
Frist 30. September 2026 – Jahresabschluss zum Firmenbuchgericht
Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft muss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht offengelegt werden. Bei einer verspäteten Einreichung drohen saftige Strafen.
Da die Mehrzahl der Kapitalgesellschaften mit Stichtag 31.12. bilanziert, bedeutet dies für deren Jahresabschlüsse bzw. Konzernabschlüsse zum 31.12.2025, dass diese spätestens am Mittwoch, den 30. September 2026, beim Firmenbuchgericht eingelangt sein müssen.
Offenlegung
Die Verpflichtung zur Offenlegung trifft die gesetzlichen Vertreter – bei GmbHs somit die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31. Dezember ist aufgrund der Neun-Monats-Frist der 30. September der letztmögliche Tag für die Offenlegung. Bei einem Bilanzstichtag zum 31. März muss die Einreichung beispielsweise bis spätestens 31. Dezember erfolgen usw.
Die Einreichung hat zwingend elektronisch zu erfolgen. Aufgrund einer neuen Verordnung ist die Einreichung des Jahresabschlusses über FinanzOnline nicht mehr möglich. Seit dem 1. Jänner 2026 können Jahresabschlüsse über das neue Webformular auf justizonline.gv.at (für Klein- oder Kleinstkapitalgesellschaften) oder durch Übermittlung als strukturierte XML-Datei im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) bzw. über justizonline.gv.at eingereicht werden.
(LINK: https://justizonline.gv.at/jop/secure/web/formulare/gruppe/4/2/2/allgemeine_eingabe_fb)
Die Offenlegung wird anschließend am digitalen „schwarzen Brett“, der EVI (Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes), bekanntgegeben. Diese ersetzt die frühere Verlautbarung in der Wiener Zeitung. Ein kostenloser Abruf ist unter www.evi.gv.at möglich.
Strafen
Bei einer verspäteten Einreichung drohen saftige Strafen. Diese betragen mindestens 350 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. 700 Euro für alle anderen Kapitalgesellschaften – jeweils pro Geschäftsführer und Gesellschaft – und werden vom Firmenbuchgericht ohne vorherige Androhung verhängt.
Wurde der Jahresabschluss weiterhin nicht vorgelegt, können im Zweimonatsrhythmus erneut Strafen verhängt werden. Diese können dabei auf bis zu 1.800 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. 3.600 Euro für alle anderen Kapitalgesellschaften erhöht werden.
Stundung und Nachlass
Die Zwangsstrafe kann bis zu sechs Monate gestundet oder eine Ratenzahlung bewilligt werden, wenn die sofortige Bezahlung mit einer besonderen Härte verbunden wäre.
Darüber hinaus kann die Strafe ganz oder teilweise erlassen werden, wenn sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
· die Strafe bedeutet eine besondere Härte
· die Offenlegung ist zwischenzeitlich erfolgt oder für den Antragsteller nicht mehr möglich
· es liegt nur ein geringes Verschulden vor
· die vollständige oder teilweise Einhebung der Strafe ist nicht erforderlich, um den Gestraften künftig zur rechtzeitigen Einreichung anzuhalten
Stand: September 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:
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