Sommerjobs und Ferialpraktikanten 2026

Geld verdienen und gleichzeitig erste praktische Erfahrungen für das spätere Berufsleben sammeln – das sind die häufigsten Gründe für einen Sommerjob. Welche Möglichkeiten es gibt und worauf dabei zu achten ist, haben wir für Sie zusammengefasst:

Wer darf einen Sommerjob ausüben?

Jugendliche dürfen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr arbeiten, sofern sie ihre Schulpflicht bereits erfüllt haben.

Ferialjob

Beim klassischen Ferialjob handelt es sich meist um Schülerinnen, Schüler oder Studierende, die während der Sommermonate ihr Einkommen aufbessern möchten. Vor Arbeitsbeginn müssen sie vom Arbeitgeber bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet werden. Für sie gelten sämtliche arbeitsrechtlichen Vorschriften, beispielsweise die Bestimmungen des jeweiligen Kollektivvertrags.

Wer mehr als die Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro pro Monat (Wert 2026) verdient, ist bei der ÖGK vollversichert. Liegt das monatliche Entgelt darunter, besteht lediglich Unfallversicherungsschutz.

Echtes Ferialpraktikum und Volontariat

Echte Ferialpraktikanten absolvieren ihr Praktikum im Rahmen eines Schul- oder Studienplans. Volontäre arbeiten freiwillig im Unternehmen mit. Bei beiden Formen steht der Ausbildungszweck im Vordergrund. Es besteht weder eine Verpflichtung zur Arbeitsleistung noch ein Anspruch auf eine kollektivvertragliche Mindestentlohnung.

Echte Ferialpraktikanten sind über die gesetzliche Schülerunfallversicherung abgesichert. Volontäre müssen hingegen bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) unfallversichert werden.

Wird ein Taschengeld ausbezahlt, ist nach Auffassung der ÖGK eine Anmeldung des Ferialpraktikanten oder Volontärs erforderlich. Je nach Höhe des Entgelts erfolgt diese entweder als geringfügige Beschäftigung oder als vollversichertes Dienstverhältnis.

In manchen Kollektivverträgen – beispielsweise für Angestellte im Metallgewerbe – ist auch die Höhe einer Ausbildungsvergütung ausdrücklich geregelt.

Eine Sonderregelung gilt in der Hotellerie und im Gastgewerbe: Pflichtpraktikanten gelten dort als echte Dienstnehmer und erhalten entsprechend den kollektivvertraglichen Bestimmungen eine Entlohnung in Höhe der Lehrlingsentschädigung.

Schnuppertage

Schnuppertage betreffen Schülerinnen und Schüler, die im Rahmen einer individuellen Berufsorientierung während oder außerhalb der Unterrichtszeit einen Betrieb kennenlernen.

Während der Schulpflicht besteht Versicherungsschutz über die gesetzliche Schülerunfallversicherung. Nach Beendigung der Schulpflicht und ohne laufenden Schulbesuch ist eine Anmeldung als Volontär bei der AUVA erforderlich. Eine Anmeldung bei der ÖGK ist nicht notwendig.

Ein Schüler darf höchstens fünf Tage pro Betrieb und insgesamt maximal 15 Tage pro Kalenderjahr schnuppern.

Zuverdienst und Versicherungsschutz

Bis einschließlich jenes Kalenderjahres, in dem Studierende das 19. Lebensjahr vollenden, bleibt das erzielte Einkommen für die Familienbeihilfe außer Betracht.

Danach gilt: Wer weiterhin Familienbeihilfe bezieht, darf im Jahr maximal 17.212 Euro (Wert 2026) verdienen. Wird diese Zuverdienstgrenze überschritten, ist der darüber liegende Betrag zurückzuzahlen.

Um spätere Rückforderungen zu vermeiden, sollten auch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Studienbeihilfe rechtzeitig überprüft werden.

Der Zuverdienst kann zudem Auswirkungen auf den Krankenversicherungsschutz haben. Wird im Rahmen eines Sommerjobs die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, endet die kostenlose Mitversicherung bei den Eltern. Für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses besteht dann eine eigene Krankenversicherung.

Nach Beendigung des Sommerjobs bleibt dieser Versicherungsschutz noch für eine Schutzfrist von sechs Wochen bestehen. Anschließend lebt die Mitversicherung bei den Eltern grundsätzlich wieder auf, sofern die Voraussetzungen – beispielsweise der Bezug der Familienbeihilfe – weiterhin erfüllt sind.

Sind diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben, muss die Mitversicherung erneut beantragt und entsprechend nachgewiesen werden.

Tipp Arbeitnehmerveranlagung

Wer lediglich während der Ferienmonate arbeitet, erhält die einbehaltene Lohnsteuer in vielen Fällen vollständig zurück.

Auch bei niedrigen Einkommen lohnt sich eine Arbeitnehmerveranlagung häufig. Niedrigverdiener können eine Rückerstattung von bis zu 55 Prozent der bezahlten Sozialversicherungsbeiträge erhalten, maximal jedoch 1.554 Euro pro Jahr (Werte 2026).

In den meisten Fällen ist dafür nicht einmal ein eigener Antrag erforderlich, da das Finanzamt im Folgejahr automatisch eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchführt.

Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK): Leitfaden „Praktika“

LINK: https://www.oegk.at/cdscontent/?contentid=10007.904967&portal=oegkdgportal

Wirtschaftskammer: Beschäftigung von Jugendlichen

LINK: https://www.wko.at/arbeitszeit/beschaeftigung-jugendliche

Stand: Juni 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

Die Informationen auf dieser Website dienen nur zu allgemeinen Informationszwecken. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der bereitgestellten Informationen erfolgt auf eigenes Risiko. Diese Informationen stellen keine rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung dar, und es wird empfohlen, professionelle Beratung einzuholen, bevor Entscheidungen getroffen werden. Externe Links werden lediglich als zusätzliche Informationsquelle bereitgestellt, und wir übernehmen keine Verantwortung für den Inhalt externer Websites.