Abgabenänderungsgesetz 2025: Inflationsanpassung und rechtliche Klarstellungen

Kurz vor Weihnachten wurde das Abgabenänderungsgesetz 2025 (AbgÄG 2025) veröffentlicht. Es bringt ab dem Jahr 2026 einige steuerliche Änderungen. Einerseits werden Anpassungen an die Inflation umgesetzt, andererseits enthält das Gesetz verschiedene rechtliche Korrekturen.

Die folgenden wesentlichen Änderungen gelten – sofern nicht anders angeführt – ab 1. Jänner 2026:

Anpassung an die Inflation 2026

Seit der Abschaffung der sogenannten „kalten Progression“ werden die Steuerstufen automatisch zu mindestens zwei Dritteln an die Inflation angepasst. Das AbgÄG 2025 übernimmt nun die Werte für 2026 gesetzlich: Die Steuergrenzen und Absetzbeträge steigen um 1,733 Prozent. Damit erhöht sich die steuerfreie Einkommensgrenze von 13.308 auf 13.539 Euro pro Jahr.

Freiwilligenpauschale und PRAE

Ab 2026 ist es möglich, sowohl das Freiwilligenpauschale als auch die pauschale Reiseaufwandsentschädigung (PRAE) im selben Kalenderjahr zu erhalten – allerdings nicht gleichzeitig. Für denselben Monat darf pro Person nur eine der beiden Formen steuerfrei ausbezahlt werden. Wird in einem Monat eine PRAE gewährt, reduziert sich der Freibetrag beim Freiwilligenpauschale um ein Zwölftel.

Abschreibung bei Vermietung von Altvermögen

Bei der erstmaligen Vermietung von Altimmobilien musste bisher die fiktive Anschaffungskostenbasis für die Abschreibung (AfA) verwendet werden. Ab 2026 gibt es nun ein Wahlrecht: Entweder die AfA erfolgt wie bisher über die (meist höheren) fiktiven Anschaffungskosten oder wahlweise über die historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, wie es bei neuen Immobilien der Fall ist.

Diese Regelung betrifft auch Altvermögen, das z. B. durch Schenkung oder Erbschaft übertragen wurde. Wichtig ist in der Praxis der Nachweis, dass das Objekt bislang nie vermietet wurde. Bisher genügte der Beleg, dass mindestens zehn Jahre keine Vermietung stattgefunden hat. Diese Verwaltungspraxis wurde nun gesetzlich übernommen: Für Liegenschaften, die seit dem 1. Jänner 2013 nicht zur Erzielung von Einnahmen genutzt wurden, können die fiktiven Anschaffungskosten weiterhin herangezogen werden.

Die bisherige Verwaltungspraxis – die sogenannte 10-Jahres-Frist – bleibt in den Übergangsbestimmungen ausdrücklich bestehen.

Rentenzahlungen aus Risikoversicherungen

Auch hier wird eine bestehende Verwaltungspraxis gesetzlich abgesichert: Renten aus Unfall-, Invaliditäts-, Ablebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen sind nur dann steuerpflichtig, wenn die Auszahlungen den Barwert der Versicherung übersteigen. Die Höhe der einbezahlten Prämien spielt dabei keine Rolle. Damit sollen übermäßige steuerliche Belastungen bei Versicherungsleistungen in Folge schwerer Lebensereignisse vermieden werden.

Erweiterte Abschreibung für Neubauten

Für neue Wohngebäude, die zwischen 2024 und 2026 fertiggestellt werden und den Gebäudestandard „Bronze“ erfüllen, kann eine erhöhte Abschreibung von 4,5 % anstelle von 1,5 % in Anspruch genommen werden. Das AbgÄG 2025 stellt klar: Diese Sonderregelung kann nur einmal pro Gebäude verwendet werden. Wird das Objekt verkauft und vom Verkäufer zur Einkünfteerzielung genutzt, endet die erhöhte AfA mit dem Verkauf.

Registrierkassen – Vereinfachungen

In letzter Minute wurde auch ein sogenanntes „Registrierkassenpaket“ in das AbgÄG 2025 aufgenommen. Es bringt unter anderem ab Oktober 2026 die Möglichkeit, digitale Kassenbelege zu verwenden. Zudem wird die Umsatzgrenze für die „Kalte-Hände-Regelung“ von 30.000 auf 45.000 Euro pro Jahr erhöht. Weitere Details dazu gibt es in unserem eigenen Newsartikel.

Umsatzsteuer: Rechnungslegung nur im B2B-Bereich relevant

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs wird klargestellt: Die Steuerschuld durch Rechnungsausstellung (Rechnungslegungsschuld) gilt nur im unternehmerischen Bereich (B2B). Bisher musste in aufwendigen Prüfungen belegt werden, dass fehlerhafte Rechnungen ausschließlich an Privatkunden gingen. Künftig ist auch eine pragmatische Schätzung des Verhältnisses zwischen Unternehmern und Endverbrauchern zulässig.

Depotübertragungen aus dem Ausland

Ab Juli 2026 können Wertpapiere von einem Depot im Ausland auf ein österreichisches Depot verschoben werden, ohne dass dabei eine Versteuerung in Österreich ausgelöst wird. Voraussetzung ist eine Meldung durch den Steuerpflichtigen über FinanzOnline binnen eines Monats. Dabei sind die übertragenden Papiere, deren Anschaffungskosten sowie die empfangende Stelle bekanntzugeben. Die inländische Bank kann diese Werte dann übernehmen.


Weitere Änderungen im Überblick:

  • Ausschüttungen von Agrargemeinschaften bleiben bis 4.000 Euro jährlich pro Mitglied steuerfrei – auch bei betrieblichen Einkünften. Darüber hinaus fällt wie bisher 27,5 % Kapitalertragsteuer an. Bei mehreren Mitgliedschaften gilt die Freigrenze nur einmal, was eine Nachversteuerung im Rahmen der Pflichtveranlagung nach sich ziehen kann.

  • Pflichtveranlagung für beschränkt Steuerpflichtige: Auch sie müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn unberechtigt Absetzbeträge geltend gemacht wurden.

  • Übertragungen in Pensionskassen: Es wird dauerhaft festgelegt, dass bei Übertragungen von direkten Leistungszusagen keine 10-Prozent-Grenze des Lohnaufwands gilt.

  • Nordirland gilt künftig nicht mehr als EU-Mitgliedstaat im Sinne der Kleinunternehmerregelung.

  • Nikotinpouches und E-Liquids fallen künftig unter die Tabaksteuer.

Stand: Jänner 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

Die Informationen auf dieser Website dienen nur zu allgemeinen Informationszwecken. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der bereitgestellten Informationen erfolgt auf eigenes Risiko. Diese Informationen stellen keine rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung dar, und es wird empfohlen, professionelle Beratung einzuholen, bevor Entscheidungen getroffen werden. Externe Links werden lediglich als zusätzliche Informationsquelle bereitgestellt, und wir übernehmen keine Verantwortung für den Inhalt externer Websites.