dauert die Erledigung länger, stehen dem Antragsteller Guthabenzinsen zu.
EU-Ausländer mit österreichischen Vorsteuern
Auch Unternehmer aus anderen EU-Staaten können ihre österreichischen Vorsteuern bis Ende September 2026 zurückfordern. Dafür ist ein elektronischer Antrag über das entsprechende Verfahren im jeweiligen Heimatstaat zu stellen.
Wichtig: Wurden in Österreich steuerpflichtige Umsätze ausgeführt, müssen Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) sowie eine Umsatzsteuerjahreserklärung abgegeben werden.
Tipp
Reichen Sie Ihren Antrag möglichst frühzeitig ein. Nur bei einem vollständigen Antrag bestätigt das System die erfolgreiche Einreichung. Bei fehlenden Angaben oder Unterlagen besteht das Risiko, dass die nicht verlängerbare Frist versäumt wird.
Information für
- Buchhaltungsklienten: Wir überwachen automatisch Ihre ausländischen Vorsteuern und informieren Sie rechtzeitig über eine mögliche Erstattung.
- Selbstbucher: Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung der Vorsteuererstattung über FinanzOnline.
Weitere Informationen
USP – Vorsteuererstattungsverfahren
https://www.usp.gv.at/themen/steuern-finanzen/umsatzsteuer-ueberblick/weitere-informationen-zur-umsatzsteuer/umsaetze-mit-auslandsbezug/vorsteuererstattungsverfahren.html
Leitfaden des Finanzministeriums zur Vorsteuererstattung
https://www.bmf.gv.at/dam/jcr:a37a9600-b0cb-48bb-a76c-a2d4b5344a5d/BMF_Leitfaden_Vorsteuererstattung.pdf
Stand: August 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:
Die Informationen auf dieser Website dienen nur zu allgemeinen Informationszwecken. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der bereitgestellten Informationen erfolgt auf eigenes Risiko. Diese Informationen stellen keine rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung dar, und es wird empfohlen, professionelle Beratung einzuholen, bevor Entscheidungen getroffen werden. Externe Links werden lediglich als zusätzliche Informationsquelle bereitgestellt, und wir übernehmen keine Verantwortung für den Inhalt externer Websites.