Budgetbegleitgesetz 2027–2028: Sparpaket für Dienstnehmer, Familien, Niedrigverdiener und Pensionisten

Mit dem Doppelbudget 2027–2028 wird ein umfangreiches Gesetzespaket mit rund 70 Gesetzesnovellen auf insgesamt 54 Seiten umgesetzt. Die vorgesehenen Sparmaßnahmen treffen zahlreiche Bevölkerungsgruppen, insbesondere Dienstnehmer, Familien, Niedrigverdiener und Pensionisten. Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Änderungen im Überblick.

Familienbonus Plus: Verpflichtende Aufteilung

Nach der derzeit geltenden Rechtslage können Eltern frei entscheiden, ob der Familienbonus Plus vollständig von einem Elternteil oder je zur Hälfte in Anspruch genommen wird.

Ab 2027 wird eine verpflichtende Aufteilung eingeführt. Sind alle im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder bereits vier Jahre alt, muss der Familienbonus im Verhältnis 25:75 oder 50:50 zwischen den Eltern aufgeteilt werden. Bei getrennt lebenden Eltern mit Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag gilt diese Verpflichtung ab Vollendung des vierten Lebensjahres des jeweiligen Kindes.

Für betroffene Familien kann dies zu einer Mehrbelastung von bis zu 500 Euro pro Kind führen, etwa wenn nur ein Elternteil Einkommen erzielt oder der andere aufgrund eines niedrigen Teilzeitgehalts den Familienbonus nicht vollständig ausschöpfen kann.

Familienleistungen: Weiterhin keine Valorisierung

Bereits in den Jahren 2026 und 2027 wurden Familienleistungen wie die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag, der Mehrkindzuschlag, das Kinderbetreuungsgeld, der Familienzeitbonus sowie das Schulstartgeld nicht erhöht.

Mit dem Doppelbudget wird diese Nichtvalorisierung auch auf das Jahr 2028 ausgeweitet. Familien verlieren dadurch nicht nur aufgrund der Inflation an Kaufkraft, sondern müssen auch künftig von der eingefrorenen Ausgangsbasis des Jahres 2025 ausgehen. Der Kaufkraftverlust aus den drei Jahren ohne Anpassung wird nicht nachgeholt.

Telearbeitspauschale: Abschaffung ab 2027

Seit Einführung der Homeoffice-Regelungen konnten Arbeitgeber bis zu drei Euro pro Homeoffice-Tag für maximal 100 Tage jährlich steuer- und abgabenfrei auszahlen. Wurde ein geringerer Betrag ersetzt, konnte die Differenz im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung automatisch als Werbungskosten zusätzlich zum Werbungskostenpauschale berücksichtigt werden.

Diese Begünstigung entfällt ab 2027 vollständig.

Künftig können tatsächliche Aufwendungen – etwa für Internet oder digitale Arbeitsmittel – nur mehr im Rahmen der Steuererklärung geltend gemacht werden, sofern sie das Werbungskostenpauschale von 132 Euro jährlich übersteigen.

Die Absetzbarkeit von ergonomischem Mobiliar bis zu 300 Euro pro Jahr bleibt bestehen. Gleichzeitig entfällt die bisherige Voraussetzung von mindestens 26 Homeoffice-Tagen. Arbeitgeber müssen künftig keine Homeoffice-Tage mehr melden. Das Finanzamt kann jedoch als Nachweis die entsprechende Homeoffice-Vereinbarung verlangen.

E-Dienstwagen: Einführung eines Sachbezugs

Der Sachbezug für E-Dienstwagen wird nicht unmittelbar durch das Budgetbegleitgesetz eingeführt, sondern durch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung.

Ab 2027 beträgt der Sachbezugswert monatlich 0,375 Prozent der Anschaffungskosten, ab 2028 erhöht sich dieser auf 0,625 Prozent. Daraus ergibt sich ein maximaler monatlicher Sachbezug von 180 Euro im Jahr 2027 beziehungsweise 300 Euro ab 2028.

Trotz dieser Änderung bleiben E-Fahrzeuge gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor steuerlich attraktiver, da dort Sachbezüge von bis zu 920 Euro pro Monat anfallen können.

Auch für Arbeitgeber entstehen ab 2027 zusätzliche Belastungen. Nähere Informationen dazu finden Sie in unserem separaten Newsartikel zu den Auswirkungen des Budgetbegleitgesetzes 2027–2028 auf Unternehmen, Arbeitgeber, Land- und Forstwirte sowie Immobilienbesitzer.

Paketsteuer: Zwei Euro je Sendung

Über die Paketsteuer wurde bereits berichtet.

