Steuernachforderung – Minijobs, die oft ein böses Erwachen bringen!
Minijobs
In Zusammenhang mit Minijobs kommt es oft zu einem bitteren Nachgeschmack in der Sozialversicherung; im Kopf hat man gerade noch, dass, wenn das Gesamteinkommen von rund Euro 12.000 nicht überschritten wird, keine Steuernachzahlung anfällt. Die Auswirkungen bei zwei geringfügigen Beschäftigungen von derzeit je Euro 460 sind aber, das Kranken-, als auch Pensionsversicherungsbeiträge anfallen; allerdings nur für diese Monate, in denen man wirklich die Geringfügigkeit überschreitet. Die Nachzahlung beträgt 14,62 Prozent der gesamten Monatseinkünfte.
Ganz verloren sind diese unerwarteten Nachzahlungsbeträge jedoch nicht: Einerseits ist man in dieser Zeit voll krankenversichert und erwirbt Pensionszeiten, andererseits kann man sich die Nachzahlungsbeträge bei der Arbeitnehmerveranlagung wieder teilweise zurückzahlen lassen. Gehen wir aber weg vom Terminus geringfügig, denn diesen gibt es defacto für die Steuer nicht; das ist nur ein Fachbegriff, der für die Sozialversicherungen ausschlaggebend ist.
Steuernachforderung planen
Dazuverdienen neben dem Job oder in Ihrer Pension – das kann aber auch eine Steuernachforderung bringen. Um dies vorauszuplanen, kann man ein sechs Schritte Modell andenken. In einem ersten Schritt sollte man das Jahres einkommen ermitteln: alle laufenden Bruttogehälter OHNE Sonderzahlungen, minus der Sozialversicherung, den Werbungskosten, den Sonderausgaben, minus etwaige außergewöhnlichen Belastungen. Zu letztem Punkt hat sich erst im Mai 2020 ein Judikat dahingehend geäußert, dass auch Fahrkosten zu pflegebedürftigen Verwandten außergewöhnliche Belastungen sind. Schritt zwei ist dann ein Einsetzen in die Einkommensteuerberechnungsformel, die Dr. Google jedem gerne zur Verfügung stellt, Schritt drei erlaubt, Absetzbeträge abzuziehen, Schritt vier ein Addieren der Steuer auf die Sonderzahlungen. Das ergibt in Schritt fünf die gesamte Jahressteuer. Last but not least ziehen Sie in einem Schritt sechs die bezahlte Lohnsteuer von der Jahressteuer ab und es ergibt sich ein etwaiger Restbetrag, der an das Finanzamt nachgezahlt werden muss.
Gänzlich verwirrt? Wenn ja, dann nützen Sie doch unsere Erstberatung in der cSt, Claudia Stadler und ihr Team freuen sich auf Sie!
Die ganze Ausgabe gibt es hier online zu kaufen! (siehe: Statement, S. 22 – Ausgabe November|Dezember 2020)