Erinnerung: Gewinnfreibetrag und Investitionsfreibetrag 2025

Wer für das Jahr 2025 noch gezielt Steuerlast reduzieren möchte, sollte den Investitionsfreibetrag (IFB) sowie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) nicht aus den Augen verlieren.

Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick:

Investitionsfreibetrag (IFB):

  • Anwendbar für Einzelunternehmer, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften wie etwa GmbHs

  • Begünstigung: 20 % bzw. 22 % bei ökologischen Investitionen

  • Grundlage ist die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Investition

  • Höchstbetrag: 200.000 € bzw. 220.000 € bei Öko-Investitionen

  • Benötigtes Investitionsvolumen: bis zu 1 Million Euro

  • Höhe des Gewinns spielt keine Rolle

  • Förderfähig sind abnutzbare, neue Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die mindestens vier Jahre im Inland verwendet werden

  • Auch bestimmte immaterielle Güter möglich

  • Gebäude ausgeschlossen

  • Anwendbar auch bei Verlusten

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag (GFB):

  • Gilt für natürliche Personen und Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften)

  • Für Kapitalgesellschaften wie GmbHs nicht anwendbar

  • Begünstigung: je nach Höhe des Gewinns 13 % bis 4,5 %

  • Grundlage ist der steuerpflichtige Gewinn

  • Maximal absetzbarer Freibetrag: 46.400 €

  • Notwendiger Gewinn: bis zu 583.000 €

  • Gebäudeinvestitionen sind zulässig

  • Immaterielle Wirtschaftsgüter ausgeschlossen

  • Investition in spezielle Wertpapiere (§ 14 EStG) erforderlich

  • Bei einem steuerlichen Verlust nicht nutzbar

IFB bis Ende 2026 erhöht

Für Unternehmer besonders attraktiv: Der IFB wurde zeitlich befristet auf 20 % bzw. 22 % (bei ökologischen Investitionen) angehoben. Auf diese Änderung haben wir bereits im November hingewiesen.

Rechtzeitig handeln

Wichtig für den steuerlichen Abzug: Beim IFB und beim investitionsbedingten GFB muss das Wirtschaftsgut noch im Jahr 2025 geliefert und in das Betriebsvermögen übernommen worden sein. Eine bloße Bestellung reicht steuerlich nicht aus.

Für Wertpapierinvestitionen gilt: Die Papiere müssen bis spätestens 31. Dezember am Depot eingebucht sein.

Empfehlung zur Kombination

Ein und dasselbe Wirtschaftsgut darf entweder für den IFB oder den GFB herangezogen werden – eine gleichzeitige Berücksichtigung beider Freibeträge ist nicht zulässig. Wer clever plant, nutzt den IFB für Investitionen in abnutzbare Anlagegüter und schöpft den Gewinnfreibetrag gezielt über den Ankauf begünstigter Wertpapiere aus.

Stand: Dezember 2025 Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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