Mitarbeiterprämie 2026: Steuerfeier Bonus nur noch 500 Euro

Auch im Jahr 2026 können Unternehmen besondere Leistungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer steuerfreien Prämie honorieren. Der Gesetzgeber hat die Mitarbeiterprämie zwar verlängert, den steuerfreien Höchstbetrag jedoch auf 500 Euro reduziert.

Höhe und Zeitraum der Steuerfreiheit

Im Kalenderjahr 2026 kann eine Mitarbeiterprämie bis zu 500 Euro steuerfrei ausbezahlt werden. Zum Vergleich: Im Jahr 2024 betrug der steuerfreie Höchstbetrag noch 3.000 Euro, im Jahr 2025 waren es 1.000 Euro.

Neu ist außerdem die zeitliche Einschränkung: Die Mitarbeiterprämie muss zwischen Juli und Dezember 2026 gewährt werden. In der Praxis dürfte dies jedoch kaum Auswirkungen haben, da das entsprechende Bundesgesetzblatt erst am 30. Juni 2026 veröffentlicht wurde.

Wie bereits im Vorjahr ist die Mitarbeiterprämie zwar steuerfrei, jedoch nicht sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, dass auf die steuerfreie Prämie weiterhin Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeitrag, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) anfallen.

Voraussetzung: Lohngestaltende Vorschriften

Wie bereits im Jahr 2024 setzt die steuerfreie Mitarbeiterprämie auch 2026 das Vorliegen einer lohngestaltenden Vorschrift voraus. Dabei ist zu unterscheiden, ob für den Arbeitgeber ein Kollektivvertrag gilt und ob ein Betriebsrat besteht.

Enthält ein anwendbarer Kollektivvertrag keine entsprechende Regelung zur Mitarbeiterprämie, kann diese grundsätzlich nicht steuerbegünstigt ausbezahlt werden.

Anders verhält es sich bei Vereinen: Da diese in der Regel keinem Kollektivvertrag und keinem Arbeitgeberverband unterliegen, ist die Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie grundsätzlich möglich.

Weitere Voraussetzungen

Die Mitarbeiterprämie muss zusätzlich zum bisherigen Entgelt gewährt werden. Sie darf daher keine bereits bestehende Entgeltbestandteile ersetzen. Bereits gewährte Corona-, Teuerungs- oder Mitarbeiterprämien der Vorjahre stehen der Steuerbegünstigung nicht entgegen. Außerdem erhöht die Mitarbeiterprämie das Jahressechstel nicht.

Wird im Jahr 2026 zusätzlich eine steuerfreie Gewinnbeteiligung ausbezahlt, dürfen beide Begünstigungen zusammen den Höchstbetrag von 3.000 Euro pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

Erhält ein Arbeitnehmer mehr als 500 Euro Mitarbeiterprämie oder insgesamt mehr als 3.000 Euro an steuerfreier Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung, ist der übersteigende Betrag im Rahmen der Pflichtveranlagung nachzuversteuern.

Fazit

Die Mitarbeiterprämie bleibt auch im Jahr 2026 erhalten, allerdings nur noch mit einem steuerfreien Höchstbetrag von 500 Euro. Gleichzeitig ist sie weiterhin nicht sozialversicherungsfrei und an strenge gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Für Unternehmen mit entsprechender Gewinnsituation kann daher die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung häufig die einfachere und praktikablere Möglichkeit sein, Mitarbeiter finanziell zu belohnen.

Wir beraten Sie gerne, welche Variante für Ihr Unternehmen die optimale Lösung darstellt.

Weitere Informationen

Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS):
§ 124b EStG Z 478 lit. f Budgetmaßnahmengesetz 2026
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2026/43

Wirtschaftskammer Österreich:
Mitarbeiterbeteiligung am Gewinn
https://www.wko.at/lohnverrechnung/mitarbeiterbeteiligung-am-gewinn

Stand: August 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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