Weihnachten 2026: Rechtzeitige Planung    beginnt bereits im Sommer

Die Weihnachtszeit und der Jahreswechsel gehören jedes Jahr zu den beliebtesten Urlaubszeiten. Arbeitgeber sollten daher bereits in den Sommermonaten den Personalbedarf für Ende Dezember und Anfang Jänner prüfen und rechtzeitig planen, ob durch geeignete Maßnahmen – etwa Einarbeitungsmodelle – zusätzliche freie Tage für die Mitarbeiter ermöglicht werden können.

Arbeitseinteilung

Vor der konkreten Planung sollte zunächst der betriebliche Personalbedarf analysiert werden. Dabei können unter anderem folgende Fragen hilfreich sein:

  • Kann der Betrieb während der Feiertage vollständig geschlossen werden oder müssen Kundenbetreuung und Produktion aufrechterhalten bleiben?
  • Wie viele Mitarbeiter werden je Abteilung oder Bereich für einen Journaldienst benötigt?
  • Welche Mitarbeiter wünschen sich rund um Weihnachten Urlaub?
  • Welche Tage sind aufgrund eines Kollektivvertrags oder einer Betriebsvereinbarung – zusätzlich zu den gesetzlichen Feiertagen – ganz oder teilweise arbeitsfrei? In der Praxis betrifft dies häufig den 24. und 31. Dezember.

Betriebsurlaub

Beim Betriebsurlaub wird der Betrieb für einen bestimmten Zeitraum vollständig geschlossen. Sollen Arbeitnehmer in dieser Zeit verpflichtend Urlaub konsumieren, bedarf dies grundsätzlich einer Vereinbarung mit jedem einzelnen Mitarbeiter. Häufig ist ein Betriebsurlaub bereits im Arbeitsvertrag vorgesehen. Dabei gilt, dass höchstens die Hälfte des jährlichen Urlaubsanspruchs für einen Betriebsurlaub verwendet werden darf; die übrigen Urlaubstage müssen den Mitarbeitern zur freien Verfügung bleiben.

Gleitzeit

Besteht eine Gleitzeitvereinbarung, können zusätzliche freie Tage durch vorher angesparte Arbeitsstunden ermöglicht werden. Das angesparte Zeitguthaben wird später im Verhältnis 1:1 konsumiert. Zu beachten ist jedoch, dass sowohl der Aufbau als auch der Verbrauch von Gleitzeit häufig vertraglich eingeschränkt sind. Ohne ergänzende Vereinbarung kann daher das notwendige Zeitguthaben für das Einarbeiten oftmals nicht aufgebaut werden.

Einarbeiten von Fenstertagen

Durch das Einarbeiten von sogenannten Fenstertagen können zusätzliche arbeitsfreie Tage im Zusammenhang mit Feiertagen geschaffen werden. Das Arbeitszeitgesetz sieht hierfür eine spezielle Regelung vor. Demnach kann innerhalb eines Zeitraums von 13 Wochen vor dem jeweiligen Fenstertag die tägliche Normalarbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, um den arbeitsfreien Tag vorzuarbeiten. Sieht der anzuwendende Kollektivvertrag einen längeren Einarbeitungszeitraum vor, darf die tägliche Normalarbeitszeit im Rahmen des Einarbeitens höchstens neun Stunden betragen.

Die Wirtschaftskammer veröffentlicht jährlich die frühestmöglichen Termine für den Beginn des Einarbeitens, sofern der Kollektivvertrag keine längeren Zeiträume vorsieht:

Beginn des Einarbeitens Für Werktage nach dem letzten oder bis zum folgenden Feiertag
Dienstag, 22.09.2026 Montag, 21.12.2026
Mittwoch, 23.09.2026 Dienstag, 22.12.2026
Donnerstag, 24.09.2026 Mittwoch, 23.12.2026
Freitag, 25.09.2026 Donnerstag, 24.12.2026
Dienstag, 29.09.2026 Montag, 28.12.2026
Mittwoch, 30.09.2026 Dienstag, 29.12.2026
Donnerstag, 01.10.2026 Mittwoch, 30.12.2026
Freitag, 02.10.2026 Donnerstag, 31.12.2026
Montag, 05.10.2026 Samstag, 02.01.2027
Dienstag, 06.10.2026 Montag, 04.01.2027
Mittwoch, 07.10.2026 Dienstag, 05.01.2027


Tipp: Die Möglichkeit des Einarbeitens besteht nicht nur rund um Weihnachten und den Jahreswechsel, sondern auch bei anderen Fenstertagen im Zusammenhang mit gesetzlichen Feiertagen. So kann beispielsweise der Montag, 7.12.2026, vor dem Feiertag Maria Empfängnis (Dienstag, 8.12.2026) eingearbeitet werden. Der frühestmögliche Beginn hierfür ist Dienstag, 8.9.2026.

Für werdende und stillende Mütter gelten besonders strenge arbeitszeitrechtliche Schutzbestimmungen. Sie sind daher von der wochenübergreifenden Arbeitszeitdurchrechnung einschließlich des Einarbeitens weitgehend ausgenommen. Für Jugendliche ist das Einarbeiten grundsätzlich zulässig, allerdings bestehen Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen täglichen Arbeitszeit und des zulässigen Einarbeitungszeitraums. Ist ein Arbeitnehmer während des Einarbeitungszeitraums krank, sind die vorgesehenen Einarbeitungsstunden dennoch anzurechnen.

Das Einarbeiten ist entweder durch eine Einzelvereinbarung mit dem jeweiligen Arbeitnehmer oder – sofern ein Betriebsrat besteht – durch den Abschluss einer Betriebsvereinbarung festzulegen.

Wirtschaftskammer: Einarbeiten für Weihnachten und den Jahreswechsel

(LINK: https://www.wko.at/arbeitszeit/einarbeiten-weihnachten-jahreswechsel)

Stand: August 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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