
Kundengeschenke oder Spenden 2025
Statt klassischer Kundengeschenke entscheiden sich immer mehr Unternehmen dafür, zu spenden. Unabhängig von der gewählten Variante sind jedoch die steuerlichen Vorgaben zu beachten. Nachfolgend ein Überblick über die geltenden Rahmenbedingungen.
Spenden
Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen können bis zu zehn Prozent des laufenden Gewinns vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrags steuerlich geltend gemacht werden. Begünstigte Organisationen sind in der offiziellen Spendenliste des Finanzministeriums angeführt.
Auch Sachspenden sind grundsätzlich abzugsfähig, ausgenommen davon sind Spenden an Spendensammelvereine. Katastrophenspenden, wozu auch Unterstützungen im Zusammenhang mit Kriegen zählen, sind unbegrenzt abzugsfähig. Gleiches gilt für Sponsoringmaßnahmen im Bereich Kultur und Sport, sofern eine angemessene Werbeleistung gegenübersteht.
In den vergangenen Jahren wurde der Kreis der begünstigten Spenden deutlich ausgeweitet. Absetzbar sind mittlerweile auch Zuwendungen für gemeinnützige Zwecke wie Bildung, Sport, Tierschutz, Menschenrechte oder Demokratieförderung sowie Spenden an Kultureinrichtungen, die nicht aus Bundes- oder Landesmitteln gefördert werden.
Kundengeschenke
Werbegeschenke können steuerlich berücksichtigt werden, sofern sie eindeutig der Werbung dienen. Voraussetzung ist, dass die Geschenke mit dem Firmenlogo oder der Firmenbezeichnung versehen sind. Typische Beispiele sind Kugelschreiber, Kalender, Feuerzeuge, Wein oder Schokolade. Bis zu einem Betrag von 40 Euro netto pro Jahr und Empfänger fällt zudem keine Umsatzsteuer an.
Nicht abzugsfähig sind hingegen Aufwendungen für Repräsentationsgeschenke, die primär der Pflege von Geschäftsbeziehungen dienen. Als Nachweis der Werbewirksamkeit empfiehlt es sich, etwa durch Fotos zu dokumentieren, dass das Firmenlogo oder die Firmenaufschrift gut sichtbar auf dem Geschenk angebracht ist.
Empfängernennung
Hochwertige Weihnachtsgeschenke oberhalb der Bagatellgrenze von rund 40 Euro können weder als Betriebsausgabe abgesetzt noch zum Vorsteuerabzug herangezogen werden. Besonders kritisch ist die Situation für Körperschaften wie GmbHs oder Vereine, wenn trotz Aufforderung durch die Finanzverwaltung die Empfänger der Geschenke nicht offengelegt werden.
In solchen Fällen kann selbst dann, wenn die Kosten nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht wurden, ein Steuerzuschlag von 25 Prozent verhängt werden. In der Praxis kann dies zu einer Gesamtsteuerbelastung von bis zu 50 Prozent führen.
Stand: Dezember 2025, Haftungsausschluss/ Disclaimer:
Die Informationen auf dieser Website dienen nur zu allgemeinen Informationszwecken. Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der bereitgestellten Informationen. Die Nutzung der bereitgestellten Informationen erfolgt auf eigenes Risiko. Diese Informationen stellen keine rechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung dar, und es wird empfohlen, professionelle Beratung einzuholen, bevor Entscheidungen getroffen werden. Externe Links werden lediglich als zusätzliche Informationsquelle bereitgestellt, und wir übernehmen keine Verantwortung für den Inhalt externer Websites.