
Bürokratieabbau durch das Registrierkassenpaket 2026
Ab Oktober 2026 kann der Kassenbeleg auch in digitaler Form bereitgestellt werden. Damit soll die klassische Zettelwirtschaft weitgehend ersetzt werden.
Elektronischer Beleg
Ab dem 1. Oktober 2026 ist es zulässig, den Beleg beispielsweise über einen QR-Code oder in einem anderen elektronischen Format zum Herunterladen anzubieten. Auf Wunsch des Kunden oder der Abgabenbehörde muss jedoch weiterhin ein Papierausdruck übergeben werden. Für digitale Belege gibt es keine Betragsgrenze.
Hinweis:
Wer die Umstellung auf digitale Belege nutzen möchte, sollte sich rechtzeitig mit dem Hersteller der Registrierkasse in Verbindung setzen, um die technische Umsetzung zu besprechen.
Nebenbei bemerkt: Aktuell prüft die Bundesregierung, ob durch eine Beleglotterie ein zusätzlicher Anreiz für die Annahme von Kassenbelegen geschaffen werden kann. Geplant sind monatlich 100 Gewinne zu je 2.500 Euro und halbjährlich zwei Hauptpreise von je 250.000 Euro. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Anhebung der Umsatzgrenze bei Verkäufen im Freien
Die sogenannte „Kalte-Hände-Regelung“ befreit Betriebe von der Registrierkassenpflicht, wenn sie ihre Einnahmen unter freiem Himmel – etwa auf Märkten oder öffentlichen Plätzen – erzielen und unter einer bestimmten Umsatzgrenze bleiben. In diesen Fällen genügt ein Kassasturz, es ist keine Einzelaufzeichnung oder Belegerteilung erforderlich.
Die Umsatzgrenze lag bisher bei 30.000 Euro jährlich. Ab dem 1. Jänner 2026 wird sie auf 45.000 Euro angehoben. Diese Regelung gilt ebenfalls für Alm- und Berghütten, Skihütten, Schutzhütten, Buschenschanken mit höchstens 14 Öffnungstagen pro Jahr sowie Kantinen von gemeinnützigen Vereinen.
15-Warengruppen-Regelung dauerhaft übernommen
Für kleinere Handelsbetriebe ohne Scannerkassa oder Warenwirtschaftssystem wurde eine vereinfachte Erfassung mit maximal 15 Warengruppen eingeführt. Statt einer genauen Artikelbezeichnung dürfen Sammelbezeichnungen wie „Getränke“, „Backwaren“ oder „Obst“ verwendet werden. Die Produkte müssen vorab gruppiert und im Kassensystem hinterlegt sein.
Diese Übergangsregelung, die ursprünglich bis Ende 2025 befristet war, wird nun dauerhaft gesetzlich verankert.
Signaturkarten mit veralteten Chips verlieren Gültigkeit
Das Finanzministerium weist darauf hin, dass bestimmte Chips in Signaturkarten Schwachstellen aufweisen. Betroffen sind die Chips ACOS-ID 2.1 und ATOS CardOS 5.3. Ältere Registrierkassen, die diese Chips enthalten, können oft nicht aktualisiert werden und müssen ausgetauscht werden.
Tipp:
Lassen Sie rechtzeitig vom Kassenanbieter überprüfen, ob Ihre Registrierkasse betroffen ist. Falls ein Austausch notwendig wird, sollten Sie diesen frühzeitig planen – insbesondere wegen möglicher Lieferverzögerungen bei Ersatzchips. Ist kein Update möglich, bleibt nur der Umstieg auf ein neues Kassensystem.
Stand: Jänner 2026, Haftungsausschluss/ Disclaimer:
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