
Jahresende 2025 – Tipps für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Wie auch in den letzten Jahren haben wir Ihnen eine Liste mit den besten Tipps zum Jahresende 2025 für Arbeitgeber:innen sowie für ihre Mitarbeiter:innen entworfen.
Prüfen der steuerfreien Zukunftssicherung
Dienstnehmer:innen, welche Prämien für Lebens-, Unfall-, Kranken- oder Pensionsversicherungen bis zu 300 Euro pro Jahr von ihrem/r Dienstgeber:in erhalten, zahlen hierfür keine Sozialversicherung und Lohnsteuer.
Für alle Arbeitnehmer:innen oder für eine bestimmte Gruppe von Personen muss diese Unterstützung gelten.
Tipp: Die Erhöhung des Jahressechstel entsteht bei monatlichen Zahlungen.
Mitarbeiterkapitalbeteiligung
Verbilligte- oder gratis Anteile am Unternehmen des/der Arbeitgebers:in (üblicherweise bei Aktiengesellschaften) können bis zu 3.000 Euro sozialversicherungsfrei und steuerfrei an Mitarbeiter:innen ausgehändigt werden. Die Abgabenfreiheit trägt jedoch viele Bedingungen mit sich. Seit dem Jahr 2024 gilt eine eigene steuerliche Begünstigung für Start-Ups.
Mitarbeiterprämie und Gewinnbeteiligung
Falls das Unternehmen im Vorjahr ausreichend an Gewinn verzeichnet hat, kann Mitarbeiter:innen oder einer bestimmten Gruppe an Personen eine Gewinnbeteiligung, steuerfrei bis zu 3.000 Euro pro Mitarbeiter:in und Jahr bewilligt werden. Im Jahr 2025 beträgt die Mitarbeiterprämie 1.000 Euro und muss nicht an eine bestimmte Gruppe von Mitarbeiter:innen ausbezahlt werden. Vorgesehen ist diesmal ebenso keine Bindung an eine lohngestaltende Vorschrift. Beide Prämien sind steuerfrei, nicht sozialversicherungsfrei. Der Betrag von insgesamt 3.000 Euro darf nicht überschritten werden.
Aufrollen der Lohnverrechnung
Die Bezüge des/der Dienstnehmers:in aus dem Jahr 2025 können zur Neuberechnung von dem/r Dienstgeber:in aufgerollt werden. Er/Sie muss jedoch keine Aufrollung vornehmen.
Im Zuge des Verfahrens der Aufrollung wird die Lohnsteuer bei unregelmäßigen Bezügen ausgeglichen, wodurch die Arbeitnehmerveranlagung erspart bleiben würde.
Tipp: Gewerkschafts- und Kirchenbeiträge können bei ganzjähriger Beschäftigung von dem/der Arbeitgeber:in mitbedacht werden.
Veranstalten von Betriebsfeiern
Für Veranstaltungen wie Weihnachtsfeiern und Betriebsausflüge können bis zu 365 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer:in ausgegeben werden. Übersteigt man diesen Betrag, so muss man für die Lohnsteuer und Sozialversicherung des darüberliegenden Betrags aufkommen. Berufliche Veranstaltungen kosten die Freibeträge nicht aus. Veranstaltungen zur Förderung des Betriebsklimas gelten laut Bundesfinanzgericht (BFG) nicht als Entlohnung. Zurzeit befindet sich diese Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) und wird einer Prüfung unterzogen.
Schenken von Gutscheinen
Sachgeschenke, Gutscheine oder auch Goldmünzen können Arbeitnehmer:innen bis zu 186 Euro pro Jahr übermittelt werden. Diese Form der Geschenke ist lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Zusätzlich sind Sachzuwendungen in Bezug auf Firmen- oder Dienstjubiläen bis 186 Euro steuerfrei.
Sponsern der Kinderbetreuung
Zur Unterstützung der Eltern dient eine steuerfreie Kinderbetreuung mit bis zu 2.000 Euro. Dieser Betrag gilt pro Kind und bis zu 14 Jahren. Seit dem Jahr 2024 müssen Arbeitgeber:innen nicht mehr direkt an die Kindertagesstätte überweisen. Des Weiteren muss diese Unterstützung entweder allen oder einer bestimmten Gruppe von Arbeitnehmer:innen angeboten werden. Der Besuch eines Betriebskindergartens bleibt auch dann steuerfrei, wenn die Kindertagesstätte von externen Kindern aufgesucht wird.
