Startschuss für Arbeitnehmerveranlagung

Seit März stehen die Lohnzettel bei der Finanzverwaltung zur Verfügung. Damit beginnt die Phase des Steuerausgleichs, offiziell als Arbeitnehmerveranlagung bezeichnet.

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung besteht die Möglichkeit, zu viel bezahlte Steuern vom Finanzamt zurückzuerhalten. Davon profitieren insbesondere Personen mit geringem Einkommen, Personen mit Jobwechsel, Arbeitnehmer im Homeoffice, Familien sowie Personen mit unregelmäßigen Einkünften. Auch bei Inanspruchnahme einer Förderung für ökologische Gebäudesanierungen sollte jedenfalls eine Veranlagung durchgeführt werden.

Fristen

Bei verpflichtender Arbeitnehmerveranlagung, etwa bei gleichzeitig bestehenden mehreren Dienstverhältnissen, endet die Frist am 30. September 2026. Für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung gilt eine Frist von fünf Jahren. Diese kann auch genutzt werden, wenn bereits eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt wurde.

Familien

• Familienbonus Plus: Dieser reduziert die Steuerlast um bis zu 2.000 Euro jährlich für Kinder unter 18 Jahren sowie bis zu 700 Euro für Kinder über 18 Jahre, sofern Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Wurde der Familienbonus bereits in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt, muss er im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung erneut angegeben werden, um eine mögliche Nachzahlung zu vermeiden.

• Kindermehrbetrag: Personen mit niedrigem Einkommen, die keine oder nur geringe Einkommensteuer zahlen, können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 700 Euro pro Kind als Negativsteuer erhalten.

Pensionisten

Pensionisten erhalten im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung automatisch eine Rückerstattung eines Teils ihrer Sozialversicherungsbeiträge, sofern keine Lohnsteuer anfällt. Für das Jahr 2025 beträgt diese Rückzahlung maximal 710 Euro und erfolgt auch im Rahmen einer antragslosen Veranlagung.

Hinweis – unentgeltliche Vertretung:

Seit Jänner 2026 besteht die Möglichkeit, steuerliche Angelegenheiten in FinanzOnline durch eine volljährige Vertrauensperson erledigen zu lassen.

Pendler

Mit dem Pendlerrechner unter https://pendlerrechner.bmf.gv.at/

kann überprüft werden, ob Anspruch auf das Pendlerpauschale sowie den Pendlereuro besteht. Wurden diese Beträge nicht bereits in der Lohnverrechnung berücksichtigt, kann dies im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung zu einer entsprechenden Gutschrift führen.

Wichtig: Der Nachweis sollte mittels Formular L34-EDV ausgedruckt und entweder dem Arbeitgeber zur Berücksichtigung übergeben oder als Beleg für die Arbeitnehmerveranlagung sieben Jahre aufbewahrt werden.

Ökologische Sonderausgaben

Kosten für thermisch-energetische Sanierungen von Gebäuden (z. B. Fenstertausch, Fassadendämmung) sowie für den Austausch fossiler Heizsysteme können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist eine entsprechende Bundesförderung. Die zuständige Förderstelle übermittelt die relevanten Daten automatisch an das Finanzamt, sodass eine Berücksichtigung grundsätzlich automatisch erfolgt.

Tipp: Die übermittelten Beträge sollten in FinanzOnline überprüft werden.

Homeoffice-Kosten

Der Begriff „Homeoffice“ wurde 2025 durch „Telearbeit“ ersetzt, wodurch auch andere Arbeitsorte wie etwa Coworking-Spaces erfasst sind. Das Telearbeitspauschale von bis zu 300 Euro wird automatisch im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt, sofern die Telearbeitstage korrekt gemeldet wurden und kein oder ein geringerer Betrag vom Arbeitgeber ausbezahlt wurde. Zusätzlich können Aufwendungen für ergonomische Büromöbel bis zu 300 Euro steuerlich geltend gemacht werden.

Berufsgruppenpauschale

Für bestimmte Berufsgruppen bestehen pauschale Werbungskosten, die zu einer spürbaren Steuerentlastung führen können. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit überwiegend in diesem Beruf ausgeübt wird, was vom Arbeitgeber bestätigt werden muss. Die betroffenen Berufsgruppen, Prozentsätze sowie Höchstbeträge sind in der entsprechenden Verordnung geregelt.

LINK: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20001618

Steuerberatungskosten

Kosten für steuerliche Beratung können im Jahr der Zahlung vollständig als Sonderausgaben abgesetzt werden.

Neben den genannten Punkten können auch Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Einen umfassenden Überblick bietet „Das Steuerbuch 2026“ des Finanzministeriums zur Arbeitnehmerveranlagung 2025, das jährlich in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht wird.

Bei zusätzlichen Einkünften, Vermietung, komplexeren Sachverhalten oder zur Absicherung stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Verfügung.


Stand: April 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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