Verbot von Nebenjobs während der Altersteilzeit

Seit dem 1. Jänner 2026 ist während der Altersteilzeit die Ausübung einer unselbständigen Nebenbeschäftigung grundsätzlich untersagt. Allerdings bestehen bestimmte Ausnahmen.

Verbot von Nebenbeschäftigungen

Mit 1. Jänner 2026 wurden die Regelungen zur Altersteilzeit in Österreich verschärft. Eine zusätzliche unselbständige Erwerbstätigkeit ist seither nicht mehr zulässig. Ziel dieser Maßnahme ist es, sicherzustellen, dass die geförderte Reduktion der Arbeitszeit tatsächlich der Erholung dient und nicht durch weitere Beschäftigungen kompensiert wird.

Das Verbot umfasst sämtliche Formen unselbständiger Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um Vollzeit-, Teilzeit- oder geringfügige Beschäftigungen oder um freie Dienstverhältnisse handelt.

Konsequenzen bei Verstößen

Förderverlust für Arbeitgeber: Für jene Monate, in denen eine unzulässige Nebenbeschäftigung vorliegt, entfällt der Anspruch auf Altersteilzeitgeld vom Arbeitsmarktservice (AMS).
Nachteile für Arbeitnehmer: Betroffene verlieren für diesen Zeitraum den Anspruch auf Lohnausgleich. Zusätzlich entfällt die geschützte Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung, was sich negativ auf die spätere Pension auswirken kann.

Meldepflicht und Ausnahmen

Zur Überprüfung der Einhaltung dieser Regelungen sind Arbeitnehmer verpflichtet, jede zusätzliche unselbständige Tätigkeit umgehend dem zuständigen AMS zu melden.

Eine wesentliche Ausnahme besteht jedoch: Nebenbeschäftigungen bleiben zulässig, wenn sie bereits im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit regelmäßig ausgeübt wurden. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person im Vorjahr an mindestens 28 Tagen bei diesem Arbeitgeber unselbständig beschäftigt war.

Übergangsregelungen für bestehende Vereinbarungen

Das Verbot gilt nicht nur für neue Altersteilzeitvereinbarungen, sondern auch für bereits bestehende Vereinbarungen zum Stichtag 1. Jänner 2026. Dafür wurden folgende Übergangsfristen festgelegt:
• Bereits vor 2026 bestehende, nun unzulässige Nebenbeschäftigungen müssen spätestens bis 30. Juni 2026 beendet werden. Andernfalls stellt das AMS ab 1. Juli 2026 die Auszahlung des Altersteilzeitgeldes für die Dauer der Nebenbeschäftigung ein.
• Nebenbeschäftigungen, die unter die Ausnahmeregelung fallen, sind dem AMS zu melden.

Hinweis für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter, die sich bereits in Altersteilzeit befinden oder diese planen, aktiv über das Verbot von Nebenbeschäftigungen sowie die bestehende Meldepflicht informieren. Gemeinsam mit der Personalverrechnung sollte geprüft werden, ob Anpassungsbedarf besteht.

Weiterführende Informationen
Arbeiterkammer: Broschüre Altersteilzeit
https://wien.arbeiterkammer.at/service/broschueren/Arbeitsrecht/Altersteilzeit_rg_bf.pdf

AMS: Altersteilzeitgeld
https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/ams-unterstuetzung/altersteilzeitgeld

Stand: April 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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