Um wie viele Mitarbeiterkinder es sich handelt, spielt in diesem Fall keine Rolle.
Sponsern der Öffi-Tickets
Hierfür muss sich der Wohnort oder die Arbeitsstätte des/der Arbeitnehmers:in in Österreich befinden. Tickets können auch im Vorhinein von dem/r Arbeitnehmer:in bezahlt werden und im Anschluss vom/von der Arbeitgeber:in die Kosten rückerstattet erhalten.
Achtung: Das Pendlerpauschale ist nur abzüglich Ticketwert absetzbar, ungekürzt gutgeschrieben wird der Pendlereuro.
Mitarbeiterrabatt
Bis maximal 20 Prozent steuerfrei sind Rabatte für Dienstleistungen oder Produkte des/der Arbeitgebers:in. 1000 Euro pro Mitarbeiter:in und Jahr können steuerfrei genehmigt werden, wenn der Rabatt höher ist. Rabatte gelten für alle oder für eine Gruppe von Arbeitnehmer:innen. Ehemaligen Mitarbeiter:innen sind Rabatte ebenso zu gewähren.
Optimieren des Jahressechstel mit sechs Prozent Lohnsteuer
Optimal wird das Jahressechstel nicht verwendet, wenn unregelmäßige Bezüge wie Überstunden, Nachtarbeit und Gefahrenzulagen erhalten werden oder die Verrechnung des Sachbezugs nur zwölf Mal durchgeführt wurde.
In diesem Fall sollten Mitarbeiter:innen mittels steuerbegünstigten Prämien motiviert werden. Gerne helfen wir bei der Berechnung des verbleibenden Jahressechstel, sofern Sie Ihre Zulagen und Überstunden für den Monat Dezember bereits ermitteln können.
Bezahlen der Werbungskosten
Sofern Werbungskosten in diesem Jahr bezahlt werden, so können sie noch von der Steuer abgesetzt werden.
Dabei werden folgende Kategorien unterschieden:
– Fachliteratur
– Aus- und Fortbildungskosten (Kurse, Seminare, Schulungen und deren Nebenkosten)
– Umschulungskosten
– Familienheimfahrten
– Kosten für eine doppelte Haushaltsführung
– Telefonspesen
– Mitgliedsbeiträge
Tipp: Wenn Sie Vorauszahlungen tätigen, sind diese noch heuer Werbungskosten.
Telearbeit
Mitarbeiter:innen haben Anspruch auf Erhalt der Telearbeitspauschale von drei Euro für jeden Homeoffice- bzw. Telearbeitstag. Dies gilt jedoch nur für maximal 100 Tage pro Jahr. Abgabenfrei kann der Betrag von dem/der Arbeitgeber/in ausbezahlt werden. Erhält man weniger oder gar nichts, besteht die Möglichkeit, die Differenz als Werbungskosten abzusetzen. Kosten bis zu 300 Euro für den Arbeitsplatz wie Bürosessel, Schreibtisch, Beleuchtung etc. können ebenso abgesetzt werden. Hier wird allerdings vorausgesetzt, dass der/die Mitarbeiter:in mindestens 26 Tage im Homeoffice gearbeitet hat.
Tipp: Seit dem Jahr 2025 gilt auch Arbeiten in Kaffeehäusern, Parks oder in Coworking-Spaces als Telearbeitstag.
Einreichen der Arbeitnehmerveranlagung 2020
Möchten Sie noch Sonderausgaben, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen aus dem Jahr 2020 geltend machen, dann sollten Sie beachten, dass der 31.12.25 der letzte Tag zur Einreichung der Arbeitnehmerveranlagung 2020 ist.
Die Einreichung beim Postkasten am Finanzamt bzw. Übermittlungszeit bei FinanzOnline ist spätestens um 23:59 Uhr.
Tipp: Wird es mit der Frist knapp, besteht die Möglichkeit, das Formular L1 Arbeitnehmerveranlagung mit Ihren Grunddaten bis 31.12.25 abzugeben.
Mittels Einreichung einer Beschwerde können die Werbungskosten nachgereicht werden.
Stand: November 2025, Haftungsausschluss/ Disclaimer:
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