NoVA-Rückvergütung: ab Juli massiv eingeschränkt

Wer ein Fahrzeug aus Österreich dauerhaft ins Ausland verkauft oder verbringt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die im Fahrzeug noch enthaltene Normverbrauchsabgabe (NoVA) zurückerhalten. Wer einen solchen Export plant, sollte jedoch nicht zu lange warten, denn ab 1. Juli 2026 gelten deutlich strengere Voraussetzungen.

NoVA-Rückvergütung bei Verkauf oder Verbringung ins Ausland

Die NoVA ist eine einmalige Abgabe, die in Österreich beispielsweise bei der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeugs oder bei dessen Import anfällt. Wird das Fahrzeug später dauerhaft ins Ausland verkauft oder verbracht, kann ein Teil der entrichteten NoVA rückvergütet werden.

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem nachweisbaren gemeinen Wert des Fahrzeugs – üblicherweise dem Marktwert – zum Zeitpunkt der letzten Zulassung im Inland. Die Rückerstattung ist dabei auf die tatsächlich entrichtete NoVA begrenzt.

Rechtslage bis 30. Juni 2026

Nach den derzeit geltenden Bestimmungen kann bei einer dauerhaften Lieferung oder Verbringung eines Fahrzeugs ins Ausland eine NoVA-Rückvergütung beantragt werden. Bis einschließlich 30. Juni 2026 ist daher auch bei Gebrauchtwagenexporten grundsätzlich noch eine Rückvergütung möglich.

Voraussetzung ist, dass das Fahrzeug Österreich tatsächlich dauerhaft verlässt und die Nutzung im Inland beendet wird. Zudem muss das Fahrzeug weiterhin betriebsbereit sein und darf kein Wrack darstellen.

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem gemeinen Wert des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Exports sowie nach dem darin noch enthaltenen NoVA-Anteil. Mit zunehmendem Alter und sinkendem Fahrzeugwert reduziert sich auch die mögliche Rückvergütung.

Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Exports mittels Formular NOVA1 gestellt werden.

Finanzministerium: Formularsuche NOVA

LINK: https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/

NoVA-Rückvergütung ab 1. Juli 2026

Ab dem 1. Juli 2026 bleibt die Möglichkeit einer NoVA-Rückvergütung grundsätzlich bestehen, wird jedoch erheblich eingeschränkt. Eine Vergütung ist dann nur mehr möglich, wenn das Fahrzeug im Inland lediglich vorübergehend verwendet wurde.

Von einer vorübergehenden Verwendung spricht das Gesetz bei einer ununterbrochenen Zulassung in Österreich von maximal 48 Monaten ab der erstmaligen Zulassung. Für viele ältere Gebrauchtfahrzeuge entfällt dadurch künftig die Möglichkeit einer NoVA-Rückvergütung.

Zusätzlich müssen ab Juli 2026 folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Das Fahrzeug wird dauerhaft ins Ausland geliefert oder verbracht (Nachweis etwa durch Kaufvertrag, Transportdokumente oder ausländische Zulassungsunterlagen).

Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) wird dem Finanzamt bekannt gegeben.

Das Fahrzeug wird in der Genehmigungsdatenbank gesperrt.

Für das Fahrzeug besteht keine aufrechte Zulassung im Inland.

Ab einem Vergütungsbetrag von mehr als 5.000 Euro ist ein Gutachten über den Fahrzeugwert vorzulegen.

Verminderung der NoVA bei vorübergehender Verwendung

Wird ein Fahrzeug von Anfang an lediglich für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten nach Österreich gebracht, kann ab Juli 2026 die NoVA bereits zu Beginn nur anteilig für die tatsächliche Nutzungsdauer entrichtet werden. In diesem Fall ist bei einem späteren Export keine Rückvergütung mehr möglich.

Diese Regelung kann insbesondere bei Leasingfahrzeugen aus dem Ausland oder bei Mitarbeiterentsendungen mit Firmenfahrzeugen von Bedeutung sein.

Für die Ermittlung des Fahrzeugwertes bei Beendigung der vorübergehenden Nutzung in Österreich sieht das NoVA-Gesetz eine pauschale Wertminderungstabelle vor. Bei einer Nutzungsdauer von einem Monat beträgt die fiktive Wertminderung zwei Prozent. Wird die maximale Nutzungsdauer von 48 Monaten ausgeschöpft, erhöht sich die Wertminderung auf insgesamt 54 Prozent.

Weitere Informationen

Wirtschaftskammer Österreich: Neue NoVA-Regelungen – Überblick über die wichtigsten Änderungen

LINK: https://www.wko.at/oe/handel/fahrzeughandel/neue-nova-regelungen

Finanzministerium: NoVA-Rückvergütung (Rechtslage bis 30.6.2026 gemäß § 12a NoVAG)

LINK: https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/kraftfahrzeuge/normverbrauchsabgabe-uebersicht/nova-rueckverguetung.html

Finanzministerium: Formularsuche NOVA

LINK: https://service.bmf.gv.at/service/anwend/formulare/

Stand: Juni 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

Die Informationen auf dieser Website dienen nur zu allgemeinen Informationszwecken. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der bereitgestellten Informationen erfolgt auf eigenes Risiko. Diese Informationen stellen keine rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung dar, und es wird empfohlen, professionelle Beratung einzuholen, bevor Entscheidungen getroffen werden. Externe Links werden lediglich als zusätzliche Informationsquelle bereitgestellt, und wir übernehmen keine Verantwortung für den Inhalt externer Websites.