
Aktiv-Pension: So lohnt sich Weiterarbeiten in der Pension
Um die Erwerbstätigkeit im höheren Alter finanziell attraktiver zu gestalten, hat die Bundesregierung ein umfangreiches Reformpaket beschlossen, das mit 1. Jänner 2027 in Kraft treten soll. Die unter dem Begriff „Aktiv-Pension“ zusammengefassten Maßnahmen bringen insbesondere steuerliche Entlastungen sowie Vorteile im Bereich der Sozialversicherung.
Der Aktivitätsfreibetrag: Bis zu 15.000 Euro steuerfrei pro Jahr
Kernstück der Reform ist ein neuer steuerlicher Freibetrag für Personen, die trotz Erreichen des Regelpensionsalters weiterhin aktiv erwerbstätig sind. Das Regelpensionsalter liegt derzeit bei 65 Jahren für Männer und bei 61 Jahren für Frauen und wird schrittweise bis 2033 ebenfalls auf 65 Jahre angehoben.
Der Aktivitätsfreibetrag beträgt bis zu 1.250 Euro monatlich bzw. 15.000 Euro jährlich und wird direkt von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen.
Diese Begünstigung gilt sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige, sofern eine aktive Erwerbstätigkeit vorliegt. Nicht begünstigt sind hingegen passive Einkünfte, etwa aus betrieblichen Versorgungsrenten, der Verpachtung eines Betriebs, Beteiligungen als kapitalistischer Mitunternehmer sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen.
Voraussetzungen für den Freibetrag
Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen:
- „Aufschieber“: Personen, die das Regelpensionsalter erreicht haben, den Pensionsantritt jedoch hinausschieben. Sie können den Freibetrag sofort in Anspruch nehmen – unabhängig von der Anzahl ihrer Versicherungsjahre.
- „Zuverdiener“: Personen, die bereits eine Alterspension beziehen und daneben weiterarbeiten. Für sie ist der Freibetrag an eine Mindestversicherungsdauer gebunden:
- Männer: mindestens 40 Versicherungsjahre (480 Monate)
- Frauen: im Jahr 2027 mindestens 34 Versicherungsjahre (408 Monate)
Bei Bezug einer Teilpension entfällt diese Mindestanforderung.
Wegfall der Pensionsbeiträge
Neben steuerlichen Vorteilen kommt ab 2027 eine weitere wesentliche Entlastung hinzu: Der Dienstnehmeranteil zur Pensionsversicherung entfällt für Personen, die über das Regelpensionsalter hinaus arbeiten. Der Dienstgeberanteil bleibt jedoch unverändert bestehen.
Diese Regelung gilt sowohl für Aufschieber als auch für Zuverdiener. Daraus ergeben sich folgende Einsparungen:
- Arbeitnehmer: 10,25 % des Bruttolohns
- Selbstständige: anteilige Entlastung entsprechend dem bisherigen Dienstnehmeranteil:
- Gewerbetreibende und Neue Selbstständige: 8,32 %
- Freiberufler (FSVG): 8,99 %
- Landwirte: 7,64 %
Zur Einordnung: Bis Ende 2026 besteht noch eine Begünstigung in Form einer Halbierung der Pensionsbeiträge für Aufschieber. In den Jahren 2024 und 2025 gab es zudem bereits eine Entlastung für Zuverdiener.
Pensionszuschlag für späteren Antritt
Zusätzlich zu Freibetrag und Beitragsersparnis erhöht sich für Aufschieber die spätere Pension: Für jedes Jahr des späteren Antritts steigt sie um 5,1 %, maximal für drei Jahre. Somit ist eine Erhöhung von bis zu 15,3 % möglich. Dieser Mechanismus besteht bereits seit 2024. Darüber hinaus wirken sich weiterhin geleistete Beiträge pensionssteigernd aus.
Praxisbeispiel
Wie stark sich die Änderungen auswirken, zeigt ein Beispiel:
Ein Pensionist mit einer monatlichen Bruttopension von 2.300 Euro arbeitet zusätzlich und verdient 1.500 Euro brutto. Nach aktueller Rechtslage (2026) verbleiben daraus rund 850 Euro netto.
Ab 2027 steigt dieser Betrag durch den Wegfall der Pensionsbeiträge und den neuen Freibetrag auf etwa 1.370 Euro netto. Das entspricht einem monatlichen Mehrbetrag von rund 520 Euro bei unverändertem Bruttolohn.
Die Maßnahmen sollen im Jahr 2030 evaluiert werden, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie zu einer tatsächlichen Erhöhung des Pensionsantrittsalters führen. Personen, die kurz vor dem Ruhestand stehen oder bereits pensioniert sind und eine Weiterbeschäftigung in Betracht ziehen, sollten diese geplanten Anreize berücksichtigen.
Das Gesetzespaket liegt derzeit als Ministerialentwurf vor und kann im Zuge des Begutachtungsverfahrens noch Änderungen erfahren. Weitere Entwicklungen bleiben abzuwarten.
Parlament: Gesetzespaket Aktiv-Pension (Ministerialentwurf)
LINK: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/96
Stand: Mai 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:
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