Erleichterungen bei den Buchführungsgrenzen geplant

Die Bundesregierung plant eine spürbare Erleichterung für viele Unternehmen: Die Umsatzgrenze für die Verpflichtung zur doppelten Buchhaltung soll von derzeit 700.000 Euro auf 1 Mio. Euro angehoben werden. Die entsprechende Umsetzung ist bereits angekündigt.

Derzeitige Buchführungsgrenzen

Unternehmen sind verpflichtet, ihre Geschäftsvorfälle ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Bis zu einem Jahresumsatz von derzeit 700.000 Euro kann der Gewinn grundsätzlich mittels der einfacheren Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden. Wird diese Grenze überschritten, ist auf die doppelte Buchhaltung umzustellen. In diesem Fall ist jährlich ein Jahresabschluss mit Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zu erstellen und das Unternehmen unterliegt der Rechnungslegungspflicht.

Unabhängig von der Umsatzhöhe können Unternehmer freiwillig Bücher führen und ihren Gewinn durch doppelte Buchhaltung ermitteln. Kapitalgesellschaften wie GmbHs oder FlexCos sind hingegen aufgrund ihrer Rechtsform stets zur Bilanzierung verpflichtet.

Für Freiberufler, etwa Ärzte, Rechtsanwälte, Notare, Ziviltechniker oder Künstler, gilt keine Umsatzgrenze. Sie können grundsätzlich weiterhin eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung führen, sofern sie nicht freiwillig bilanzieren oder ihr Unternehmen als Kapitalgesellschaft betreiben. Auch für Land- und Forstwirte gilt derzeit eine Buchführungsgrenze von 700.000 Euro. Diese ist allerdings nicht im Unternehmensgesetzbuch (UGB), sondern in der Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt.

Qualifizierter Schwellenwert und Pufferjahr

Ob und ab wann die Verpflichtung zur Bilanzierung entsteht, hängt davon ab, welche Umsatzgrenze überschritten wird:

  • Buchführungsgrenze von derzeit 700.000 Euro: Wird diese Grenze in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten, entsteht die Rechnungslegungspflicht nach einem sogenannten Pufferjahr im darauffolgenden übernächsten Geschäftsjahr.
  • Qualifizierter Schwellenwert von derzeit 1 Mio. Euro: Wird dieser Umsatz bereits in einem Geschäftsjahr überschritten, tritt die Rechnungslegungspflicht schon im folgenden Geschäftsjahr ein.

Anhebung der Buchführungsgrenze

Finanzstaatssekretärin Barbara Eibinger-Miedl hat bereits im April 2026 angekündigt, dass die Buchführungsgrenze von 700.000 Euro auf 1 Mio. Euro angehoben werden soll. Laut Finanzministerium wird die gesetzliche Umsetzung derzeit vorbereitet.

Noch offen ist, ob die neue Grenze bereits ab dem Jahr 2027 gelten wird und ob die Anpassung sowohl im Unternehmensgesetzbuch (UGB) als auch in der Bundesabgabenordnung (BAO) erfolgt. Ebenso ist derzeit noch nicht bekannt, ob der qualifizierte Schwellenwert ebenfalls angepasst wird und in welcher Höhe. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie selbstverständlich informieren.

Pressemeldung Finanzministerium: Bundesregierung schafft weitere Entlastungsschritte für Unternehmen – Anhebung der Buchführungsgrenzen fixiert
(LINK: https://www.bmf.gv.at/presse/pressemeldungen/2026/april-2026/buchfuehrungsgrenzen.html)

Unternehmensserviceportal (USP): Buchführungspflicht und Buchführung

(Stand: Rechtslage 2026) (LINK: https://www.usp.gv.at/themen/steuern-finanzen/steuerliche-gewinnermittlung/weitere-informationen-zur-steuerlichen-gewinnermittlung/betriebliches-rechnungswesen/buchfuehrungspflicht-und-buchfuehrung.html)

Stand: August 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

Die Informationen auf dieser Website dienen nur zu allgemeinen Informationszwecken. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der bereitgestellten Informationen erfolgt auf eigenes Risiko. Diese Informationen stellen keine rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung dar, und es wird empfohlen, professionelle Beratung einzuholen, bevor Entscheidungen getroffen werden. Externe Links werden lediglich als zusätzliche Informationsquelle bereitgestellt, und wir übernehmen keine Verantwortung für den Inhalt externer Websites.