
Aus für Parkplatz-Abzocke
Seit Jänner 2026 gilt in Österreich eine neue gesetzliche Regelung, die die sogenannte Parkplatz-Abzocke durch deutlich reduzierte Verfahrenskosten einschränken soll. In der Vergangenheit verlangten spezialisierte Anbieter häufig Beträge zwischen 400 und 600 Euro für geringfügige Besitzstörungen, etwa kurzes Wenden oder Anhalten auf privaten Flächen. Durch die neuen Bestimmungen verliert dieses Geschäftsmodell an Attraktivität, da das bisherige Drohpotenzial hoher Gerichtskosten erheblich reduziert wurde.
Senkung der Verfahrenskosten
Kommt es infolge einer Besitzstörung durch ein Kraftfahrzeug zu einer Klage, die vom Betroffenen nicht angefochten oder anerkannt wird, sind die Kosten nun gesetzlich gedeckelt. In diesem Fall betragen die Gesamtkosten maximal rund 200 Euro. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
• Gerichtsgebühr: 70 Euro
• Rechtsanwaltskosten: 107,76 Euro
• Halterauskunft und Verwaltungsabgabe: 22 Euro
Wird die Besitzstörung hingegen vor Gericht bestritten und das Verfahren verloren, können deutlich höhere Kosten entstehen.
Zulässige Forderungen in Abmahnschreiben
Erfolgt ein Schreiben ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts, dürfen ausschließlich die Kosten für die Halterabfrage sowie das Porto (insgesamt etwa 25,50 Euro) verrechnet werden. Ist ein Rechtsanwalt beteiligt, sollten die Anwaltskosten bei durchschnittlichem Aufwand grundsätzlich 50 Euro (inkl. Umsatzsteuer) nicht übersteigen. Zu beachten ist, dass zusätzliche Pauschalen für Überwachung, Verwaltung oder Fallbearbeitung unzulässig sind.
Einschränkungen für Abmahnfirmen
Ein zentraler Aspekt der neuen Rechtslage ist, dass Abmahnfirmen und Inkassobüros nicht mehr berechtigt sind, gegen Besitzstörer vorzugehen. Diese Befugnis liegt ausschließlich bei den Eigentümern selbst oder bei Rechtsanwälten. Darüber hinaus sorgt der Oberste Gerichtshof (OGH) künftig für eine einheitliche Rechtsprechung in ganz Österreich und erhöht damit die Rechtssicherheit, da Besitzstörungsfälle nun auch dort behandelt werden können.
Empfehlungen für Betroffene
Personen, die mit überhöhten Zahlungsforderungen konfrontiert werden, sollten jedenfalls rechtlichen Rat einholen. Da eine Klage bei Anerkenntnis lediglich rund 200 Euro kostet, ist die Begleichung deutlich höherer Forderungen in der Regel wirtschaftlich nicht sinnvoll.
Als Alternative zur Klage kann ein prätorischer Vergleich vor Gericht in Betracht gezogen werden. Dabei handelt es sich um einen kurzen Termin zur Einigung auf einen Unterlassungsvergleich, der weitere Klagen ausschließt. Für Betroffene entstehen dabei Kosten zwischen 100 und 140 Euro, sofern das Angebot angenommen wird.
Die Arbeiterkammer (AK) hat gemeinsam mit dem VKI, dem ÖAMTC und dem ARBÖ Leitlinien erarbeitet, um Konsumentinnen und Konsumenten über zulässige Kosten in außergerichtlichen Aufforderungsschreiben zu informieren.
AK, VKI, ÖAMTC, ARBÖ: Leitlinien zu Kosten bei Besitzstörungen
(LINK: https://wien.arbeiterkammer.at/beratung/konsumentenschutz/achtungfalle/Leitlinien_zu_Kosten_bei_Besitzstoerungen.pdf)
Neue Maschen der Parkplatz-Abzocker
Das neue Gesetz stellt einen wichtigen Fortschritt dar. Dennoch gelingt es spezialisierten Anwälten weiterhin, bestehende Regelungslücken zu nutzen. So wurde beispielsweise eine Abmahnung für ein kurzfristiges Anhalten damit begründet, dass nicht das Befahren durch den PKW die Besitzstörung ausgelöst habe, sondern das Aussteigen einer Person.
Es bleibt abzuwarten, ob es sich hierbei um einen Einzelfall handelt oder ob sich daraus neue, lukrative Geschäftsmodelle entwickeln.
Arbeiterkammer: Parkplatz-Abzocke ausgebremst
(LINK: https://wien.arbeiterkammer.at/parkplatzabzocke)
ORF.at: Neue Masche bei „Parkplatzabzocke“
(LINK: https://wien.orf.at/stories/3345064/)
Stand: April 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:
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