Härtefallfonds, Corona-Kurzarbeit, Kreditgarantien: Innerhalb kürzester Zeit kam ab Mitte März eine Vielzahl neuer Maßnahmen.

Rat und Tat.

„Die zahlreichen Maßnahmenpakete überforderten viele unserer Klienten, und selbst wir als Profis waren in den vergangenen Wochen fast Tag und Nacht gefordert, uns auf der einen Seite ständig über die jeweiligen Neuerungen zu informieren und auf der anderen Seite unseren Klienten mit Rat und Tat zur Seite zu stehen“, sagt Claudia Stadler, geschäftsführende Gesellschafterin der cSt causa Steuerberatung. Und: „Viele der von der Bundesregierung verabschiedeten Notmaßnahmen sind an die Geschäftszahlen der betreuten Unternehmen gebunden und es mussten zahlreiche, vielfach sehr komplexe Formulare für die Einreichung für unsere Kunden vorbereitet werden“, berichtet Stadler aus ihrem Alltag in Corona-Zeiten (siehe auch Interview rechts).

Hunderte Anfragen. Es sind noch immer Hunderte Anfragen täglich, die von den 25 Mitarbeitern cSt causa Steuerberatung bearbeitet werden müssen. Stadler: „Wir brauchen dringend Verstärkung für unser Team. Junge, motivierte Steuerberater sollten sich unbedingt bei uns bewerben.“

Entlastung. Das Geheimnis des Erfolges von Claudia Stadler ist ihr Top-Service: „Wir sind wirklich bemüht, unsere Kunden gerade jetzt maximal zu entlasten, damit sie sich auf ihr Kerngeschäft konzentrieren können, um die schwierige Phase zu übertauchen.“

INSIDER: Ein großes Thema ist derzeit die Kurzarbeit. Es steht die Auszahlung des Urlaubsgeldes an. Können Mitarbeiter in Kurzarbeit mit dem vollen Urlaubsgeld rechnen?

Claudia Stadler: Hoffentlich jetzt doch – da gab es ja zu Recht Befürchtungen. Zu guter Letzt kam aber nun das Versprechen der Bundesregierung, trotz des in der Kurzarbeit reduzierten Gehalts das Urlaubsgeld zur Gänze mit 6 % zu besteuern.  Die laufenden Einkommen fallen in Folge Kurzarbeit geringer aus, wodurch sich auch das Jahressechstel reduziert hätte. Unterm Strich wäre daher in Kurzarbeit beim Urlaubsgeld weniger Netto übrig geblieben – dies wird nun in letzter Sekunde nachgebessert.

InsIder: Nachdem Kurzarbeit doch Gehaltseinbußen mit sich bringt: Ist es erlaubt, sich mit Gelegenheitsjobs etwas dazuzuverdienen?

Stadler: Ja das ist möglich, aber es ist zu bedenken, dass alle Einnahmen eines Jahres zusammengezählt und dem daraus resultierenden Steuertarif unterworfen werden. Das kann im nächsten Jahr zu einer Nachzahlung führen. Alles, was insgesamt rund 12.000 Euro jährlich übersteigt, muss versteuert werden. Sofern man bei der Sozialversicherung nicht die Höchstbeitragsgrundlage bezahlt, erhöhen sich übrigens mit einem steigenden Einkommen auch die Sozialversicherungsbeiträge.

InsIder: Kann das niedrigere Gehalt durch Kurzarbeit auch Auswirkungen auf den Familienbonus haben?

Stadler: Lohnsteuer wird auch vom Gehalt in Kurzarbeit abgezogen. Daher kann es sein, dass der Familienbonus sich während der Kurzarbeit nicht mehr oder nicht mehr zur Gänze auswirkt. Sollte man die Variante der monatlichen Berücksichtigung des Familienbonus gewählt haben, sollte man vorerst keine Veränderung vornehmen. Man kann bei der Arbeitnehmerveranlagung am Jahresende immer noch entscheiden, wie man sich innerhalb der Familie den Bonus optimal aufteilt und eine etwaige Differenz über die Arbeitnehmerveranlagung ausgleicht.

InsIder: Wirtschaftsministerin Schramböck hat angekündigt, dass 2020 Unternehmer die Corona-bedingten Verluste mit den Gewinnen aus 2019 und 2018 steuerlich gegenrechnen können. Welche Vorteile bringt das?

