Verlustrücktrag

Verlustrücktrag und Rücklage

Covid-19 Verlustrücktrag und Rücklage

Mit dem Konjunkturstärkungsgesetz werden wichtige Maßnahmen gesetzt, die österreichische Unternehmen bei der Bewältigung der Covid19 Krise unterstützen sollen.

Verlustrücktrag

Verluste aus betrieblichen Einkünften aus dem Covid Jahr 2020 können im Rahmen der Einkommensteuer und auch der Körperschaftsteuer mit positiven Einkünften aus 2019 und sogar unter bestimmten Voraussetzungen mit positiven Einkünften aus 2018 verrechnet werden. Nicht rückgetragene Verluste können als steuerliche Verlustvorträge ab 2021 verwendet werden. Die hier zum Tragen kommende 75%ige Verrechnungsgrenze gilt nicht für den Verlustrücktrag in die Jahre 2019 und 2018.

2019 können maximal 5 Mio in das Jahr 2019 rückgetragen werden, weitere verbleibende Verluste können darüber hinaus nur bis maximal 2 Mio ins Jahr 2018 vorgetragen werden.

Wenn im Jahr 2020 ein abweichendes Wirtschaftsjahr zB mit dem Bilanzstichtag 30.06.2020 endet, besteht das Wahlrecht, entweder

  • einen betrieblichen Verlust aus der Veranlagung 2020 in die Jahre 2019 und 2018, oder
  • einen betrieblichen Verlust aus der Veranlagung 2021 in die Jahre 2020 und 2019

rückzutragen.

Vorsichtig muss man sein jetzt im Zusammenhang mit Umgründungen: da kann es passieren, dass das Recht auf Verlustrücktrag verloren geht.

Um den Verlustrücktrag geltend zu machen ist eine Antragstellung erforderlich. Es wurde die Möglichkeit geschaffen, die Verluste des Jahres 2020 bereits frühzeitig in der Veranlagung 2019 zu berücksichtigen. Hierfür kann man den Ansatz eines besonderen Abzugsposten (sog. Covid-19-Rücklage) beantragen. Es kann bereits vor Abgabe der Steuererklärung für 2019 die nachträgliche Herabsetzung der Est-bzw. KöSt-Vorauszahlung 2019 beantragt werden.

Covid-19-Rücklage

Bei Berücksichtigung der Covid-19-Rücklage in der Veranlagung 2019 muss im Rahmen der Steuererklärung 2020 der entsprechende Betrag hinzugerechnet werden.

Die Covid-19-Rücklage ist nicht im Rahmen des Feststellungsverfahrens bei Mitunternehmerschaften zu berücksichtigen, sondern erst bei der Veranlagung der jeweiligen Mitunternehmer.

Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

office@cst-causa.at