Jahresabschluss zum Firmenbuchgericht: Frist endet am 30. September 2025

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim zuständigen Firmenbuchgericht offenzulegen. Wird diese Frist versäumt, drohen empfindliche Strafen – und zwar ohne Vorwarnung.

Wer ist betroffen?

Die meisten Kapitalgesellschaften in Österreich bilanzieren zum 31. Dezember. Für diese Unternehmen endet die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss 2024 am Dienstag, den 30. September 2025.

Auch Konzernabschlüsse müssen bis zu diesem Datum beim Firmenbuch eingelangt sein. Die Frist gilt analog für andere Bilanzstichtage – etwa für Unternehmen mit Stichtag 31. März endet die Einreichungsfrist am 31. Dezember desselben Jahres.

Wie muss die Offenlegung erfolgen?

Die Offenlegung obliegt den gesetzlichen Vertretern – bei einer GmbH etwa den Geschäftsführer:innen. Die Einreichung muss grundsätzlich elektronisch erfolgen:

  • Papierform ist nur noch für Kapitalgesellschaften mit einem Jahresumsatz unter 70.000 Euro erlaubt.
  • Bis 31. Dezember 2025 ist die Übermittlung auch noch über FinanzOnline möglich.
  • Ab 1. Jänner 2026 stehen zwei Wege offen:
    • Einreichung über das Webformular auf justizonline.gv.at – vorgesehen für kleine und Kleinstkapitalgesellschaften.
    • Übermittlung einer strukturierten XML-Datei über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV).

Verlautbart wird der eingereichte Abschluss online auf der EVI-Plattform des Bundes (Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform), die die Veröffentlichung in der Wiener Zeitung ersetzt. Kostenloser Abruf: www.evi.gv.at

Welche Strafen drohen bei Versäumnis?

Bei zu später Einreichung winken saftige Strafen. Diese betragen mindestens 350 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. 700 Euro für alle anderen Kapitalgesellschaften pro Geschäftsführer und Gesellschaft und werden vom Firmenbuchgericht ohne Vorwarnung verhängt.

Im Zweimonatsrhythmus winken abermals Strafen, wenn der Jahresabschluss noch nicht vorgelegt wurde. Die Strafen können dabei auf bis zu 1.800 Euro für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. 3.600 Euro für alle anderen Kapitalgesellschaften angehoben werden.

Möglichkeiten zur Milderung: Stundung und Nachlass

Eine Stundung von bis zu sechs Monaten oder Ratenzahlung ist möglich, wenn eine besondere Härte nachgewiesen wird. Darüber hinaus kann eine ganz oder teilweise Befreiung von der Strafe beantragt werden, sofern folgende Bedingungen alle gemeinsam erfüllt sind:

  • Die Strafe stellt eine besondere Härte dar.
  • Der Jahresabschluss wurde inzwischen offengelegt oder eine Offenlegung ist objektiv nicht mehr möglich.
  • Es liegt nur geringes Verschulden vor.
  • Die Strafe ist nicht erforderlich, um den Betroffenen künftig zur pünktlichen Offenlegung zu veranlassen.

Stand: September 2025, Haftungsausschluss/ Disclaimer:

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