Stadler: Der Wirtschaft ist damit wirklich geholfen. Für viele Betriebe würde sich der steuersparende Effekt sofort und nicht frühestens 2021 auswirken. Derzeit können Verluste nur vorgetragen und mit Gewinnen in Folgejahren gegengerechnet werden. Wenn sie jetzt rückwirkend diese Gewinne aus 2018 und 2019 durch Verluste aus 2020 reduzieren können, zahlen diese Unternehmen für die beiden Vorjahre weniger Steuer. Haben sie die beiden Jahre schon veranlagt, bekommen sie eine Steuergutschrift. Jetzt kommt es darauf an, wie der Rücktrag im Detail ausgestaltet sein wird. Können Verluste gleichmäßig auf die Jahre 2018 und 2019 verteilt werden oder müssen die Verluste zuerst mit 2018 gegengerechnet werden und können, wenn noch etwas übrig bleibt, 2019 abgezogen werden? Aufgrund des progressiven Einkommensteuersatzes bei Einzelunternehmen und der Steuerfreigrenze für die ersten 11.000 Euro kann es hier zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

InsIder: Welche Unternehmer profitieren davon besonders?

Stadler: Dieses Rücktrag-Modell bringt nur jenen Unternehmern etwas, die 2018 und 2019 hohe Gewinne versteuern mussten. Unternehmen, die in den letzten beiden Jahren viel investiert haben und deshalb nur geringe Gewinne ausweisen konnten, haben von diesem Rücktrag weniger oder gar nichts. Man könnte fast sagen, dass sie eigentlich dafür bestraft werden, dass sie in den letzten beiden Jahren durch Investitionen Geld in die Wirtschaft gepumpt haben.

InsIder: Es sollen 2020 auch Investitionsprämien von bis zu 14 % für Firmen gewährt werden, die sich in den nächsten 6 Monaten zu Investitionen bekennen. Was ist da zu erwarten?

Stadler: Für die Wirtschaft wäre eine Investitionsprämie ein starker Impuls, da sie unmittelbar auf die Unternehmen wirkt. Geplant ist eine Basisprämie von 7 %. Darauf aufbauend soll es eine weitere Prämie bei Investition etwa in Digitalisierung, Life Science und Gesundheitswesen geben. Das Problem aktuell ist nur, dass für alle Unternehmen, solange es keinen Impfstoff gibt, Liquidität das Gebot der Stunde ist. Hinzu kommt, dass man mit der derzeitigen Ausgestaltung der gewährten AWS-Überbrückungskredite keine Investitionen finanzieren darf, sondern diese nur zur Deckung der laufenden Kosten verwendet werden dürfen. Daher bleibt abzuwarten, wie diese Prämie im Detail ausgestaltet ist und ob Unternehmen überhaupt die notwendige Liquidität haben, um Investitionen zu tätigen.

InsIder: Wie werden Unterstützungen aus dem Härtefallfonds und anderen Corona-Hilfen steuerlich gewertet?

Stadler: Die Förderungen aus dem Härtefallfonds und vergleichbare Zuschüsse der Länder und Gemeinden sind steuerfrei. Sie zählen nicht zum steuerpflichtigen Einkommen und müssen nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Auch der Fixkostenzuschuss ist grundsätzlich steuerfrei, allerdings müssen die Fixkosten, die das steuerpflichtige Ergebnis reduzieren, um den erhaltenen Zuschuss gekürzt werden. Das hat den gleichen Effekt, als wäre der Zuschuss steuerpflichtig. Die Kurzarbeitsbeihilfe des AMS ist ebenfalls ein steuerpflichtiger Zuschuss und ist in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder der Gewinn-und-Verlust Rechnung anzugeben. Grundsätzlich gilt, dass Förderungen und Zuschüsse nur zurückgezahlt werden müssen, wenn gegen die Förderbestimmungen verstoßen oder falsche Angaben gemacht wurden. In den meisten Fällen ist die Voraussetzung für den Zuschuss ein Umsatzrückgang in einem gewissen Ausmaß. Wenn dieser Umsatzrückgang im Förderzeitraum tatsächlich gegeben ist, aber zum Beispiel das zweite Halbjahr 2020 so umsatzstark war, dass 2020 in Summe zu einem Rekordjahr wird, besteht kein Grund, die erhaltene Förderung zurückzuzahlen.

(siehe: INSIDER, S. 32,33 – Interview 19.06.2020)