Homeoffice im Ausland: Neue OECD-Regeln zur Betriebsstätte

Homeoffice bleibt weiterhin weit verbreitet. Gerade bei im Ausland ansässigen Mitarbeitern ist ein tägliches Pendeln oft nicht praktikabel. Daraus stellt sich jedoch die Frage, ob durch die Tätigkeit im Ausland für das Unternehmen eine Betriebsstätte entsteht. Diese Thematik wurde nun im OECD-Musterkommentar praxisorientiert konkretisiert.

Betriebsstätte nach nationalem Recht

Nach österreichischem Steuerrecht reicht bereits das Vorliegen einer festen Einrichtung aus, um eine Betriebsstätte zu begründen. Eine solche kann schon dann angenommen werden, wenn im Homeoffice Arbeitsmittel des Unternehmens – etwa Laptop oder Mobiltelefon – verwendet werden. Zusätzlich genügt eine untergeordnete betriebliche Tätigkeit in der Wohnung des Mitarbeiters.

Aus österreichischer Sicht kann daher rasch eine Betriebsstätte entstehen. Dies hat insbesondere lohnsteuerliche Konsequenzen: Liegt eine lohnsteuerliche Betriebsstätte vor, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer zu berechnen und abzuführen.

Betriebsstätte nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Für ertragsteuerliche Zwecke ist entscheidend, ob nach den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen eine Betriebsstätte vorliegt. Hier sind die Regelungen des jeweiligen DBA maßgeblich. Im Jänner 2026 veröffentlichte das Finanzministerium eine Information, die auf der aktualisierten OECD-Auslegung im Musterkommentar basiert.

Voraussetzungen für eine Homeoffice-Betriebsstätte nach OECD

Nach OECD-Definition liegt eine Betriebsstätte vor, wenn eine feste Geschäftseinrichtung besteht, über die ein Unternehmen seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausübt. Diese Einrichtung muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein.

Die Prüfung erfolgt anhand folgender Kriterien:

Zeitlicher Umfang der Tätigkeit

Das Homeoffice muss über einen längeren Zeitraum genutzt werden, um überhaupt als Betriebsstätte infrage zu kommen. Nach Ansicht der OECD gilt als Richtwert, dass zumindest 50 Prozent der Arbeitszeit innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums im Homeoffice verbracht werden. Wird diese Schwelle überschritten, ist eine weitere Prüfung erforderlich.

Wirtschaftliche Veranlassung durch das Unternehmen

Es ist zu beurteilen, ob die physische Präsenz im betreffenden Staat die Geschäftstätigkeit des Unternehmens unterstützt. Ein wirtschaftlicher Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn die Person regelmäßig mit Kunden, Lieferanten, verbundenen Unternehmen oder sonstigen Geschäftspartnern in Kontakt steht und dieser Kontakt durch den Aufenthalt im betreffenden Staat erleichtert wird. Vereinzelte oder bloß gelegentliche Kontakte reichen hingegen nicht aus.

Auch der Zugang zu spezifischem Fachwissen im jeweiligen Land oder eine kontinuierliche Servicebereitstellung aufgrund unterschiedlicher Zeitzonen können als wirtschaftliche Gründe gewertet werden.

Die neue OECD-Auslegung ist in Österreich ab dem 1. Jänner 2026 anzuwenden.

Stand: März 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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