
Smart Tacho ab Juli auch für Leicht-Lkw
Ab dem 1. Juli 2026 gilt eine neue Verpflichtung für den grenzüberschreitenden Warenverkehr: Auch kleinere Lkw ab 2,5 Tonnen müssen künftig mit einem Kontrollgerät ausgestattet sein.
Bereits derzeit ist vorgeschrieben, dass Lkw über 3,5 Tonnen sowie Busse im internationalen Güter- und Personenverkehr mit einem Fahrtenschreiber der neuesten Generation (Smart Tacho 2) ausgerüstet sein müssen. Dieses System dient der Aufzeichnung von Lenk- und Ruhezeiten.
Mit 1. Juli 2026 wird diese Pflicht ausgeweitet: Auch leichtere Lkw und Kleintransporter benötigen bei Auslandsfahrten einen solchen Fahrtenschreiber. Betroffen sind damit auch Fahrzeuge, die mit einem B-Führerschein gelenkt werden dürfen, sofern sie für internationale Transporte eingesetzt werden und ihr höchstzulässiges Gesamtgewicht – allein oder in Kombination mit Anhänger – mehr als 2,5 Tonnen beträgt. Bereits die Durchfahrt über das sogenannte „Deutsche Eck“ gilt als grenzüberschreitende Fahrt.
Ausnahmen von der Verpflichtung
Eine zentrale Ausnahme besteht für den Werkverkehr. Werden ausschließlich eigene Waren transportiert und ist das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers, entfällt die Pflicht zum Einbau eines Kontrollgeräts. Die Abgrenzung, wann das Lenken als Haupttätigkeit gilt, erfolgt national. In Österreich wird ab etwa 30 % der Arbeitszeit von einer Haupttätigkeit ausgegangen. Als Nachweis empfiehlt es sich, eine Kopie des Arbeitsvertrags sowie weitere geeignete Unterlagen mitzuführen – idealerweise auch in übersetzter Form.
Eine weitere Ausnahme betrifft Handwerksbetriebe: Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen bis zu 7,5 Tonnen sind von der Smart-Tacho-Pflicht befreit, wenn sie innerhalb eines Radius von 100 km Luftlinie vom Unternehmensstandort eingesetzt werden. Voraussetzung ist, dass sie zum Transport von Material, Werkzeugen oder Maschinen für die eigene Tätigkeit oder zur Lieferung selbst hergestellter Waren dienen und das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Lenkers darstellt.
Erforderliche Maßnahmen
Unternehmen, die von der neuen Regelung betroffen sind, sollten rechtzeitig die Nachrüstung ihrer Fahrzeuge prüfen und mit einer geeigneten Kfz-Werkstätte abstimmen. Zusätzlich sind organisatorische Schritte notwendig: Für die Nutzung des Geräts müssen Fahrer- und Unternehmenskarten beantragt werden, auf denen die relevanten Daten gespeichert werden.
Für das Auslesen und die Auswertung dieser Daten ist entsprechende Software erforderlich. Darüber hinaus sollten sowohl Fahrer als auch administratives Personal geschult werden. Schulungsangebote werden unter anderem von Fahrschulen, dem ÖAMTC sowie dem ARBÖ bereitgestellt.
Weiterführende Informationen
- Wirtschaftskammer: 2026: Smart Tacho 2 bei grenzüberschreitender Güterbeförderung ab 2,5 t
- LINK: https://www.wko.at/noe/transport-verkehr/gueterbefoerderungsgewerbe/2026-smart-tacho-2
- Wirtschaftskammer: Smart Tacho 2 ab 1. Juli 2026
- LINK: https://www.wko.at/wien/transport-verkehr/kleintransporteure/smart-tacho-2-ab-1.-juli-2026
- ÖAMTC: Schulung digitales Kontrollgerät
- LINK: https://www.oeamtc.at/fahrtechnik/b2b-trainings-und-events/schulung-digitales-kontrollgeraet-86306140
Die neuen Vorschriften sollten frühzeitig berücksichtigt werden, um rechtliche Risiken und organisatorische Engpässe zu vermeiden.
Stand: Mai 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:
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