Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 – Änderungen im Überblick

Mit 1. Jänner 2026 treten durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) mehrere gezielte, in der Praxis jedoch spürbare Neuerungen im Steuerrecht in Kraft.

Ziele und Hintergrund

Das BBKG 2025 wurde in drei Abschnitten beschlossen: Steuern, Sozialabgaben und Daten. Im Folgenden fassen wir die wesentlichen Neuerungen aus den Bereichen Steuern und Sozialabgaben zusammen. Der Abschnitt Daten beinhaltet unter anderem das neue Krypto-Meldepflichtgesetz, das gesondert behandelt wird.

Das BBKG 2025 wurde als Sammelgesetz konzipiert und baut auf früheren Maßnahmenpaketen zur Betrugsbekämpfung auf. Im Zentrum stehen missbräuchliche Strukturen – etwa im Bereich hochwertiger Immobilien – sowie der Schutz von Abgabenforderungen bei Unternehmenskrisen und Insolvenzen.

Vorsteuer bei Luxusimmobilien

Ab 2026 gelten Gebäude als „Luxusimmobilien“, wenn innerhalb von fünf Jahren Anschaffungs- oder Herstellungskosten von mehr als zwei Millionen Euro anfallen. In die Berechnung fließen auch Grundanteil und Nebengebäude ein. Bei Mietobjekten ist jede Wohneinheit einzeln zu betrachten. Wird dieser Schwellenwert überschritten, ist die Wohnraumvermietung zwingend unecht umsatzsteuerfrei – die Miete bleibt steuerfrei, jedoch entfällt der Vorsteuerabzug auf Anschaffungs-, Bau- und laufende Kosten. Die Neuregelung betrifft Objekte, die ab 1. Jänner 2026 neu angeschafft oder errichtet werden.

Barzahlung an das Finanzamt begrenzt

Abgaben dürfen ab 2026 nur noch bis zu einer Obergrenze von 10.000 Euro täglich bar an das Finanzamt bezahlt werden. Die Regelung soll Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erschweren und zugleich die Verwaltung im Umgang mit Bargeld entlasten.

Vorrang für Abgabenforderungen im Insolvenzfall

Das Gesetz stärkt den rechtlichen Rang bestimmter Abgaben im Insolvenzverfahren. Bereits geleistete Umsatzsteuer und Abzugsteuern – wie Lohnsteuer oder KESt auf Gewinnausschüttungen – können künftig nicht mehr im Nachhinein angefochten werden. Damit wird verhindert, dass korrekt abgeführte Steuern im Insolvenzfall rückerstattet werden müssen, obwohl sie wirtschaftlich nicht beim Unternehmen verblieben sind.

Anpassungen beim Verkürzungszuschlag

Der Verkürzungszuschlag, der im Rahmen einer Betriebsprüfung eine Alternative zu einem Finanzstrafverfahren darstellen kann, wurde angepasst. Die Grenze für eine mögliche Anwendung steigt von 33.000 auf 100.000 Euro (gesamt), wobei pro Jahr weiterhin maximal 33.000 Euro an Nachforderung zulässig sind. Bei höheren Gesamtbeträgen wird der Zuschlag verschärft: Ab 50.000 Euro Nachforderung steigt der Zuschlagssatz von 10 auf 15 Prozent.

Strengere Haftung für Einsatz von Leiharbeitern

Im Baugewerbe wird die Haftung von Auftraggebern bei Beauftragung von Subunternehmen über Arbeitskräfteüberlassung ausgeweitet. Der Haftungsanteil für Sozialversicherung steigt von 20 auf 32 Prozent, für lohnabhängige Abgaben von 5 auf 8 Prozent. Damit sollen Auftraggeber stärker in die Pflicht genommen werden, auf ordnungsgemäße Anmeldung und Abgabenentrichtung ihrer Subunternehmer zu achten. Der Entfall der Haftung bei Beauftragung eines auf der HFU-Liste geführten Unternehmens bleibt weiterhin möglich. Ist das Subunternehmen dort nicht gelistet, müssen 25 Prozent des Entgelts bzw. 40 Prozent bei Überlassung einbehalten und gesondert abgeführt werden.

Verlustfeststellung als Straftatbestand

Ein neu erklärter Verlust, der nicht gerechtfertigt ist, gilt künftig automatisch als Finanzvergehen. Bisher war dies erst dann strafbar, wenn der Verlust tatsächlich zu einer Steuerverkürzung geführt hat. Künftig wird die potenzielle Steuerersparnis im Jahr der Erklärung als Bemessungsgrundlage herangezogen.

Stand: Februar 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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