Wegzugsbesteuerung: Neue Regeln für den Steueraufschub

Wer seinen Wohnsitz von Österreich in einen EU- oder EWR-Staat verlegt, konnte die Wegzugsbesteuerung bisher unter bestimmten Voraussetzungen aufschieben. Mit dem Budgetmaßnahmengesetz 2026 wurden nun zusätzliche Melde- und Nachweispflichten eingeführt, die erfüllt werden müssen, um diesen Steueraufschub weiterhin in Anspruch nehmen zu können. Die neuen Regelungen betreffen sowohl künftige Wegzüge als auch zahlreiche bereits bestehende Fälle.

Was versteht man unter der Wegzugsbesteuerung?

Verlegt eine Person ihren Wohnsitz ins Ausland und verliert Österreich dadurch das Besteuerungsrecht an bestimmten Vermögenswerten, gilt dies steuerlich so, als wären diese Vermögenswerte am Tag des Wegzugs veräußert worden. Dadurch kann eine Steuerpflicht entstehen, obwohl tatsächlich kein Verkauf stattgefunden hat und kein Geld zufließt. Dieses Phänomen wird als sogenanntes „Dry Income“ bezeichnet und kann zu erheblichen Liquiditätsbelastungen führen. Betroffen sind insbesondere Aktien, GmbH-Anteile, Fondsanteile, Derivate und Kryptowährungen.

Für Wegzüge in einen EU- oder EWR-Mitgliedstaat besteht jedoch eine Begünstigung. Für Kapitalvermögen im Privatvermögen kann eine Nichtfestsetzung der Steuer beantragt werden. Die Steuer wird zwar berechnet, muss zunächst aber nicht entrichtet werden. Erst bei einer späteren tatsächlichen Veräußerung der Vermögenswerte wird sie fällig. Voraussetzung ist allerdings, dass der Antrag bereits in der Steuererklärung des Wegzugsjahres gestellt wird. Eine nachträgliche Antragstellung ist ausgeschlossen.

Exkurs: Wird Betriebsvermögen in einen EU- oder EWR-Staat übertragen, besteht auf Antrag die Möglichkeit, die fiktive Steuerbelastung im Rahmen eines Ratenzahlungskonzepts über fünf Jahre verteilt zu entrichten.

Jährliche Meldepflicht für Neufälle

Für neue Wegzugsfälle gilt künftig eine jährliche Melde- und Nachweispflicht, sofern die im Zuge des Wegzugs erfassten Einkünfte mehr als 100.000 Euro betragen haben. Betroffen sind natürliche Personen, die für den Wegzug von Kapitalvermögen eine Nichtfestsetzung beantragt haben und deren entsprechender Bewilligungsbescheid vom Finanzamt nach dem 30. Juni 2026 erlassen wurde.

Im Rahmen der jährlichen Meldung sind neben der aktuellen Zustelladresse auch Nachweise vorzulegen, dass die betroffenen Vermögenswerte weiterhin vorhanden und noch nicht veräußert wurden. Als geeignete Nachweise kommen insbesondere Depotauszüge, Firmenbuchauszüge oder vergleichbare Unterlagen in Betracht. Sind die Nachweise unvollständig oder mangelhaft, hat das Finanzamt zwar eine angemessene Nachfrist einzuräumen. Werden die erforderlichen Nachweise jedoch auch innerhalb dieser Frist nicht erbracht, wird die Wegzugssteuer vorgeschrieben.

Für Wegzüge im Jahr 2026, bei denen der Bewilligungsbescheid nach dem 30. Juni 2026 ergangen ist, muss der erste Nachweis spätestens bis zum 31. Dezember 2027 erbracht werden. In den Folgejahren ist die Meldung jeweils jährlich zu wiederholen.

Einmalige Meldepflicht für Altfälle

Auch zahlreiche bereits bestehende Wegzugsfälle sind von den neuen Regelungen betroffen. Dabei handelt es sich um Personen, die bereits vor mehreren Jahren aus Österreich weggezogen sind oder ihre steuerliche Ansässigkeit verlegt und damals eine Nichtfestsetzung erhalten haben.

Die einmalige Meldepflicht gilt für Fälle, in denen:

– die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 2005 entstanden ist,

– die Nichtfestsetzung bis zum 30. Juni 2026 mittels Bescheid bewilligt wurde und

– die zugrunde liegenden Einkünfte mehr als 100.000 Euro betragen haben.

In diesen Fällen ist bis spätestens 31. Dezember 2026 einmalig nachzuweisen, dass die betreffenden Vermögenswerte noch vorhanden und bisher nicht veräußert worden sind.

Praxistipp

Es ist davon auszugehen, dass das Finanzamt viele betroffene Steuerpflichtige über die neue Meldepflicht informieren wird. Dies setzt allerdings voraus, dass eine aktuelle Zustelladresse des Steuerpflichtigen oder seines Rechtsnachfolgers bekannt ist. Erfolgt keine Verständigung oder kann diese nicht zugestellt werden, entbindet dies jedoch nicht von den gesetzlichen Melde- und Steuerpflichten.

Viele Betroffene wissen heute nicht mehr, dass ihnen im Zusammenhang mit ihrem damaligen Wegzug eine Nichtfestsetzung bewilligt wurde. Da die entsprechenden Bescheide bis zu 20 Jahre zurückreichen können, gerät dieser Umstand häufig in Vergessenheit. Wurde die Betreuung durch die ursprünglich beauftragte Steuerberatungskanzlei inzwischen beendet, sollte eigenständig geprüft werden, ob die neuen Meldepflichten auf den jeweiligen Fall anzuwenden sind. Gerne unterstützen wir Sie – auch als ehemalige Klientin oder ehemaliger Klient – bei der Prüfung bestehender Wegzugsfälle sowie bei der fristgerechten Erfüllung der neuen Melde- und Nachweispflichten.

Stand: August 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

Die Informationen auf dieser Website dienen nur zu allgemeinen Informationszwecken. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der bereitgestellten Informationen erfolgt auf eigenes Risiko. Diese Informationen stellen keine rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung dar, und es wird empfohlen, professionelle Beratung einzuholen, bevor Entscheidungen getroffen werden. Externe Links werden lediglich als zusätzliche Informationsquelle bereitgestellt, und wir übernehmen keine Verantwortung für den Inhalt externer Websites.