Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 – Neuerungen im Bereich Sozialabgaben

Über die steuerlichen Änderungen durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 (BBKG 2025) haben wir bereits im Februar informiert. Auch im Bereich der Sozialversicherung treten mit 1. Jänner 2026 verschärfte Bestimmungen zur Eindämmung von Sozialbetrug und zur Bekämpfung von Scheinunternehmen in Kraft. Nachfolgend die wesentlichsten Neuerungen.

Scheinunternehmen: Rückwirkende Abmeldung in der Sozialversicherung

Bislang wurden Arbeitnehmer von Scheinfirmen erst dann von der Sozialversicherung abgemeldet, wenn der entsprechende Feststellungsbescheid rechtskräftig wurde. Da zwischen Prüfung und Bescheiderlass häufig mehrere Monate lagen, konnten gemeldete Personen in diesem Zeitraum weiterhin Versicherungs-, Sozial- und Transferleistungen beziehen.

Das BBKG 2025 ändert diese Rechtslage grundlegend: Seit 1. Jänner 2026 erfolgt die Abmeldung aller betroffenen Arbeitnehmer rückwirkend mit jenem Datum, das im Bescheid als Beginn der Scheinunternehmereigenschaft festgelegt ist.

Dies betrifft auch Geschäftsführer oder Unternehmer, die bei der SVS versichert sind. Auch hier endet die Pflichtversicherung rückwirkend, wodurch bereits ausbezahlte Sozialleistungen zurückgefordert werden können.

Auskunftspflicht nun auch für Dritte

Sozialversicherungsträger sind künftig berechtigt, auch von Dritten – etwa Geschäftspartnern, Banken oder sonstigen Beteiligten – Auskünfte einzuholen und Einsicht in Unterlagen zu verlangen, wenn der Arbeitgeber seiner Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachkommt. Ziel ist insbesondere die Klärung der Identität von Dienstgebern und Versicherten. Die erteilten Auskünfte müssen vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Einführung einer Prüfungsabgabe

Bisher war für die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen erforderlich, dass die betreffende Person eindeutig identifiziert werden konnte. Gerade bei Scheinunternehmen war dies oft nicht möglich. Diese Lücke wurde nun geschlossen: Beiträge können künftig auch ohne konkrete personenbezogene Zuordnung im Wege einer Schätzung als sogenannte Prüfungsabgabe festgesetzt werden. Die Einnahmen daraus dienen der Finanzierung der Krankenversicherung.

Vorrang der Sozialversicherung im Insolvenzverfahren

Das BBKG 2025 stärkt die Position der Sozialversicherungsträger im Insolvenzfall. Bereits entrichtete Sozialversicherungsbeiträge sowie dafür bestellte Sicherheiten und Pfandrechte sind künftig von insolvenzrechtlichen Anfechtungen ausgenommen, sofern die Kosten für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gedeckt sind. Reicht das vorhandene Vermögen dafür nicht aus, können lediglich Beträge bis zu 4.000 Euro zur Finanzierung der Verfahrenseröffnung herangezogen werden.

Ausweitung der Auftraggeberhaftung bei Leiharbeit

Im Baubereich wird die Haftung des Auftraggebers bei Arbeitskräfteüberlassung verschärft. Bei Leiharbeit erhöhen sich die Haftungssätze von bisher 20 auf 32 Prozent für Sozialversicherungsbeiträge sowie von 5 auf 8 Prozent für lohnabhängige Abgaben.

Damit soll der Druck auf Generalunternehmer erhöht werden, ausschließlich zuverlässige Subunternehmen zu beauftragen, Anmeldungen nach dem ASVG zu kontrollieren und Zahlungsnachweise regelmäßig einzufordern.

Die Möglichkeit der Haftungsbefreiung durch Beauftragung von Unternehmen, die in der HFU-Liste geführt werden, bleibt weiterhin bestehen. Ist das Subunternehmen nicht in dieser Liste eingetragen, müssen 25 Prozent des Werklohns beziehungsweise bei Arbeitskräfteüberlassung 40 Prozent einbehalten und gesondert abgeführt werden.

Stand: März 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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