Lizenzzahlungen müssen ab 2026 gemeldet werden

Die Verordnung über die Meldung bestimmter Honorare wird um Lizenzempfänger erweitert. Lizenzhonorare aus 2026 müssen erstmals bis Februar 2027 gemeldet werden.

Ab dem 1. Jänner 2026 ergeben sich für Unternehmen in Österreich zusätzliche administrative Verpflichtungen. Die Finanzverwaltung erweitert die bestehenden Mitteilungspflichten dahingehend, dass künftig auch Lizenzzahlungen zu melden sind. Dadurch erhält die Behörde eine zusätzliche Kontrollmöglichkeit, um zu überprüfen, ob vereinnahmte Lizenzhonorare ordnungsgemäß in der Steuererklärung erfasst wurden. Lizenzzahler sind daher ab diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Daten von Lizenzempfängern umfassender zu dokumentieren.

Welche Lizenzhonorare sind gemeint?

Die Definition von Lizenzgebühren im Sinne dieser Regelung findet sich in § 99a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes. Darunter fallen Vergütungen jeglicher Art, die für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken – einschließlich Filmwerken und Software –, sowie von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren geleistet werden. Ebenso umfasst sind Zahlungen für die Weitergabe von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Erfahrungen sowie für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von entsprechenden Ausrüstungen.

Meldung von Honoraren an bestimmte Personengruppen

Honorare an folgende Personengruppen sind mittels Formular E 109a (vormals E 18) zu melden:

• Freie Dienstnehmer

• Aufsichts- und Verwaltungsräte

• Bausparkassen- und Versicherungsvertreter

• Stiftungsvorstände

• Vortragende, Lehrende und Unterrichtende

• Kolporteure und Zeitungszusteller

• Privatgeschäftsvermittler

• Funktionäre von Körperschaften öffentlichen Rechts

• Neu ab 2026: Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren im Sinne des § 99a Abs. 1 EStG 1988 begründen

Erfasst sind Honorare an natürliche Personen sowie an Personenvereinigungen (z.B. OG, KG, GesbR oder Miteigentumsgemeinschaften). Zahlungen an Kapitalgesellschaften fallen nicht unter diese Meldepflicht.

Bei elektronischer Übermittlung besteht eine Frist bis Ende Februar des Folgejahres. Da die Regelung für Lizenzgebühren ab dem 1. Jänner 2026 gilt, ist die erste Meldung hierfür im Februar 2027 vorzunehmen.

Eine Meldung ist nicht erforderlich, wenn das gesamte Nettohonorar inklusive Reisekostenersätze im Kalenderjahr 900 Euro nicht übersteigt und für eine einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro bezahlt wurde. Zusätzlich zur Meldung an das Finanzamt des zahlenden Unternehmens ist auch eine Ausfertigung an die Empfängerin bzw. den Empfänger des Honorars zu übermitteln.

Welche Daten müssen gemeldet werden?

• Name (Firma)

• Wohnadresse bzw. Sitz der Geschäftsleitung

• bei natürlichen Personen: Sozialversicherungsnummer (ersatzweise Geburtsdatum)

• bei Personenvereinigungen: Steuernummer

• Art der erbrachten Leistung

• Kalenderjahr der Zahlung

• Entgelt (netto)

• (Reise-)kostenersätze (sofern verrechnet)

• Umsatzsteuer (sofern verrechnet)

• bei freien Dienstnehmern: Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung sowie zur Vorsorgekasse

Tipp: Stellen Sie bereits bei der Auszahlung von Honoraren – ab 2026 insbesondere auch bei Lizenzzahlungen – sicher, dass sämtliche für die Meldung erforderlichen Daten vollständig vorliegen.

Weitere Informationen

Finanzministerium: Formular E109a

(LINK: https://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/E109a.pdf)

Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS): Verordnung betreffend Mitteilungen gem. § 109a EStG 1988

(LINK: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001654)

Stand: April 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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