Ratgeber Steuer: Was bringt uns die zweite Jahreshälfte 2020 steuerlich?

Zum Beispiel Anreize für Neuinvestments in die Digitalisierung durch eine 14-Prozent-Prämie auf die Anschaffungskosten, und das ausschließlich im Zeitraum 1.September 2020 bis 28Februar 2021. Diese Prämie ist steuerfrei und kürzt nicht die Anschaffungskosten als Basis für die jährliche Abschreibungsquote. Anträge dafür kann man bereits ab August beim AWS stellen. Weiteres können Wirtschaftsgüter die nach dem 30.Juni angeschafft werden, mit einer degressiven Abschreibung von höchstens 30 Prozent abgeschrieben werden. Gesundheitlich werden wir als Konsumenten vor keine große Wahl gestellt: Schnitzelsemmel oder Topfengolatsche? Kalorienmäßig hält sich beides fast die Waage, für den Vertreiber gibt es allerdings Unterschiede: Die Schnitzelsemmel wird bis Ende des Jahres mit 5 Prozent Umsatzsteuer verkauft, die Topfengolatsche weiterhin mit 10 Prozent; das Eisstanitzel ist übrigens auch begünstigt.

Hat man in der Medienbranche Anzahlungen auf Abos 2020 für Zeitungen für den Zeitraum Juli bis Dezember in der ersten Jahreshälfte ausgestellt, dann ist diese Rechnung zu berichtigen; das erste Halbjahr bleibt mit 10 Prozent, die zweite Jahreshälfte fällt in die 5 Prozent-Umsatzsteuer-Periode. Das spürbare Gustostückerl ist allerdings die Senkung des Eingangssteuersatzes von 25 Prozent auf 20 Prozent. Das bringt für viele gleich mal rund 175 Euro netto für die ersten sechs Monate des Jahres 2020. Geringverdiener gehen nicht leer aus: der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag bzw. der SV-Bonus werden erhöht. Den guten Willen kann man dem Vater Staat nicht wirklich absprechen; so werden Arbeitnehmer, welche aufgrund von Kurzarbeit reduzierte laufende Bezüge zufließen, das Jahressechstel pauschal mit 15 Prozent erhöht, um eine erhöhte Besteuerung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld zu vermeiden. Auch ein nachträglicher Verzicht auf den Familienbonus Plus wird ermöglicht, um diesen familienintern optimiert zu gestalten.

Nicht zu vergessen noch die Ausdehnung der Stundungs- und Ratenzahlungen. Stundungsfristen werden gesetzlich bis 15.Jänner 2021 verlängert. Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen 15.März 2020 und 31.Oktober 2020 sind auch keine Säumniszuschläge zu entrichten.

(siehe: Statement, S. 26 – Ausgabe September|Oktober 2020)