2 Euro pro Paket: Das neue Paketsteuergesetz

Österreich plant, ab Oktober 2026 für jedes Paket eine Abgabe von zwei Euro einzuheben und dadurch jährliche Steuereinnahmen von rund 280 Millionen Euro zu erzielen. Mit diesen zusätzlichen Einnahmen soll ein Teil der geplanten Umsatzsteuersenkung auf Lebensmittel finanziert werden.

Nicht verwechselt werden darf die geplante Paketsteuer mit der pauschalen Zollgebühr von drei Euro pro Paket für Waren mit einem Wert von unter 150 Euro. Diese EU-weite Zollregelung gilt bereits ab 1. Juli 2026 für Sendungen aus Drittstaaten in die Europäische Union. Die Paketsteuer ist hingegen eine ausschließlich österreichische Regelung und soll auch für Pakete gelten, die aus Österreich oder anderen EU-Mitgliedstaaten versendet werden.

Das geplante Paketsteuergesetz umfasst lediglich zwei Seiten. Dennoch sorgt der Gesetzesentwurf österreichweit für intensive Diskussionen. Nach den Plänen der Bundesregierung soll die Maßnahme dazu beitragen, die Anzahl der Paketsendungen zu reduzieren und dadurch Umwelt, Infrastruktur sowie den stationären Handel zu entlasten.

Große Versand- und Handelsunternehmen wie Amazon oder Zalando kritisieren die geplante Regelung deutlich. Sie befürchten Wettbewerbsnachteile, da insbesondere bei chinesischen Billiganbietern mit Umgehungsstrategien gerechnet werde.

Bis zum Ablauf der Begutachtungsfrist am 26. Mai 2026 wurden insgesamt 101 Stellungnahmen eingebracht. Diese können im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch berücksichtigt werden. Welche Regelungen letztlich beschlossen werden, bleibt daher abzuwarten.

Entwurf der Paketsteuer

Die Steuer richtet sich in erster Linie an größere Marktteilnehmer. Als „Versandhändler“ im Sinne des Gesetzes gelten nur Unternehmen, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mehr als 100 Millionen Euro Umsatz aus Versandhandelsgeschäften im Inland erzielt haben. Erfasst werden jedoch auch kleinere Händlerinnen und Händler, die ihre Waren über große Online-Marktplätze wie Amazon vertreiben. In diesen Fällen erfolgt die Abwicklung der Paketsteuer über die jeweilige Plattform.

Zwei Euro pro Paket oder Bestellung

Grundsätzlich beträgt die Steuer zwei Euro pro zugestelltem Paket. Versandhändler haben jedoch die Möglichkeit, die Abgabe alternativ pro Bestellung zu berechnen. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn eine einzelne Bestellung aus organisatorischen oder logistischen Gründen in mehreren Paketen ausgeliefert wird. Die gewählte Methode gilt jeweils für ein gesamtes Kalendervierteljahr.

Ausnahmen

Steuerpflichtige Pakete werden im Postmarktgesetz als „Postsendungen“ definiert. Dazu zählen Briefsendungen mit Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften sowie Postpakete mit Wareninhalt. Voraussetzung ist, dass die Lieferung aus einem Versandhandelsgeschäft stammt. Daraus ergeben sich unter anderem folgende Ausnahmen:

• Essenslieferungen: Zustellungen von fertigen Speisen oder Lebensmitteln durch Lieferdienste sind nicht betroffen, da hierfür in der Regel keine klassischen Postpakete verwendet werden.

• Selbstabholung: „Click & Collect“-Modelle, bei denen die Ware direkt im Geschäft abgeholt wird, unterliegen nicht der Paketsteuer.

• Kauf im Geschäft: Wird der Kaufvertrag unmittelbar im Geschäft abgeschlossen und die Ware lediglich nach Hause geliefert, fällt ebenfalls keine Paketsteuer an.

• Privat an Privat: Sendungen zwischen Privatpersonen, beispielsweise im Rahmen eines privaten Verkaufs über die Kleinanzeigenplattform Willhaben, sind von der Steuer ausgenommen.

Inkrafttreten, Steuerschuld und Abwicklung

Die betroffenen Händler müssen die Paketsteuer selbst berechnen sowie vierteljährlich melden und entrichten. Ausländische Unternehmen ohne Sitz innerhalb der Europäischen Union haben dafür einen inländischen Fiskalvertreter – beispielsweise einen Steuerberater – zu bestellen. Die Steuererklärung ist quartalsweise über FinanzOnline einzureichen und spätestens bis zum Ende des auf das Quartal folgenden Monats abzugeben.

Für die Entstehung der Steuerschuld ist der Zahlungseingang des Kunden maßgeblich und nicht die tatsächliche Zustellung des Pakets. Wird eine Bestellung vor dem Versand storniert und das Paket daher nicht versendet, fällt keine Paketsteuer an. Erfolgt hingegen eine reguläre Rücksendung der Ware, wird die bereits entrichtete Paketsteuer von zwei Euro nicht rückerstattet.

Nach dem aktuellen Entwurf soll das Gesetz auf Paketzahlungen ab dem 1. Oktober 2026 anzuwenden sein. Bis zum endgültigen Gesetzesbeschluss sind jedoch noch Änderungen möglich. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

Parlament: Paketsteuergesetz (Ministerialentwurf)

LINK: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVIII/ME/104

Stand: Juni 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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