Ab dem 1. Oktober 2026 beträgt sie zwei Euro je Paket, das von einem großen Versandhändler an eine Privatperson in Österreich versendet wird. Ausgenommen sind Pakete kleiner und mittlerer Versandhändler (Grenze: 100 Mio. Euro Jahresumsatz) sowie Lieferungen, bei denen die Ware im Geschäft abgeholt oder vor Ort bestellt und anschließend zugestellt wird.

Pensionsanpassung: Erhöhung unter der Inflationsrate

Für das Jahr 2027 werden Pensionen um 2,95 Prozent angehoben.

Demgegenüber lag die Inflationsrate im Mai bei 3,7 Prozent. Pensionen über 6.930 Euro monatlich erhalten anstelle einer prozentuellen Anpassung einen Fixbetrag von 204,44 Euro, wodurch die Erhöhung faktisch begrenzt wird.

Notstandshilfe: Niedrigere Gutschrift am Pensionskonto

Bezieher von Notstandshilfe bleiben weiterhin pensionsversichert.

Wer jedoch bereits länger als ein Jahr Notstandshilfe bezieht, erhält ab 2027 nur noch 69 Prozent der maßgeblichen Bemessungsgrundlage auf dem Pensionskonto gutgeschrieben. Bis Ende 2026 werden noch 92 Prozent berücksichtigt.

Für Langzeitarbeitslose bedeutet dies erhebliche Auswirkungen auf die spätere Pension.

Ältere Arbeitnehmer: Ende der Befreiung von Arbeitslosenversicherungsbeiträgen

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 63. Lebensjahr – genauer: ein Jahr nach Erreichen des gesetzlichen Mindestalters für die Korridorpension – entfällt derzeit sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung. Beide sparen dadurch jeweils 2,95 Prozent des Bruttogehalts.

Der ursprüngliche Gesetzesentwurf sah lediglich den Wegfall der Befreiung für Arbeitgeber vor. Im Zuge eines Abänderungsantrags wurde kurzfristig auch die Befreiung für Arbeitnehmer bis zum Erreichen des Regelpensionsalters gestrichen. Im Gegenzug wird der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bis zum Regelpensionsalter verlängert.

Niedrigverdiener: Wegfall der Begünstigung bei der Arbeitslosenversicherung

Eine der einschneidendsten Maßnahmen betrifft Niedrigverdiener.

Derzeit fallen bis zu einem monatlichen Bruttogehalt von 2.225 Euro keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an. Bis 2.630 Euro gelten reduzierte Beiträge, erst darüber wird der volle Beitragssatz von 2,95 Prozent eingehoben.

Für bestehende und – aufgrund des Abänderungsantrags – auch für neue Dienstverhältnisse werden diese Begünstigungen ab 2027 schrittweise bis längstens 2031 abgeschafft.

Dadurch können Niedrigverdiener künftig bis zu 919 Euro jährlich mehr an Sozialversicherungsbeiträgen leisten müssen.

Für Lehrlinge ergeben sich keine Änderungen; sie entrichten weiterhin höchstens 1,15 Prozent.

Höchstbeitragsgrundlage: Zusätzliche Anhebungen

Neben der regulären jährlichen Valorisierung wird die Höchstbeitragsgrundlage außerordentlich erhöht – im Jahr 2027 um 150 Euro und im Jahr 2028 um weitere 50 Euro pro Monat.

Dadurch steigen zwar kurzfristig die Einnahmen der Sozialversicherung, langfristig wirken sich die höheren Beitragsgrundlagen jedoch auch auf die Höhe der Pensionen aus.

Geringfügigkeitsgrenze: Keine Anpassung

Die Geringfügigkeitsgrenze bleibt auch 2027 unverändert bei 551,10 Euro brutto pro Monat.

Bereits 2026 erfolgte keine Valorisierung; nun wurde auch für 2027 auf eine Anpassung verzichtet. Diese Änderung wurde ebenfalls erst im Budgetausschuss beschlossen.

Im Zusammenhang mit den jährlichen kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen kann dies dazu führen, dass geringfügig Beschäftigte unbeabsichtigt in die Vollversicherung wechseln. Um dies zu vermeiden, ist häufig eine Anpassung der Arbeitszeit erforderlich, was einen erheblichen administrativen Aufwand verursacht.

Da das Gesetz noch nicht beschlossen ist, sind Änderungen noch möglich.

Weitere Informationen:

In einem weiteren Artikel der Juli-News lesen Sie die Auswirkungen des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028 auf Unternehmen, Arbeitgeber, Bauern und Immobilienbesitzer.

Parlament: Budgetbegleitgesetz 2027-2028

LINK: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/I/523

Parlament: Budgetbegleitgesetz nimmt erste parlamentarische Hürde

LINK: https://www.parlament.gv.at/aktuelles/news/Budgetbegleitgesetz-nimmt-erste-parlamentarische-Huerde

Stand: Juli 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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